- Urtheil vom 14. Februar 1879 in Sachen Kuster.
A. Friedrich Kuster, heimatberechtigt in Altstätten, wurde s. Z.
in Balgach, wo er seine Niederlassung hatte, unter obrigkeitliche
Vormundschaft gestellt. Anfangs des Jahres 1878 siedelte der
selbe mit Familie in seine Heimatsgemeinde Altstätten über,
woselbst er eine Wohnung miethete und seitens des Gemeind
rathes einen neuen Vormund erhielt, und notifizirte am 7. März
1878 dem st. gallischen Regierungsrathe, daß er fest entschlossen
sei, nicht mehr nach Balgach zurückzukehren, sondern bleibend in
seiner Heimatsgemeinde zu domiziliren und gemäß Art. 38 des
Vormundschaftsgesetzes daselbst unter Vogtei zu bleiben. Auf
Beschwerde des Gemeindrathes Balgach wies aber der st. gallische
Regierungsrath unterm 9. Oktober 1878 den F. Kuster an, die
Gemeinde Altstätten zu verlassen, und seine Wohnung wieder
in Grünenstein, Gemeinde Balgach, zu nehmen, unter Andro
hung exekutorischer Schritte. Gegen diesen Beschluß remonstrirte
Kuster, jedoch ohne Erfolg. Vielmehr beauftragte der Regierungs
rath durch Beschluß vom 2. Dezember vor. Js. das Bezirks
ammannamt Oberrheinthal, die nöthigen amtlichen Schritte zur
Rückkehr der Familie Kuster nach Balgach innert 8 Tagen zu
thun. Dieser Beschluß beruht auf folgenden Betrachtungen: Re
monstrant anerkenne ausdrücklich, daß er ohne Zustimmung des
Vogtes und des Waisenamtes von Balgach seine Niederlassung
an letztgenanntem Orte nicht aufgeben und auch der Vormund
schaft daselbst sich nicht entziehen könne. Wenn er nichtsdesto
weniger sich für berechtigt halte, in seiner Heimatsgemeinde
Altstätten zu verweilen, weil er daselbst keine Niederlassung be
dürfe und folgerichtig durch seinen Aufenthalt in Altstätten die
Niederlassung und vormundschaftliche Verwaltung in Balgach
nicht in Frage stelle, so sei dagegen als selbstverständlich anzu
sehen, daß ein Bevogteter an dem Orte, wo seine Bevogtigung
stattfinde, zu verweilen habe, weil nur in diesem Falle dem
Vogt und Waisenamt die Möglichkeit geboten sei, diejenige Auf
merksamkeit dem Bevogteten angedeihen zu lassen, zu welcher
dieselben gesetzlich verpflichtet seien, abgesehen davon, daß Re
monstrant ohnedies nicht berechtigt sein könne, für so lange, als
er eine Niederlassung besitze, an einem andern als seinem Nie
derlassungsorte sich haushäblich ansäßig zu machen.
B. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich Fürsprech Dr. Dresseli,
Namens der Familie Kuster und des Schwiegervaters des F.
Kuster, Oberstlieutenant Faller in Rorschach, indem er im
Wesentlichen vorbrachte: Es handle sich um die prinzipielle
Frage, ob Kuster und seine ganze Familie aus ihrem Heimat
ort, wo sie gegenwärtig sich aufhalten, unter dem Vorwande
der Bevogtigung des Erstern, ausgewiesen und in Balgach ein
gegränzt werden dürfen. Ausweisung und Eingränzung seien
eine Strafe, zu deren Verhängung keine Administrativbehörde
kompetent sei. Den F. Kuster und seine Familie auf exekutori
schem Wege zu zwingen, ihren Heimatsort zu verlassen, per
sönlich nach Balgach zu gehen und dort körperlich zu bleiben,
ungeachtet durch ihren Aufenthalt am Heimatsort der recht
liche Fortbestand des Niederlassungsdomizils Balgach nicht alte
rirt werde, und durch die Tragweite und Konsequenzen dieses ei
genthümlichen und sonderbaren Beschlusses sei offenbar der Art.
