Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 31. Oktober 1879 in Sachen
Märklin gegen Basel.
A. Gestützt auf Art. 53 des Polizeistrafgesetzes für den Kan
ton Baselstadt vom 23. September 1872, welcher lautet: Wer
sich dem Müssiggang oder Trunk in einer Weise ergiebt, daß
für ihn oder die Seinigen die öffentliche Wohlthätigkeit oder
Privatwohlthätigkeit auf ungebührliche Art muß in Anspruch
genommen werden, oder überhaupt der ihm obliegenden Pflicht
zum Unterhalt seiner Familie sich entzieht, wird mit Haft,
womit Schärfung kann verbunden werden, bestraft, falls nicht
Versorgung in eine Zwangsarbeitsanstalt eintritt, wurde Re
kurrent nach durchgeführter Untersuchung und stattgehabter münd
licher Verhandlung, durch Urtheil des Polizeigerichtes von Ba
selstadt vom 16. Juni 1879, bestätigt vom dortigen Appellations
gerichte unterm 10. Juli d. J., zu drei Wochen Haft verur
theilt, je den dritten Tag zu Wasser und Brod, weil er die ihm
laut Ehescheidungsurtheil vom Jahre 1872 zu Gunsten seiner
Frau und seines Kindes auferlegte Alimentation nicht leistete.
B. Hierüber beschwerte sich Märklin beim Bundesgerichte, in
dem er behauptete, die Voraussetzungen des Art. 53 des basel
schen Polizeistrafgesetzes treffen im vorliegenden Falle nicht zu
und enthalten daher die angefochtenen Strafurtheile einfach einen
Schuldverhaft, welcher nach Art. 59 Lemma 3 der Bundesver
fassung abgeschafft sei.
C. Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt trug auf
Abweisung der Beschwerde an, indem es bemerkte: Rekurrent
sei bestraft worden, weil er sich böswilliger Weise der ihm ob
liegenden Pflicht zum Unterhalt seiner Familie entzogen habe.
Darüber, daß es sich um eine eigentliche Böswilligkeit und nicht
etwa um ein unverschuldetes Unvermögen handle, haben die
Akten der beiden Instanzen nicht den mindesten Zweifel gelassen.
Von einem Schuldverhafte könne also keine Rede sein, sondern
es handle sich um ein Strafurtheil auf Grund der citirten Be
stimmung des Polizeistrafgesetzbuches, dessen Thatbestand die
Basler Gerichte als vorhanden angenommen haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrent behauptet selbst nicht, daß diejenige Bestimmung
des baslerischen Polizeistrafgesetzes, auf welcher das angefochtene
Urtheil beruht, mit Art. 59 Lemma 3 der Bundesverfassung un
vereinbar sei, und in der That kann nach der vom Bundesgerichte
in Sachen Sollberger (Amtl. Sammlung der bundesgericht
lichen Entscheidungen Bd. I S. 257 ff.) jener Verfassungsbe
stimmung gegebenen Interpretation, auf welche hier lediglich zu
verweisen ist, ein begründeter Zweifel darüber nicht bestehen,
daß die Bestrafung der böswilligen Nichterfüllung der Eltern
pflichten keinen durch die Bundesverfassung verbotenen Schuld
verhaft enthält.
- Wenn aber Rekurrent glaubt, daß eine Verletzung des
Art. 59 Lemma 3 der Bundesverfassung deßhalb hier vor
liege, weil die Voraussetzungen des Art. 53 des Polizeistraf
gesetzbuches bei ihm nicht zugetroffen haben, beziehungsweise
ihm keine böswillige Verletzung der Elternpflicht zur Last falle,
so ist darauf zu erwiedern, daß das Bundesgericht nicht in der
Lage sich befindet, diese Frage prüfen zu können, indem die An
wendung der kantonalen Strafgesetze ausschließlich Sache der
Kantone ist, und daher die kantonalen Gerichte allein kompetent
sind, im einzelnen Falle zu untersuchen, ob ein in jenen Gesetzen
mit Strafe bedrohter Thatbestand vorhanden sei oder nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
- Dem Rekurrenten wird in Anwendung des Art. 62 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
eine Gerichtsgebühr von 25 Franken auferlegt.
- Dieser Entscheid ist dem Rekurrenten, sowie dem Appella
tionsgericht von Baselstadt unter Rücksendung der Akten schrift
lich mitzutheilen.
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