- Urtheil vom 1. Dezember 1879 in Sachen
Winterthur gegen Liquidationsmasse der Nationalbahn.
A. Um das von den Statuten der Gesellschaft Winterthur
Zofingen vorgeschriebene Aktienkapital von acht Millionen Fran
ken vollständig zu machen und damit den Finanzausweis vor
dem Bundesrathe leisten zu können, hatte die Ortsbürgerge
meinde Zofingen durch Beschluß vom 7. September 1874, über
die früher von derselben beschlossene Aktienbetheiligung von ein
Million Franken hinaus, weitere 400000 Franken fest und
100 000 Fr. unter der besonderen Bedingung, "daß sowohl die
Subvention des Staates Bern für die Linie Zofingen-Lyß aus
gesprochen, als überhaupt diese Linie finanziell gesichert sei",
an Aktien übernommen.
Da nun aber eine solche bedingte Aktienzeichnung für den
Zweck des Finanzausweises unthunlich erschien, wurde die Stadt
gemeinde Winterthur ersucht, in den Riß zu treten, und diese
beschloß sodann am 13. September 1874:
- Die Stadt Winterthur betheiligt sich bei dem Eisenbahn
unternehmen Winterthur-Zofingen mit einer weitern Zeichnung
von 150000 Fr. (unter gewissen Bedingungen).
- Für den Fall, daß die von der Ortsbürgergemeinde Zo
fingen unterm 7. September 1874 an ihre Nachsubvention ge
knüpften Bedingungen wider Erwarten nicht in Erfüllung
gehen sollten, wird die unter Dispositiv I beschlossene Nach
tragszeichnung auf 210 000 Fr. erhöht.
In der diesfälligen Weisung des Stadtrathes Winterthur ist
ausgeführt, daß eine Nachtragszeichnung von 250000 Fr. für
die Kompletirung des Aktienkapitals und zur Leistung des Fi
nanzausweises unumgänglich nöthig sei. Ein Gemeindsgenosse
fand aber, daß zur Ergänzung des Aktienkapitals nur noch
150000 Fr. resp. 210000 Fr. erforderlich seien und dessen
folgendermaßen motivirter Antrag:
In Anbetracht, daß entgegen der unter 1 Ziff. 3 des stadt
räthlichen Antrages enthaltenen Voraussetzung die Ortsbürger
gemeinde Zofingen unterm 7. September ihrer prinzipiell zuge
sicherten zweiten Nach-Subvention von 100 000 Fr. eine Be
dingung, die finanzielle Sicherung der Sektion Zofingen-Lyß
beschlagend, beigefügt hat, welche zwar voraussichtlich mit der
Zeit in Erfüllung gehen wird, gegenwärtig aber die prompte
Leistung des Finanzausweises vor dem Bundesrathe und dem
zürcherischen Kantonsrathe und damit die definitive finanzielle
Konsolidirung der Sektion Winterthur-Zofingen und die Anhand
nahme des Baues hindert, ferner daß nach den gemachten Er
fahrungen über die Ergänzung des Aktienkapitals von acht Mil
lionen Franken nicht wohl einzusehen ist, von welch anderer
Seite der Ausfall binnen kürzester Frist sich decken lassen könnte
endlich daß zufolge der Verpflichtung einzelner Gemeinden, sich
in Aktien für das von ihnen abzutretende Gemeindeland bezahlen
zu lassen, der Ausfall am Aktienkapital, wenn die 100000 Fr.
Nachtragssubvention der Ortsgemeinden Zofingen nicht gerech
net werden, nur noch rund 60000 Fr. beträgt,"
wurde dann von der Gemeinde angenommen.
B. Da die von Zofingen an die Nachtragszeichnung von
100 000 Fr. geknüpfte Bedingung nicht in Erfüllung ging, so
wurde dieser Betrag von der genannten Gemeinde auch nicht
einbezahlt. Nach Ausbruch des Konkurses über die National
bahn fand sich daher der Masseverwalter der Nationalbahn ver
anlaßt, in Form einer Widerklage die Stadtgemeinde Winter
thur für die gemäß Disp. II ihres Beschlusses vom 13. Sep
tember 1874 eventuell gezeichneten 60000 Fr. in Anspruch zu
nehmen. Allein dieselbe bestritt die Zahlungspflicht, weil
a. diese 60000 Fr. nur gezeichnet worden seien, um vor
den kompetenten Behörden (Bundesrath und zürch. Kantons
rath) den Finanzausweis für die Zeichnung des Aktienkapitals
von acht Millionen Franken zu leisten, dieses statutarische Ak
tienkapital aber ohne die 60000 Fr. erreicht worden sei;
b. die Einforderung dieses Betrages nur der Aktiengesell
schaft zugestanden habe und mit der Konkurseröffnung dahin
gefallen sei. Eventuell verstellte der Stadtrath Winterthur
c. alle diejenigen Guthaben, welche er in seiner Forderungs
eingabe an die Nationalbahn geltend gemacht habe, insbeson
dere bestehend aus Obligationenkapital und Zinsen hievon zur
Kompensation.
