44 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.
Gefängnißstrafe handelt, gestatten) ausgefällten Urtheile binnen
dreißig Tagen von der Mittheilung an bei dem eidgenössischen
Kassationsgerichte das Rechtsmittel der Kassation geltend gemacht
werden könne, wenn das Urtheil gegen bestimmte gesetzliche Vor
schriften sich verstoße oder wesentliche Formfehler unterlaufen
seien, oder endlich die Inkompetenz des urtheilenden Gerichtes
behauptet werde. Es bildet sonach der Art. 18 einen Bestand
theil des durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 einheit
lich geregelten Prozeßverfahrens und setzt dessen Anwendbarkeit
die Anwendung dieses Verfahrens unbedingt voraus, so daß
Beschwerden an das eidgenössische Kassationsgericht nur gegen
die gemäß den Bestimmungen jenes Gesetzes aus
gefällten Urtheile zulässig sind.
3. Nun ist aber das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 für
die Verfolgung von Jagdfreveln keineswegs anwendbar, sondern
es ist sowohl die Aufstellung der Strafbestimmungen, innerhalb
der vom Gesetze aufgestellten Schranken, als die strafrechtliche
Verfolgung der Uebertretungen des eidgenössischen Jagdgesetzes
und der kantonalen Vollziehungsverordnungen zu demselben
Sache der Kantone, so daß deren für Polizeibertretungen auf
gestelltes Prozeßverfahren allein und mit Ausschluß der Vor
schriften des mehrerwähnten Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849
zur Anwendung kommt.
4. Hienach muß die vorliegende Kassationsbeschwerde hierorts
wegen Inkompetenz von der Hand gewiesen werden, und er
scheint es nicht nöthig, auf die Frage der Legitimation der Pe
tenten zur Beschwerde einzutreten.
Demnach hat das Kassationsgericht
erkannt:
Auf die Kassationsbeschwerde wird hierorts wegen Inkompe
tenz nicht eingetreten.
Eingriffe in garantirte Rechte. Ne 13.
Dritter Abschnitt. Troisième section.
Constitutions cantonales.
Kantonsverfassungen.
Eingriffe in garantirte Rechte.
Atteintes portées à des droits garantis.
13. Urtheil vom 21. März 1879 in Sachen Elmer.
A. Die Generalversammlung der Berner Handelsbank be
schloß in ihrer außerordentlichen Sitzung vom 11. Mai 1878
eine Revision ihrer Statuten, wodurch letztere u. A. in folgen
den Punkten verändert wurden:
- Der Nominalwerth der bis jetzt ausgegebenen 6000 Aktien
wird von 5000 auf 250 Fr. herabgesetzt. Die Aktionäre haben
dieselben gegen neue Aktien zu 250 Fr. auszutauschen.
- Aus dem Betriebskapital der Gesellschaft werden Aktiven
im Belaufe von 1½ Millionen Franken, welche gegenwärtig
nicht liquidirt sind und ohne Verlust nicht liquidirt werden kön
nen, ausgeschieden und auf einen besondern Konto gesetzt.
- Um das Betriebskapital wieder auf seine frühere Höhe von
3 Millionen Franken zu bringen, werden 6000 neue Aktien zu
je 250 Fr. ausgegeben, welche mit den alten gleichmäßigen An
theil am gesammten Eigenthum, Gewinn oder Verlust der Ge
sellschaft haben.
B. Wegen dieser Statutenveränderung traten eine Anzahl
Aktionäre der Berner Handelsbank, worunter Kläger, welche
schon bei der Generalversammlung erfolglos dagegen protestirt
hatten, beim bernischen Appellations und Kassationshof, als
statutenmäßigem Schiedsgerichte, klagend gegen die Aktiengesell
schaft Berner Handelsbank" auf, indem sie folgende Rechtsbe
gehren stellten:
- Die von der Generalversammlung der Berner-Handels
bank am 11. Mai 1878 beschlossene Rekonstruktion des Bank
kapitals sei nicht zulässig;
- Die Abänderung der frühern Statuten sei aufgehoben.
- Die Ausgabe neuer Aktien unter 500 Fr. nominell und
pari sei untersagt.
