Art. 59 Abs. 3 BV; Bestrafung der böswilligen Nichterfüllung von Familienunterhaltspflichten als unzulässige Schuldhaft? Die Bestrafung der böswilligen Verletzung familienrechtlicher Unterhaltspflichten fällt nicht unter das verfassungsrechtlich verbotene Schuldverhaft. Ob der Tatbestand des kantonalen Strafgesetzes im Einzelfall erfüllt sei, betrifft die Anwendung kantonalen Strafrechts und entzieht sich der bundesgerichtlichen Überprüfung; diese obliegt ausschließlich den kantonalen Gerichten (vgl. Erw. 1 f.).
licher Verhandlung, durch Urtheil des Polizeigerichtes von Ba selstadt vom 16. Juni 1879, bestätigt vom dortigen Appellations gerichte unterm 10. Juli d. J., zu drei Wochen Haft verur theilt, je den dritten Tag zu Wasser und Brod, weil er die ihm laut Ehescheidungsurtheil vom Jahre 1872 zu Gunsten seiner Frau und seines Kindes auferlegte Alimentation nicht leistete. B. Hierüber beschwerte sich Märklin beim Bundesgerichte, in dem er behauptete, die Voraussetzungen des Art. 53 des basel schen Polizeistrafgesetzes treffen im vorliegenden Falle nicht zu und enthalten daher die angefochtenen Strafurtheile einfach einen Schuldverhaft, welcher nach Art. 59 Lemma 3 der Bundesver fassung abgeschafft sei. C. Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem es bemerkte: Rekurrent sei bestraft worden, weil er sich böswilliger Weise der ihm ob liegenden Pflicht zum Unterhalt seiner Familie entzogen habe. Darüber, daß es sich um eine eigentliche Böswilligkeit und nicht etwa um ein unverschuldetes Unvermögen handle, haben die Akten der beiden Instanzen nicht den mindesten Zweifel gelassen. Von einem Schuldverhafte könne also keine Rede sein, sondern es handle sich um ein Strafurtheil auf Grund der citirten Be stimmung des Polizeistrafgesetzbuches, dessen Thatbestand die Basler Gerichte als vorhanden angenommen haben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: