- Urtheil vom 7. November 1879 in Sachen Frey
gegen Zürich.
A. Durch Urtheil des Bezirksgerichtes von Appenzell vom
- März 1879 wurde C. Frey zu vier Monat in die Korrek
tionsanstalt zum sog. Spital verurtheilt, in Erwägung:
- des enormen Verlustes, der an Frey erlitten werden
mußte;
- daß von demselben keine Gründe vorgelegt werden konnten,
die annehmen ließen, daß er in Folge von Schicksalsschlägen
in diese Lage gekommen sei, vielmehr das Falliment auf etwelche
Leichtsinnigkeit zurückzuführen sei,
und
- daß aus dem Rapporte der Auffallskommission zu ersehen
sei, daß sich Frey des Massebetruges schuldig gemacht habe, was
bei der Beurtheilung als besonderer Erschwerungsgrund zu be
zeichnen sei.
B. Da Frey, welcher sich nach Zürich begeben hatte, sich zum
Antritt der Strafe in Appenzell nicht stellte, verlangte die Po
lizeidirektion des Kantons Appenzell I.-Rh. bei der Regierung
von Zürich dessen Auslieferung. Diesem Gesuche wurde durch
Beschluß des zürcherischen Regierungsrathes vom 6. September
d. J., ungeachtet der Protestation des Frey, entsprochen, in Be
tracht, daß nach Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Aus
lieferung von Verbrechern vom 24. Juli 1852 der Kanton Zü
rich zur Auslieferung verpflichtet sei, insofern er nicht vorziehe,
die Strafe an Frey selbst zu vollziehen, und kein Grund vor
liege, den Strafvollzug auf den Kanton Zürich zu übernehmen.
C. Hierüber beschwerte sich C. Frey beim Bundesgerichte, in
dem er behauptete: Nach dem Bundesgesetze betreffend Ausliefe
rung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24. Juli 1852
sei die Auslieferung nur zulässig gegen Personen, welche sich
eines der in Art. 2 ibidem speziell aufgeführten Verbrechen
oder Vergehen schuldig gemacht haben. Darunter figurire nur
der betrügliche, nicht auch der leichtsinnige Bankerott, während
er, Frey, lediglich wegen dieses letztern Vergehens schuldig er
klärt worden sei. Auch sei das gestellte Auslieferungsbegehren
r Zeit zwecklos geworden, da er sich mit seinen Gläubigern
verständigt habe und in der Lage sei, bei der Standeskommis
sion von Appenzell die Rehabilitation nachzusuchen.
D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug auf Abwei
sung der Beschwerde an, indem er derselben gegenüber geltend
machte: Der Art. 2 des citirten Bundesgesetzes zähle lediglich
die Fälle auf, in welchen die Auslieferung bewilligt werden
müsse, schließe aber die Berechtigung der Kantone nicht aus,
auch in andern Fällen die Auslieferung zu gewähren. Wenn es
sich daher im vorliegenden Falle auch bloß um leichtsinnigen
Bankerott handeln sollte, so müsse er, der Regierungsrath, sich
das Recht zur Auslieferung gleichwohl wahren, da der leicht
innige Bankerott auch im Kanton Zürich als Vergehen bestraft
werde und in solchen Fällen, wo es sich nämlich um Verbrechen
oder Vergehen handle, die auch nach den zürcherischen Gesetzen
strafbar seien, der zürcherische Regierungsrath sich stets auf den
Standpunkt gestellt habe, die Auslieferung zu bewilligen, sofern
die in einem andern Kanton ausgesprochene Strafe gegenüber
dem nach zürcherischem Recht zulässigen Strafmaß nicht eine
unverhältnißmäßige Härte in sich schließe. Uebrigens sei im vor
liegenden Falle die Auslieferung wegen betrüglichen Bankerottes
verlangt worden und habe sich daher die zürcherische Regierung
verpflichtet erachtet, dem Auslieferungsbegehren Folge zu geben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es kann angesichts des Art. 67 der Bundesverfassung und
des Wortlautes der Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die
Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24. Juli
1852 in der That einem begründeten Zweifel nicht unterliegen
daß dieses Gesetz nur diejenigen Verbrechen und Vergehen auf
führt und aufführen will, für welche die Auslieferung verbind
lich ist, beziehungsweise gestattet werden muß. Dagegen ist dem
Gesetze nicht zu entnehmen, noch lassen sich vernünftige Gründe
dafür denken, warum den Kantonen verwehrt sein sollte, die
Auslieferung auch wegen anderer, in dem Gesetze nicht enthal
tener Verbrechen oder Vergehen zu gestatten, sofern sie dies
im Interesse der Strafrechtspflege für angezeigt erachten, son
dern es steht in solchen Fällen eben lediglich im Ermessen der
Kantone, einem an sie gestellten Auslieferungsbegehren zu ent
sprechen oder nicht. Mag ihr Entscheid bejahend oder ver
neinend ausfallen, so hat es dabei sein Verbleiben und steht
weder der requirirenden Behörde, noch der verfolgten Person
ein Rekursrecht an das Bundesgericht zu. (Vergl. Entscheid des
Bundesgerichtes vom 31. Mai 1878 i. S. Martinoni, Amtl.
Sammlung Bd. IV, S. 234 ff.) Sollte daher Petent auch wirk
lich nur wegen leichtsinnigen Bankerottes bestraft worden sein,
so ist das Bundesgericht gleichwohl nicht in der Lage, seine Aus
lieferung an die appenzellischen Behörden hindern zu können und
bedarf es daher der Untersuchung, ob derselbe wegen betrüglichen
oder leichtsinnigen Bankerottes verurtheilt worden sei, hierorts
überall nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.