Zur Begründung dieser Begehren führten die Kläger nament
lich an: Die Rekonstruktion beruhe darauf, daß Aktiven, die in
den Büchern bisher mit 1,500,000 Fr. taxirt gewesen, abgeschrie
ben worden seien. Sei diese Abschreibung richtig, so wären 50%
des Aktienkapitals absorbirt und hätte daher nach den Statuten
der Generalversammlung die Liquidations-Frage vorgelegt wer
den sollen. Wenn aber jene Aktiven einen Werth haben, so par
zipire in Folge des Rekonstruktionsprojektes in der Zukunft
die doppelte Zahl der Aktien daran und gehe dadurch die Hälfte
den bisherigen Aktionären verloren, wodurch deren bestehende
Rechte verletzt werden. Vollends unzweifelhaft sei, daß eine Re
duktion des Nominalbetrages der Aktie und Ausscheidung be
stimmter Vermögensstücke zu Gunsten neuer Aktionäre in be
stehende Privatrechte eingreife. Mit der Einzahlung der Aktie
erwerbe der Aktionär einen Antheil am Vermögen der Aktien
gesellschaft, welcher ihm durch Beschluß der andern Aktionäre
nicht mehr entrissen werden könne.
Allein der bernische Appellations- und Kassationshof wies die
Klage ab, indem er sich mit Bezug auf die behauptete Verletzung
wohlerworbener Rechte der Kläger im Wesentlichen folgender
maßen aussprach: Durch die einschlagenden Bestimmungen der
alten Statuten seien in Betreff des Emissionskurses für die
zweite Aktienserie keine Sonderrechte zu Gunsten der Aktionäre
erster Emission geschaffen worden und es stehe einer Abänderung
der Bestimmungen über Betrag und Beschaffung des Gesell
schaftskapitals durch einen kompetenten Beschluß der General
versammlung weder nach dem Gesetze über die Aktiengesellschaf
ten noch nach den Statuten der Beklagten ein Hinderniß ent
gegen; vielmehr lassen beide eine Revision der Statuten unbe
schränkt zu. Dagegen bilde der nach der Höhe der Einlage zu
berechnende verhältnißmässige Antheil des Aktionärs am Ge
sellschaftsvermögen, sowie am Gewinn der Gesellschaft ein un
entziehbares Sonderrecht desselben, über welches die General
versammlung nicht ohne seine Einwilligung disponiren könne.
Allein eine solche Disposition liege nicht vor. Denn die General
versammlung sei zu einer Ausscheidung, wie solche mit Bezug
auf Aktiven im Werthe von 1,500,000 Fr. vorgenommen wor
den, kompetent, indem es ihr zustehe, den jeweiligen Werth der
Gesellschaftsaktiven festzustellen und werthlose Posten als verloren
abzuschreiben. Der Antheil des Aktionärs am Gesellschaftsver
mögen beziehe sich immer nur auf dasjenige Vermögen, wie es
sich gemäß den formell gültigen Beschlüssen der Generalver
sammlung gestalte. Die Reduktion des Nominalbetrages der
alten Aktien von 500 Fr. auf 250 Fr. sei nach bernischem
Recht durchaus zulässig und verändere den innern Werth der
Aktie in keiner Weise; vielmehr bringe dieselbe nur die wirk
lich eingetretene Thatsache zur Anschauung, daß die Hälfte des
ursprünglichen Gesellschaftskapitals als nur noch einen aleato
rischen Werth darbietend erklärt sei.
C. Mit Beschwerde vom 21. Januar 1879 stellte Herr Elmer
Wild beim Bundesgerichte das Begehren, daß das Urtheil des
bernischen Appellations- und Kassationshofes resp. die Art. 3
und 4 der neuen Statuten der Berner Handelsbank, wonach
- die bisherigen Aktien im Nominalbetrag von 500 Fr.
auf 250 Fr. herabgesetzt und
- gleichviel neue Aktien emittirt werden, auf welche blos
250 Fr. einzubezahlen seien, die dann aber mit den alten Aktien
in völlig gleichen Rechten stehen und auf alle vorhandenen Ak
tiven gleichen Anspruch haben sollen,
als einen widerrechtlichen Eingriff in das Eigenthum und
daher eine Verletzung des Art. 83 der bern. K. V. enthaltend,
unzulässig erklärt und demnach aufgehoben werden. Zur Be
gründung berief sich Rekurrent im Wesentlichen auf seine An
bringen vor dem bernischen Obergerichte.
