Art. 59 BV; Art. 5 KV Schaffhausen; Art. 116-118 SchKG; insolvency punishment and requirement of fault determination; imprisonment for insolvency is not in itself incompatible with constitutional protection against debt imprisonment if the punishment is restricted to culpable insolvency. However, where cantonal law makes punishment contingent on culpability, the sentencing judgment must expressly establish fault. A merely summary publication or an unreasoned conviction does not suffice; the burden may not be shifted to the debtor to prove lack of fault. If the judgment does not show that fault was examined and found, it is unconstitutional and must be annulled (consid. 3-4).
jahen und die vom Bezirksgerichte Schaffhausen gegen die Zu ständigkeit des Bundesgerichts erhobene Einrede zu verwerfen. 2. In der Sache selbst kann, was den Art. 59 der Bundesver fassung anbelangt, nur in Frage kommen, ob eine Bestrafung der verschuldeten Insolvenz mit Gefängniß eine Verletzung jener Verfassungsbestimmung enthalte, indem nach Art. 5 der schaffhausenschen Kantonsverfassung in Verbindung mit den die Interpretation dieser Verfassungsbestimmung beschlagenden Er klärung des Regierungsrathes und Obergerichtes des Kantons Schaffhausen (vergl. Amtl. S. d. bg. Entsch. Bd. VS. 26, Fakt. D) eine Bestrafung der Insolvenz gemäß Art. 122 des schaffhausenschen Konkursgesetzes nicht mehr eo ipso, sondern nur bei konstatirtem Verschulden eintreten darf. Diese Frage ist aber aus den in dem diesseitigen Urtheil vom 28. Februar d. J. in Sachen Keller angeführten Gründen zu verneinen. (A. a. O. S. 27 Erw. 1 u. 2.) 3. Dagegen widerspricht allerdings jede Bestrafung einer Person wegen Insolvenz, welche erfolgt, ohne daß in dem be treffenden Urtheil das Verschulden derselben im Sinne der Art. 116 118 des schaffhausenschen Konkursgesetzes konstatirt wird, dem zitirten Art. 5 der schaffhausenschen Kantonsverfassung. Nun liegt aber ein motivirtes Urtheil des Bezirksgerichtes Schaff hausen gar nicht vor, sondern lediglich eine Bekanntmachung im dortigen Amtsblatt, aus welcher hervorgeht, daß Rekurrent neben 53 andern Personen am 17. Juli d. J. wegen Infol venz zu fünf Tagen Gefängniß verurtheilt worden ist. Ja, es ist sogar höchst zweifelhaft, ob das Bezirksgericht, welches nach seiner Berichterstattung irriger Weise und im Widerspruch mit der zitirten Verfassungsbestimmung davon auszugehen scheint, daß dem zahlungsunfähigen Schuldner der Beweis der Nicht verschuldung der Insolvenz obliege und daher in allen Fällen, wo dieser Beweis nicht geleistet oder nicht angetreten werde, Verschuldung anzunehmen sei, überhaupt die Frage des Verschul dens ernstlich geprüft habe. Es kann demnach der angefochtene Entscheid vor der mehrerwähnten Vorschrift der schaffhausen schen Kantonsverfassung nicht bestehen, sondern muß derselbe als verfassungswidrig aufgehoben werden. 4. Was die nachträglichen Anführungen des Bezirksgerichtes betrifft, welche ein Verschulden des Rekurrenten darthun sollen, so ist das Bundesgericht nicht in der Lage, hierauf einzutreten, indem die Schuldfrage ausschließlich der Beurtheilung der kan tonalen Gerichte anheimfällt. Das gegen den Rekurrenten er lassene Straferkenntniß wird denn auch nicht deshalb aufgeho ben, weil seine Insolvenz hierorts als eine unverschuldete an gesehen würde, sondern einzig aus dem Grunde, weil das Be zirksgericht bei Erlassung des Erkenntnisses das Verschulden des Rekurrenten nicht konstatirt hat, beziehungsweise nicht dar gethan ist, daß das Bezirksgericht am 17. Juli d. J. die Frage Verschuldung ernstlich in Erwägung gezogen habe, indem die Thatsachen, aus welchen das Bezirksgericht die Verschul dung des Rekurrenten hergeleitet hätte, in dem Erkenntnisse nicht aufgeführt sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach das Erkenntniß des Bezirksgerichtes Schaffhausen vom 17. Juli 1879, durch welches Rekurrent wegen Insolvenz zu 5 Tagen Gefängniß ver urtheilt worden, als verfassungswidrig aufgehoben.