Art. 6 KV Basel-Stadt; expropriation compensation and offsetting of advantages. The constitutional guarantee of property does not exclude that benefits accruing to the owner from the public undertaking for which expropriation occurs be taken into account when determining just compensation. In street and similar planning projects, the increase in value of adjoining land already arising upon plan approval may be balanced against the loss caused by the later taking. If the owner has already realized this planning benefit by selling part of the property at the enhanced price and retaining only the strip required for the work, the realized advantage may be credited in full; the assessment of whether such advantage exists is a question of fact for the competent compensation authorities (consid. 1-3).
538 A. Staatsrechtl. Entscheidg. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. tretung das öffentliche Interesse erfordern sollte, sichere. Denn, wenn das öffentliche Interesse fordere, daß er, Rekurrent, nicht wie jeder andere Eigenthümer über sein Eigenthum verfügen dürfe, so habe man ihm Entschädigung zu leisten, und ohne solche Entschädigung dürfe man ihn in der Verfügung über sein Eigenthum nicht hindern, sonst liege eine Verletzung derjenigen Rechte vor, welche die Verfassung des Kantons Luzern gewähr leiste. D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern trug im Wesent lichen aus den in dem rekurrirten Entscheide angeführten Grün den auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dern, ohne den durch eine solche Aenderung geschädigten Priva ten schadensersatzpflichtig zu werden. Nur der Eingriff in die Substanz des Eigenthums verpflichtet nach der Verfassung zur Entschädigung; in dieser Hinsicht steht aber das luzernische Bau gesetz (Art. 9) in Uebereinstimmung mit der Verfassung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen. 107. Urtheil vom 28. November 1879 in Sachen Emde. A. Im Kanton Baselstadt besteht ein Gesetz über Anlage und Korrektion von Straßen und über das Bauen an denselben vom 29. August 1859, welches in 8 bestimmt, daß bei Anlage neuer Straßen die anstoßenden Grundbesitzer verpflichtet seien, die Kosten des zur Herstellung der Straßen erforderlichen und von ihnen an den Staat abzutretenden Terrains nach Maß gabe des ihnen hieraus erwachsenden Vortheils zu tragen. Falls über die Abtretungskosten des erforderlichen Terrains oder über die Vertheilung unter die einzelnen Anstößer keine Verständi gung erzielt werden kann, entscheidet ein Schiedsgericht, gegen dessen Erkenntniß an das Appellationsgericht rekurrirt werden kann. B. Im gleichen Jahre, als dieses Gesetz erlassen wurde, ge nehmigte der Große Rath auch den zur Erweiterung der Stadt vorgelegten Plan. In diesem Plane war u. A. auch die Er stellung der sog. Drathzugstraße vorgesehen und zwar in der Weise, daß hiezu die Abtretung eines 10 Fuß breiten Strei fens der Landparzelle Nro. 190 erforderlich wurde. Der dama lige Eigenthümer dieser Parzelle verkaufte dieselbe sodann im Jahre 1860 an einen Heinrich Bürgin, wobei bemerkt wurde, daß dieselbe ohne den Trottoirboden (d. h. den in das Gebiet der projektirten Drathzugstraße fallenden Strei fen) 3465 halte. Im Jahre 1862 veräußerte Bürgin das
540 A. Staatsrechtl. Entscheidg. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. Grundstück an den jetzigen Rekurrenten. Der Inhalt des Grund stückes ist wiederum auf 3465 angegeben und dann beige fügt, daß in diesem Verkaufe ferner mitinbegriffen sei der Trot toirboden in einer Breite von 10 längs der projektirten Bahnhof oder Drathzugstraße. Die letzte Handänderung fand im Jahre 1866 statt und es unterscheidet sich dieselbe von den frühern dadurch, daß Rekurrent nur den Bauplatz von 3465 an Wilhelm Richter zu 4 Fr. per verkaufte, den Trottoir streifen von 10 Breite dagegen für sich behielt. Immerhin wurde auch bei dieser Handänderung die projektirte Drathzug straße und nicht der dem Rekurrenten verbliebene Streifen als Grenze des verkauften Objekts aufgeführt. Auf der gekauften Parzelle errichtete der Käufer Richter ein Gebäude und zwar in der Weise, daß er auf deren Grenze eine ganze Façade mit Fenstern erstellte. C. Als nun im Jahre 1879 die Anlage der Drathzugstraße erfolgen sollte, verlangte das Baudepartement vom Rekurrenten die unentgeldliche Abtretung des ihm verbliebenen nunmehr die Katasternummern 189 tragenden sog. Trottoirstreifens, indem es geltend machte, daß dieser Streifen nach seiner Lage ür den Rekurrenten vollständig werthlos geworden und beim Verkauf der Liegenschaft Nro. 190 bereits ein Gewinn aus derselben erzielt worden sei, indem durch seine Abtrennung die Errichtung eines Eckhauses zwischen Bahnhof und Drathzug straße ermöglicht worden. Rekurrent bestritt das gestellte Begehren und verlangte um gekehrt eine Entschädigung von 6 Fr. per 14, indem er an der Erstellung der Drathzugstraße kein Interesse habe. Durch Urtheil vom 3. Mai 1879 verpflichtete jedoch die Schatzungskommission, indem sie die Ausführungen der Klag partei als begründet erachtete, den Rekurrenten zur unentgeld lichen Abtretung der Parzelle Nro. 189, und es wurde dieses Urtheil unterm 3. Juli 1879 vom Appellationsgerichte einfach bestätigt. D. Hierüber beschwerte sich nun F. Emde beim Bundesge richte, indem er behauptete, die Urtheile der baselschen Gerichte enthalten eine Verletzung des Art. 6 der dortigen Verfassung,
Eingriffe in garantirte Rechte. No 107. welcher die Unverletzlichkeit des Eigenthums garantire und für Expropriationen gerechte Entschädigung zusichere. Die Par zelle Nro. 189 sei sein wahres und freies Eigenthum und wenn dieselbe heute für ihn werthlos geworden, so rühre dies daher, daß die Expropriantin dieselbe schon bei Beginn des Prozesses zum Straßenareal genommen habe. Die Voraus setzungen, welche eine unentgeldliche Abtretung nach dem Ge setze rechtfertigen, seien hier nicht vorhanden, denn er besitze kein Land mehr, dem die neuerstellte Straße dienen könnte. Wahr sei bloß, daß Dritte, namentlich W. Richter, durch Er stellung einer Eckbaute Nutzen gezogen haben. Dieser Nutzen könne aber ihm, Rekurrenten, nicht hinterwärts angerechnet werden, als Aequivalent statt einer Entschädigung. Rekurrent verlangte demnach, daß das Urtheil der Schatzungs kommission resp. des Appellationsgerichtes aufgehoben und Ex propriantin zur Zahlung einer Entschädigung von 5100 Fr. (6 Fr. per 14), eventuell zu einer Entschädigung verurtheilt werde, welche dem örtlichen Liegenschaftswerthe entspreche. E. Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt machte in seiner Vernehmlassung geltend: Vom Momente an, wo die neue Straßenanlage durch den Großen Rath beschlossen worden, habe jeder Anwänder gewußt, daß er laut Gesetz bei der defi nitiven Herstellung der Straße einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Areal derselben unentgeldlich werde abtreten müssen. Wenn nun Rekurrent im Jahre 1866 für gut gefunden habe, seine Parzelle nur bis zur Baulinie zu verkaufen, den werth losen Trottoirstreifen aber für sich zu behalten, so könne ein solches Verfahren doch nicht eine Entschädigungspflicht des Staa tes, welche damals nicht bestanden, nachträglich neu begründen. Durch die neue Straße habe die Hauptparzelle Nro. 190 an Werth ungemein gewonnen, indem sie nunmehr eine zweite aus gedehnte Façadenlinie erhalten habe. Dieser Mehrwerth der jetzigen Parzelle 190 übersteige jedenfalls bei Weitem den Werth, welchen der abzutretende Streifen jemals gehabt habe, und die sen Mehrwerth habe Rekurrent beim Verkaufe im Jahre 1866 realisirt. Er habe also für die Werthlosigkeit des streitigen Stückchens nicht nur eine gerechte, sondern eine sehr reichliche
542 A. Staatsrechtl. Entscheidg. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. Entschädigung erhalten und wenn er nun nachträglich noch eine Baarsumme verlange, so beanspruche er eine doppelte Entschä digung und wolle sich ungehöriger Weise auf Kosten des Staa tes bereichern. F. Das Baudepartement des Kantons Baselstadt schloß sich in seiner Rekursbeantwortung im Wesentlichen den Ausführun gen des Appellationsgerichtes an, indem es beifügte: Im vor liegenden Falle handle es sich um nichts anderes als um die Frage, ob der Abtretung des Landes durch den Rekurrenten Vortheile gegenüber stehen, die sich derselbe müsse anrechnen lassen, und wie hoch dieselben zu beziffern seien. Das sei offen bar nichts als Auslegung des Gesetzes vom 29. August 1859, dessen Verfassungsmäßigkeit nicht bestritten werde, und die Frage, ob diese Auslegung eine richtige sei, stehe dem Bundesgerichte nicht zu. Ebenso mangle demselben eventuell die Kompetenz die dem Rekurrenten gebührende Entschädigung selbst zu be stimmen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
anstoßenden Grundstücke mit diesem Zeitpunkte im Werthe stei gen. Und wenn nun ein Grundbesitzer diese Vortheile schon vor der wirklichen Anlage der projektirten Straße in der Weise rea lisirt, daß er denjenigen Theil seines Grundstückes, welcher nach dem festgestellten Plane an die projektirte Straße zu lie gen kommt, zu dem hiedurch bewirkten erhöhten Preise verkauft und nur den nach dem Plane für die Straße benöthigten Bo den für sich behält, so besteht nach der Verfassung kein Hinder niß, daß bei der Expropriation dieses Bodens der bei jenem Verkaufe bereits aus der Anlage der Straße gezogene und rea lisirte Vortheil in Anrechnung gebracht wird. 3. Ob nun im einzelnen Falle ein solcher Vortheil wirklich erzielt worden sei, ist eine Thatfrage, deren Beurtheilung den jenigen Behörden zukommt, welche im Streitfalle die Entschädi gung zu bestimmen haben. Im vorliegenden Falle haben nun die hiefür zuständigen baslerischen Behörden, Schatzungskom mission und Appellationsgericht diese Frage bejaht und zwar aus Gründen, denen ihre gute Berechtigung nicht abgesprochen wer den kann. Denn es ist klar und stand schon im Jahre 1866 außer Zweifel, daß der jetzigen Parzelle 190 durch die Anle gung der Drathzugstraße ein so namhafter Vortheil erwachse, daß der jetzt die Nro. 189 tragende Landstreifen ohne Entgeld abgetreten werden müsse, und wenn daher Rekurrent in dem ge nannten Jahre nur den durch das Straßenprojekt zum Eckbau platze gewordenen Theil seines von Bürgin erkauften Grund stückes 190 verkaufte und dabei ausdrücklich die projektirte Drathzugstraße als Grenze desselben angab, so liegt auf der Hand, daß Rekurrent den nach dem festgestellten Plane für Käufer und Verkäufer werthlosen sog. Trottoirstreifen nur be hielt, um die Bestimmung des 8 des zitirten baslerischen Ge setzes zu umgehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.