D. Die Berner Handelsbank trug darauf an, daß die Be
schwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes abgewiesen
werde. Es handle sich hier um eine privatrechtliche Streitigkeit,
welche lediglich von den Civilgerichten zu entscheiden gewesen
sei, und es stehe dem Bundesgerichte nicht zu, in höherer In
stanz über die richtige oder unrichtige Anwendung kantonaler
Privatrechtsnormen zu entscheiden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der bernische Appellations- und Kassationshof in vor
würfiger Streitigkeit als Schiedsgericht geurtheilt hat, so könnte
die Frage aufgeworfen werden, ob ein staatsrechtlicher Rekurs
gegen dessen Spruch an das Bundesgericht zulässig sei, indem
das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen Verfügungen kantona
ler Behörden zuläßt. Indessen kann diese Frage der formel
len Kompetenz des Bundesgerichtes hier um so eher unerörtert
bleiben, als die Parteien selbst dieselbe nicht ventilirt haben
und dem Bundesgerichte jedenfalls die materielle Kompetenz zur
Beurtheilung der Beschwerde, so wie dieselbe begründet worden,
mangelt.
- Diesseitige Stelle hat bereits in ihrem Entscheide vom
- November 1878 in Sachen Elmer und Konsorten gegen
Berner Handelsbank1) ausgesprochen, daß zwar allerdings kein
genügender Grund vorhanden sei, den Art. 83 der bernischen
Staatsverfassung, welcher die Unverletzlichkeit des Eigenthums
garantirt, nur dahin aufzufassen, daß er lediglich das Eigen
thum gegen Eingriffe des Staates resp. der staatlichen Behörden
schützen wolle, sondern in demselben auch die Verpflichtung des
Staates liege, dem Eigenthum gegen Verletzungen durch Private
Schutz zu gewähren; daß aber diejenige Institution, durch welche
der Staat diese Aufgabe erfülle, die Gerichte seien, und zwar
je nachdem es sich um strafbare oder nicht strafbare Eingriffe in
wohlerworbene Privatrechte handle, die Straf- oder Civilgerichte.
Während daher gegen ungesetzliche Eingriffe der staatlichen Be
hörden in das Eigenthum oder andere Privatrechte der Bürger
ohne Weiteres auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses der
Schutz des Bundesgerichtes wegen Verfassungsverletzung ange
- Siehe Bd. IV. S. 612 ff.
rufen werden kann, ist dagegen in Fällen, wo, wie hier, ledig
lich ein Eingriff in solche Rechte seitens eines andern Privaten
in Frage steht, das Bundesgericht nur insofern zur Interven
tion berechtigt, als der Staat die Institution, mit deren Hülfe
das angeblich verletzte Privatrecht zur Anerkennung gebracht und
durchgesetzt werden kann, nicht gewährt. Im andern Fall, wenn
der Staat die zur Ordnung solcher streitigen Privatrechtsver
hältnisse nöthige Behörde (Gerichtsstelle) einsetzt, hat er die ihm
durch Art. 83 der Staatsverfassung auferlegte Verpflichtung er
füllt und es entscheidet diese Behörde definitiv und endgültig
sowohl über Existenz und Umfang des behaupteten Privatrech
tes, als auch über die Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff in
dasselbe vorliege. (Vergleiche amtliche Sammlung der Entschei
dungen des Bundesgerichtes Bd. III, S. 689 Erw. 3.) Dem
Bundesgericht als Staatsgerichtshof steht es nicht zu, in solchen
rein civilrechtlichen Streitigkeiten den von dem bürgerlichen Ge
richte erlassenen Spruch nach seiner materiellen Richtigkeit zu
prüfen. Nur wenn der Spruch selbst oder das ihm vorherge
gangene Verfahren eine Verfassungsverletzung enthalten, so na
mentlich, wenn dieselben augenscheinlich auf bloßer Willkür be
ruhen würden, indem das Gericht seine, bekanntlich weitgehende,
Auslegungsbefugniß offenbar mißbraucht hätte, um ein klares
Recht des Klägers als nichtbestehend zu erklären und den letz
teren so um dieses Recht zu bringen, könnte das Bundesgericht
wegen Verletzung der Rechtsgleichheit resp. Rechtsverweigerung
einschreiten und das Urtheil kassiren. Im vorliegenden Falle
wird nun aber der Rekurs nicht in solcher Weise begründet,
sondern Rekurrent hat lediglich die vor dem bernischen Ober
gerichte vorgebrachten Behauptungen, daß die Beschlüsse der
Generalversammlung seine Rechte verletzen, wiederholt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz hierorts nicht
eingetreten.