44 der Bundesverfassung verletzt, denn die unbedingte und ab
solute Vorschrift, daß kein Kanton einen Kantonsbürger aus
seinem Gebiete verweisen oder ihn des Bürgerrechts verlustig
erklären dürfe, schließe selbstverständlich in sich, daß kein Kanton
einen Kantonsbürger oder dessen Familie aus irgend einem
Titel oder Vorwand aus seiner Heimats- und Bürgergemeinde
ausweisen dürfe, und um nichts anderes als um eine solche
Ausweisung und deren gewaltsamen Vollzug handle es sich hier.
Die Frage, ob ein Bevogteter an irgend einem andern Orte
als an seinem bisherigen Wohnort die Niederlassung ohne Zu
stimmung des Waisenamtes oder Vogtes nachsuchen und rechts
gültig erwerben dürfe, komme im vorliegenden Falle nicht zur
Entscheidung. Um kürzere oder längere Zeit trotz des fortbeste
henden, anderweitigen Niederlassungsdomizils sich in der Heimats
gemeinde aufzuhalten, brauche Niemand eine neue Niederlassungs
bewilligung zu erwerben; jeder Bürger könne ohne Ausweis
schriften zu jeder Zeit an seinem Bürgerorte verweilen.
Ebenso verletze der rekurrirte Beschluß den Art. 14 der st.
gallischen Verfassung, der die persönliche Freiheit und die Un
verletzlichkeit der Wohnung gewährleiste. Ohne Verletzung der
persönlichen Freiheit und der Wohnung des F. Kuster-Faller in
Altstätten könne jener Beschluß nicht exekutirt werden. Am aller
wenigsten aber könne Frau Kuster gezwungen werden, gegen
ihren Willen und gegen den Willen des Mannes ihren Heimats
ort Altstätten zu verlassen.
C. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen trug auf
Abweisung der Beschwerde an. Er bezog sich im Wesentlichen
auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und fügte
bei: Rekurrent habe die Gemeinde Balgach nicht in der Meinung
verlassen, daß seine Niederlassung und die Vormundschaft über
ihn gleichwohl daselbst fortbestehen solle. Er habe sich gegen
theils in Altstätten unter vormundschaftliche Verwaltung gestellt.
Von einer Verletzung des Art. 44 der Bundesverfassung könne
keine Rede sein, abgesehen davon, daß Rekurrent als Bevogteter
nicht Mann eigenen Rechtes, sondern vom Willen der resp.
Vormundschaftsbehörde abhängig sei.
Die Ehefrau Kuster, welche mit diesem in ungetrennter Ehe
lebe, kein eigenes Vermögen besitze und keinerlei Beruf treibe,
sondern wie ihr Mann und die Kinder durch ein Legat ernährt
werde, sei weder berechtigt noch gewillt, sich von ihrem Gatten
abzusondern und getrennt hauszuhalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Von einer Verletzung des Art. 44 der Bundesverfassung
ist im vorliegenden Falle augenscheinlich keine Rede. Rekurrent
Kuster gehört als Bevogteter unbestrittenermaßen zu denjenigen
Personen, welche ihren Wohnsitz weder frei wählen, noch frei
willig aufgeben können, sondern in dieser Hinsicht von den An
ordnungen dritter, nämlich des Vogtes und der Waisenbehörden,
abhängig sind und daher ihren Wohnort da haben, wo Vor
mund und Vormundschaftsbehörden denselben bestimmen. Nun
ist aber der Wohnsitz, wie das Bundesgericht auch schon aus
gesprochen hat, ein faktisches Verhältniß und lediglich da vor
handen, wo Jemand seinen bleibenden Aufenthalt, den Mittel
punkt seiner Geschäfte hat. Dasselbe wird durch die Deposition
