- Urtheil vom 3. Oktober 1879 in Sachen Luzern
gegen Aargau.
A. Auf der Grenze zwischen den Kantonen Luzern und Aar
gau, beziehungsweise der luzernischen Gemeinde Hohenrain und
der aargauischen Gemeinde Auw, befindet sich der sogenannte
Stockhof. Während früher die Grenzverhältnisse unausgemittelt
waren und die luzernischen Behörden, in der Annahme, daß der
ganze Hof in ihr Gebiet gehöre, die Fertigung aller Handan
derungen und hypothekarischen Verschreibungen ausschließlich be
sorgt hatten, ergab sich bei einer im Jahre 1867 vorgenomme
nen Vermessung, daß vier Grundstücke des Stockhofes, worunter
das Wohnhaus, in das Territorium der Gemeinde Auw, eilf
Grundstücke dagegen in das Gebiet der Gemeinde Hohenrain
entfallen. Eine Eintragung der von den luzernischen Behörden
gefertigten 11 Grundpfandversicherungen in das Grundbuch der
Gemeinde Auw fand jedoch auch nach dieser Vermessung nicht
statt und als nun im Jahre 1876 der Besitzer des Stockhofes,
A. Kaufmann, in Konkurs gerieth, berichtete der Gemeinderath
Auw bei Einsendung des Liegenschafts-Verzeichnisses an die
Geldstagbehörde, daß auf den Liegenschaften des A. Kaufmann
keine Pfandrechte haften. Demgemäß locirte der aargauische
Geldstagsabgeordnete die zwei luzernischen Gültgläubiger, welche
allein innert der Anmeldungsfrist ihre Forderungen eingegeben
hatten, in die VI. Gläubigerklasse, weil für deren Ansprachen
im Kanton Aargau kein Pfandrecht existire. Gegen diese Klassi
fikation ergriffen die beiden Gläubiger innert der gesetzlichen
Einspruchsfrist keine Vorkehren, so daß dieselbe in Rechtskraft
erwuchs. Dagegen erhob das luzernische Gerichtsoffizium Hoch
dorf bei demjenigen von Muri im Februar 1877 Einsprache
gegen die Versteigerung der Liegenschaften und verlangte, daß
die sämmtlichen eilf im Kanton Luzern errichteten hypotheken
rechtlichen Verschreibungen auf den im Kanton Aargau liegen
den Immobilien des A. Kaufmann anerkannt werden, und zu
gleich suchte das Obergericht des Kantons Luzern bei demjenigen
von Aargau um seine Vermittelung nach, um die Anerkennung
jener Pfandrechte im Kanton Aargau zu erlangen. Allein das
aargauische Obergericht erwiderte, daß es zwar die Anschauun
gen des luzernischen Obergerichts theile, jedoch durch das rechts
kräftige Kollokationsurtheil der Geldstagbehörde verhindert sei,
in Sachen noch etwas zu thun.
Darauf suchten zwei weitere Gültgläubiger des A. Kauf
mann, welche früher keine Eingabe gemacht hatten, um Aner
kennung ihrer Hypothekansprache auf den ihnen verpfändeten
aargauischen Grundstücken und daher Kollokation in II. Klasse
des Konkurses über A. Kaufmann, eventuell um Wiederherstel
lung im angegebenen Sinne nach. Allein beide Instanzen ver
warfen die Pfandrechtsansprache, weil die betreffenden Gülten
in den aargauischen Grundprotokollen nicht eingetragen seien.
B. Nunmehr stellte der Regierungsrath des Kantons Luzern,
auf Verlangen des dortigen Obergerichtes unter Berufung auf
Art. 57 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege beim Bundesgerichte das Rechtsbegehren: Es sei
der Kanton Aargau anzuhalten, die luzernische Verpfändung
der vier durch die Vermessung seit 1867 der Gemeinde Auw
zugeschiedenen Grundstücke als rechtsgültig anzuerkennen und
demnach die Ueberbindung von luzernischen Gültraten bis auf
den Betrag des Steigerungserlöses auf fragliche vier Grund
stücke zu gestatten." Eventuell: Es sei dieser Steigerungs
erlös zu Handen der Gültbesitzer an den Gerichtsausschuß von
Hochdorf abzuliefern.
