Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 7. November 1879, in Sachen
Kottmann gegen Bundesrath.
A. Durch Bundesgesetz vom 20. Juni 1879 wurden die
Zollansätze für gewisse Waarengattungen, worunter Tabak, erhöht
und wurde sodann der Bundesrath durch Beschluß vom gleichen
Tage ermächtigt, die erhöhten Zollansätze sofort zur Anwendung
zu bringen, unter der Bedingung, daß für den erhöhten Zoll
betrag Rückerstattung geleistet werde, wenn in einer Volksab
stimmung das genannte Bundesgesetz verworfen würde.
Gestützt auf diese Ermächtigung erfolgte noch am 20. Juni
d. J. seitens des eidg. Zolldepartementes an sämmtliche Zoll
ämter die telegraphische Anweisung, die neuen Zollansätze mit
dem 21. Juni d. J. in Anwendung zu bringen, was denn auch
geschah. Am 24. Juni d. J. verfügte der Bundesrath die Auf
nahme des Bundesgesetzes in das Bundesblatt sowie die Voll
ziehung des Bundesbeschlusses und genehmigte gleichzeitig die
vom Zolldepartement zu diesem Zwecke getroffenen Verfügun
gen. Am 25. Juni erschienen Bundesgesetz und Bundesbeschluß
im Bundesblatt.
B. In dem Zeitraum vom 21. bis 26. Juni 1879 führte
Petent bei den Grenzzollstätten Basel und Pruntrut 352 341 Ki-
logramm Tabak, zur Verarbeitung in seiner Fabrik, ein und
bezahlte dafür nach dem neuen Tarife 88085 Fr. 25 Cts.
Eingangszoll, während nach dem frühern Tarif der Zoll nur
24663 Fr. 90 Cts. betragen hätte. Die Zahlung des erhöhten
Zolles geschah unter Protest und am 12. Juli d. J. verlangte.
Petent vom eidg. Handels- und Zolldepartement Rückerstat
tung der Differenz von 63 421 Fr. 35 Cts., indem nach ge
meinrechtlichen Begriffen ein Gesetz erst durch die Publikation
Rechtskraft erhalte, die Publikation aber erst am 25. Juni d. J.
erfolgt sei und vor dem 26. Juni Abends nicht als vollzogen
betrachtet werden dürfe.
Allein das eidg. Zoll- und Handelsdepartement lehnte es ab
diesem Gesuche Folge zu geben, indem der Bundesrath durch
den Bundesbeschluß vom 20. Juni d. J. zur sofortigen An
wendung der erhöhten Zollansätze ermächtigt worden sei und es
mit dem Begriffe der sofortigen Anwendung unverträglich ge
wesen wäre, einen spätern Zeitpunkt als den 21. Juni hiefür
festzusetzen.
C. Nunmehr stellte J. Kottmann beim Bundesgerichte das
Gesuch: "Es wolle dasselbe die von der eidg. Zollverwaltung
resp. dem Bundesrathe getroffenen Verfügungen über die An
wendung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1879 vor dessen
Publikation als nicht rechtsverbindlich erklären und die genannte
erwaltung anweisen, dem Rekurrenten die in Folge jene
Verfügungen zu viel bezogenen Zollgebühren zurückzuerstatten."
Zur Rechtfertigung dieses Begehrens berief sich Petent auf
die in seiner Zuschrift an das eidg. Zolldepartement angeführ
ten Gründe. Bezüglich der Kompetenz des Bundesgerichtes zur
Beurtheilung dieser Beschwerde bemerkte Herr Kottmann, er
habe zunächst den Art. 59 des Bundesgesetzes über die Orga
nisation der Bundesrechtspflege im Auge, welcher hier wenig
finden dürfte, da es wohl als ein
stens analoge Anwendung
verfassungsmäßiges Recht des Schweizerbürgers zu betrachten
sei, daß ihm die Gesetze, denen er sich zu unterwerfen habe,
gehörig verkündet werden und daß denselben keine rückwirkende
Kraft beigelegt werde.
D. Der Bundesrath, zur Vernehmlassung eingeladen, erwie
derte auf die Beschwerde: Rekurrent rufe den Schutz des Bun
desgerichtes gegen eine Verfügung des Bundesrathes, wenn nicht
der Bundesversammlung selbst, an. Ein solches Rekursrecht be
stehe aber verfassungsmäßig nicht, sondern es können sich nach
Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des zitirten Bun
desgesetzes Privaten lediglich über angeblich verfassungswidrige
Verfügungen beim Bundesgerichte beschweren, welche von kan
tonalen Behörden ausgegangen seien. Das Bundesgericht sei
daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht kom
petent.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich im vorliegenden Falle unzweifelhaft so
wohl nach dem Inhalte des Rechtsbegehrens als nach dessen
Begründung um einen staatsrechtlichen Rekurs, indem Rekur
rent behauptet, daß durch die Verfügungen des eidg. Zollde
partementes beziehungsweise des Bundesrathes ein verfassungs
mäßiges Recht der Bürger verletzt werde, und gestützt hierauf
die Aufhebung dieser Verfügungen verlangt.
- Nun überweist aber Art. 59 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege, welches Gesetz gemäß
Art. 113 Lemma 3 der Bundesverfassung für das Bundesge
richt maßgebend ist, dem Bundesgerichte Beschwerden wegen Ver
fassungsverletzung u. s. w. nur unter der Voraussetzung zur
Beurtheilung, daß dieselben gegen Verfügungen kantonaler
Behörden gerichtet sind, und mangelt daher dem Bundesgerichte
in der That die Kompetenz zur Beurtheilung des vorliegenden
Rekurses.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die vorliegende Beschwerde wird wegen Inkompetenz des
Bundesgerichtes nicht eingetreten.
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