der Ausweisschriften so wenig als durch die Gemeindeange
hörigkeit, sondern einzig durch die Thatsache des bleibenden Auf
enthaltes bestimmt, und es versteht sich daher von selbst, daß
die Befugniß einer Behörde, Jemandem seinen Wohnsitz anzu
weisen, nothwendig die Berechtigung involvirt, beziehungsweise
gerade in der Berechtigung besteht, zu verlangen, daß die be
treffende Person sich wirklich an diesem Wohnorte aufhalte und
ihre Wohnung nicht anderswo aufschlage. Lediglich diesen Sinn
und Zweck hat aber der angefochtene Beschluß, während Rekur
rent gestützt darauf, daß er zur Wohnsitznahme in seiner Bür
gergemeinde Altstätten dort weder Schriften abzugeben hat, noch
einer Niederlassungsbewilligung bedarf, mit der nichtigen Aus
rede, daß er seine Ausweisschriften in Balgach nicht zurückge
zogen und daher die Niederlassung daselbst nicht aufgegeben habe,
die Anordnungen der Vormundschaftsbehörde umgehen und sei
nen wirklichen Wohnsitz in Altstätten nehmen will. Als ob der
Wohnsitz ohne Weiters durch die Deposition der Ausweisschrif
ten bedingt und bestimmt wäre. An eine Verbannung oder Ver
weisung des Rekurrenten und seiner Familie aus ihrer Heimats
gemeinde Altstätten denkt offenbar, und wie sicherlich weder den
Beschwerdeführern noch ihrem Anwalte entgangen ist, Niemand;
sondern es haben Rekurrent und seine Familie in jener Ge
meinde ebenso gut und in gleicher Weise Zutritt, wie alle an
dern unter Vormundschaft stehenden Personen, die anderswo
ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
- Die Beschwerde über Verletzung des Art. 14 der st. galli
schen Kantonsverfassung, welcher die persönliche Freiheit und die
Unverletzlichkeit der Wohnung gewährleistet, findet in der Haupt
sache in der vorigen Erwägung ihre Erledigung. Das Recht
des Rekurrenten, über seine Person zu verfügen, ist eben durch
die Vormundschaft in der Weise beschränkt, daß er seinen Wohnsitz
nicht selbst bestimmen darf, und solche durch die Gesetzgebung auf
gestellten Freiheitsbeschränkungen sind natürlich, und wie übrigens
Art. 14 lemma 2 deutlich sagt, durch jene Verfassungsvorschrift
keineswegs ausgeschlossen. Der Wohnort des Ehemannes ist aber
auch das Domizil der Ehe und der Familie, und die Ehefrau,
welche mit ihrem Manne in ungetrennter Ehe lebt, daher in
der Regel nicht berechtigt, ihre Wohnung an einem andern Orte
aufzuschlagen. Ob freilich ein direkter Zwang gegen dieselbe zu
lässig sei, wenn sie eigenmächtig von ihrem Ehemanne sich ent
fernt, ist eine Frage, die keineswegs ohne Weiters bejaht wer
den kann, sondern deren Beantwortung von den Vorschriften
der zutreffenden st. gallischen Gesetzgebung abhängt, und es muß
daher der Ehefrau Kuster für den Fall, als gegen sie persön
lich Zwangsmaßregeln ergriffen werden wollten, das Recht der
Beschwerde an die zuständigen st. gallischen Behörden, insbe
sondere an den dortigen Großen Rath, welcher zur Auslegung
der kantonalen Gesetzgebung in letzter Instanz zuständig ist,
vorbehalten werden. Das gleiche Recht ist auch dem Ehemann
Kuster unbenommen, sofern er glaubt, daß die Art und Weise,
wie die Vormundschaftsbehörden von ihren vormundschaftlichen
Befugnissen Gebrauch machen, unzweckmäßig oder gar ungesetz
lich sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.