Zur Begründung dieser Begehren führte der luzernische Re
gierungsrath im Wesentlichen an: Das dortige Obergericht be
streite keineswegs den Grundsatz der Territorialhoheit, welchen
es auch für den Kanton Luzern in Anspruch nehme; sondern
nur die Art und Weise seiner Durchführung, seiner Anwendung
auf Verhältnisse und Zeiten, wo bei nicht genau berichtigten
Grenzen aargauische Grundstücke bona fide als notorisch luzer
nische angenommen und von den luzernischen Behörden verpfän
det worden seien. Sollte die streng territoriale Auffassung von
Aargau getheilt und der seit dem Jahre 1867 erfolgten Ab
grenzung der aargauischen Grundstücke eine rückwirkende Kraft
auf früher errichtete Hypotheken verliehen werden, so werde auch
das luzernische Obergericht die dortigen Handänderungs- und
Hypothekargesetze in ihrer ganzen Strenge gegen die Angehöri
gen des Kantons Aargau und seine Behörden längs seiner
Grenze anzuwenden gezwungen sein.
C. Der Regierungsrath des Kantons Aargau trug auf Ab
weisung der Beschwerden an, indem er auf dieselbe entgegnete:
Wenn man erwäge, daß die aargauische Gesetzgebung die Un
abhängigkeit der Bezirksgerichte hinsichtlich der Rechtsprechung
ausdrücklich garantire, die Thätigkeit des Obergerichtes auf die
sem Gebiet also auf die Fälle, wo rechtzeitig bezirksgerichtliche
Urtheile von den Parteien weitergezogen werden, beschränkt sei,
so könne kein Zweifel darüber obwalten, daß das Obergericht
so, wie geschehen, habe entscheiden müssen, und daß auch das
schweizerische Bundesgericht unmöglich befugt sein könne, durch
eine kassirende Verfügung die formale Grundlage der aargaui
schen Rechtszustände und damit alle Rechtssicherheit in diesem
Kanton in Frage zu stellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Von einer Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen Kan
tonen im Sinne des von der luzernischen Regierung angerufe
nen Art. 57 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun
desrechtspflege könnte insofern die Rede sein, als entweder
zwischen den Kantonen Luzern und Aargau ein Vertrag über
die grundbücherliche Eintragung von Handänderungen und Ver
pfändungen der auf der beidseitigen Grenze befindlichen Grund
stücke bestehen würde, welchem die aargauischen Gerichte nach
Ansicht der luzernischen Behörden entgegengehandelt hätten, oder
ein Souveränetätskonflikt beziehungsweise ein Uebergriff des ei
nen Kantons in das Gebiet des andern vorläge. Von Alledem
ist hier keine Rede; vielmehr anerkennt die Regierung von Lu
zern selbst, daß der aargauische Richter allein kompetent sei,
Streitigkeiten über Rechte an Liegenschaften, die auf seinem
Gebiete gelegen sind, zu beurtheilen, und daß diese Rechte,
grundsätzlich wenigstens, durch das aargauische Recht, als dem
Rechte der gelegenen Sache, bestimmt werden. Wenn aber die
luzernische Regierung glaubt, daß im vorliegenden Falle, wegen
der bis zum Jahre 1867 bestandenen Unsicherheit der Grenzen,
eine Ausnahme von dem bekanntermaßen überall geltenden
Grundsatze des Rechtes der gelegenen Sache gemacht und aus
nahmsweise für die aargauischen Liegenschaften des A. Kauf
mann nicht die dortigen Hypothekengesetze zur Anwendung ge
bracht werden sollten, so handelt es sich offenbar nicht um eine
frage staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen, sondern um
die zivilrechtliche Frage der Anwendbarkeit eines bestimmten
Privatrechts auf ein besonderes Rechtsverhältniß, welche aus
schließlich von den aargauischen bürgerlichen Gerichten, die an
erkanntermaßen allein kompetent sind, über die Existenz von
dinglichen Rechten an dortigen Liegenschaften zu erkennen,
beurtheilen ist. Dem Bundesgerichte als Staatsgerichtshof steht
es nicht zu, in solchen rein zivilrechtlichen Streitigkeiten, bei
welchen weder Bestimmungen der Bundesverfassung, noch in
terkantonale Verträge zur Anwendung kommen, zu interveniren
und in die Rechtssprechung der Kantone einzugreifen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.