Art. 113 BV; Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; staatsrechtlicher Rekurs gegen Verfügungen eidgenössischer Behörden: Das Bundesgericht ist zur Beurteilung von Verfassungsbeschwerden Privater nur zuständig, wenn sich der Rekurs gegen kantonale Behörden richtet. Gegen Verfügungen des Bundesrates oder eidgenössischer Departemente besteht nach diesem Verfahrensrecht kein staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht; auf die Beschwerde ist mangels Kompetenz nicht einzutreten (consid. 1–2).
D. Der Bundesrath, zur Vernehmlassung eingeladen, erwie derte auf die Beschwerde: Rekurrent rufe den Schutz des Bun desgerichtes gegen eine Verfügung des Bundesrathes, wenn nicht der Bundesversammlung selbst, an. Ein solches Rekursrecht be stehe aber verfassungsmäßig nicht, sondern es können sich nach Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des zitirten Bun desgesetzes Privaten lediglich über angeblich verfassungswidrige Verfügungen beim Bundesgerichte beschweren, welche von kan tonalen Behörden ausgegangen seien. Das Bundesgericht sei daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht kom petent. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: