Maria Mai geb. Suter in Bischofszell, Namens desselben an
das Bundesgericht mit dem Begehren, es möchten die Erkennt
nisse der zugerschen Gerichte aufgehoben werden. Zur Begrün
dung dieses Begehrens führte sie an: Ihr Bruder sei im Jahre
1875 keineswegs unbekannt abwesend und daher keinerlei Grund
zu dessen Bevormundung vorhanden gewesen. In diesem Ver
fahren, durch welches B. Suter zum Bettler geworden sei, da
der bestellte Vormund laut seiner Behauptung die 1000 Fr.
verprozessirt habe, liege eine Verletzung der Gleichheit vor dem
Gesetze, welche durch Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 5
der zugerischen Kantonsverfassung garantirt sei.
C. Joh. Suter trug auf Abweisung der Beschwerde an, in
dem er auf dieselbe erwiederte: In einem von einer Frau A.
M. Suter gegen ihn, Joh. Suter, angehobenen Prozesse habe
er dem B. Suter durch Ediktalladung Streit verkündet. Bal
thasar Suter sei aber nicht erschienen und es habe deshalb der
Bürgerrath Hünenberg am 5. Mai 1875 demselben, da er auch
in andere Prozesse verwickelt gewesen sei, gemäß a des zug.
priv. Gesb. einen außerordentlichen Vormund bestellt. Mit die
sem Vormund habe er eine Aus- und Abrechnung getroffen,
wobei die Kaufrestanz von 1000 Fr. ebenfalls getilgt worden sei.
In rechtlicher Beziehung sei zu bemerken, daß dem Bundes
gericht die Kompetenz zur Interpretation der kantonalen Gesetz
gebung, welche übrigens hier richtig angewendet worden sei,
mangle und daß die Frau Mai zur Beschwerdeführung nicht
legitimirt erscheine. Nach der formellen Ernennung des außer
15. Urtheil vom 8. März 1879 in Sachen Suter.
A. Balthasar Suter von Hünenberg belangte den Joh. Suter
daselbst für 1000 Fr. Guthaben aus einem Liegenschaftenkauf.
Allein die Klage wurde erst- und zweitinstanzlich abgewiesen,
gestützt darauf, daß dem Kläger im Jahre 1875 wegen unbe
kannter Abwesenheit vom Waisenamt Hünenberg ein Vormund
ordentlichen Vormundes sei er, Joh. Suter, zur Zahlung an
bestellt worden sei und Joh. Suter an diesen den schuldigen
letztern berechtigt gewesen und müßte bei vorhandenen Fehlern
Betrag laut Quittung vom 13. Juli 1875 bezahlt habe. Gegen
von Seite des Bürgerrathes Hünenberg eine Beschwerde an den
das zweitinstanzliche Urtheil erhob B. Suter Kassationsbe
Regierungsrath als Obervormundschaftsbehörde gerichtet werden.
schwerde, indem er behauptete, die Gerichte haben mit Unrecht
Er, Joh. Suter, sei nicht der richtige Beklagte.
die Vormundschaft als zu Recht bestehend angenommen, denn
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die gesetzlichen Voraussetzungen zu seiner Bevormundung seien
- Ueber ihre Legitimation zur Vertretung des Balthasar
nicht vorhanden gewesen und daher die Zahlung an den Vor
Suter hat sich Frau Mai durch Einreichung einer schriftlichen
mund für ihn nicht verbindlich. Durch Entscheid vom 31. August
Vollmacht desselben ausgewiesen und erscheint daher dieser Punkt
1878 wies jedoch das Kassationsgericht die Beschwerde ab.
in Ordnung.
B. Nunmehr gelangte die Schwester des B. Suter,
- In der Hauptsache scheint Rekurrent von der Ansicht aus
Frau
zugehen, daß das Schicksal seiner Klage gegen Joh. Suter von
dem Entscheid der Frage abhängig sei, ob der Bürgerrath von
Hünenberg ihm im Jahre 1875 mit Recht einen Vormund be
stellt habe oder nicht. Diese Ansicht ist aber eine irrige. Denn
wenn auch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestellung eines
außerordentlichen Vormundes nicht vorhanden gewesen sein sollten,
so berührte dies lediglich die Vormundschaftsbehörden und ihre
Verantwortlichkeit, den Joh. Suter dagegen überall nicht. Der
selbe war weder berechtigt noch verpflichtet, zu untersuchen, ob
die Vormundschaftsbehörden richtig gehandelt haben oder nicht,
und noch weniger stand ihm das Recht zu, die Rechtsbeständig
keit der angeordneten Vormundschaft anzufechten. Ihm gegenüber
war der formell richtig ernannte Vormund zur Abrechnung und
Annahme der Zahlung legitimirt, so daß er an denselben zah
len mußte und auch mit der Wirkung zahlen durfte, daß er da
durch von seiner Schuld befreit wurde. Von dieser Anschauung
giengen ohne Zweifel, laut Erw. 4 lit. b. und c. des kantons
gerichtlichen Urtheils, auch das Kantonsgericht und das Ober
gericht des Kantons Zug bei Abweisung der Klage des Rekur
renten aus und es kann daher in ihrem Entscheide eine Ver
letzung des Grundsatzes der Gleichheit der Bürger um so weni
ger erblickt werden, als Rekurrent den Nachweis nicht einmal
versucht geschweige denn geleistet hat, daß Joh. Suter nach Ge
setz oder Rechtspraxis des Kantons Zug berechtigt gewesen wäre,
die Zahlung an den außerordentlichen Vormund zu verweigern.
3. Die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer außer
ordentlichen Bevormundung des Rekurrenten vorhanden gewesen
seien, war sonach für den Ausgang des Prozesses gegen Joh.
Suter unerheblich. Dieselbe kann vielmehr nur in einem Ver
fahren erörtert und erledigt werden, in welchem der Bürgerrath
Hünenberg selbst als Partei betheiligt ist und es wird Rekurrent
durch die hier angefochtenen Urtheile offenbar nicht verhindert,
jene Frage vor den zuständigen Administrativ- oder Gerichts
behörden zur Entscheidung zu bringen, sofern er daran ein In
teresse zu haben glaubt. Selbstverständlich sind auch Vormund
schaftsbehörde und Vormund unter allen Umständen pflichtig,
dem Rekurrenten über ihre Verwaltung Rechenschaft abzulegen
und den Nachweis zu leisten, daß seine Interessen die Ver
prozessirung der von Joh. Suter bezahlten 1000 Fr. erfordert
haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.