Der Masseverwalter verpflichtete jedoch die Stadtgemeinde Win
terthur, die rückständige Aktien einzahlung von 60000 Fr. zu leisten,
unter Anerkennung der Kompensationsberechtigung nur für die
jenigen Guthaben, welche die Stadt erst seit der Liquidation aus
Rechtsgeschäften mit der Masseverwaltung erworben habe.
Dieser Entscheid beruht im Wesentlichen auf folgender Be
gründung:
- Maßgebend für den Entscheid über die Zahlungspflicht
sei nur der Wortlaut und Inhalt des Gemeindebeschlusses vom
- September 1874, hauptsächlich auch deswegen, weil er in
diesem Wortlaut und Inhalt einen integrirenden Bestandtheil
der hoheitlich genehmigten Finanzausweise gebildet habe. Die
vom Stadtrath angerufenen Nebenverumständigungen können
die Zahlungspflicht nicht entkräften.
- Die Rechtsauffassung, daß Aktienzeichnungen nur von der
Gesellschaft und ihren Organen eingeklagt werden können und
die Einzahlungspflicht mit dem Konkurs der Gesellschaft dahin
falle, sei ganz unhaltbar; sie würde der hoheitlichen Genehmi
gung des Finanzausweises jeden praktischen Werth nehmen, da
im Finanzausweis die Garantien für die finanzielle Existenz
fähigkeit einer neu konzessionirten Unternehmung nicht mit schon
einbezahltem, sondern mit rechtsverbindlich zugesichertem erst noch
einzuzahlendem Aktienkapital geboten werden. Die bei der Liqui
dationseröffnung noch rückständigen Aktieneinzahlungen bilden
daher ein Aktivum der Masse, eine Schuld aus Aktienzeichnung,
zu deren Einklagung der Masseverwalter einzig kompetent sei.
- Die Berechtigung zur Kompensation mit denjenigen Gut
haben, welche der Stadtrath erst seit der Liquidation aus Rechts
geschäften mit der Masseverwaltung erworben habe, oder noch
Zweifelhaft erscheine die
erwerbe, erscheine unbestreitbar.
Statthaftigkeit der Kompensation rückständiger Aktieneinzahlun
gen mit solchen Guthaben, welche der zahlungssäumige Aktio
när resp. Aktienzeichner an der eigenen Aktiengesellschaft vor
ihrem Eintritt in Zwangsliquidation erworben habe und für
welche er beim Abgang einer kompensivbaren Schuld in
die Kollokation zu treten hätte. Noch zweifelhafter erscheine die
Statthaftigkeit der Kompensation rückständiger Eisenbahnaktien
einzahlungen mit solchen Guthaben, welche der zahlungssäumige
Aktionär resp. Aktienzeichner aus seinem Besitz an Partialtiteln
von Kollektivanleihen und dazu gehörigen Zinskoupons ableite.
Diese Kompensation erscheine ausgeschlossen:
a. Durch die Rechtsstellung, welche den Kollektivanleihen,
soweit sie neben dem Aktienkapital einen integrirenden Bestand
theil des gesammten Anlagekapitals bilden, im Bundesgesetz
vom 23. Dezember 1872 und in der bundesräthlichen Verord
nung zu diesem Bundesgesetz vom 1. Februar 1875 speziell im
Art. 8 c., 26, 27 31, im hoheitlich genehmigten Finanzaus
weis angewiesen sei.
b. Durch die Rechtsstellung, welche dem Kollektivanleihen in
der Zwangsliquidation durch das Bundesgesetz vom 24. Juni
1874, speziell im Art. 22 Schlußsatz, als einheitliche Forderung
angewiesen sei, welche Rechtsstellung jegliche Rücksicht auf den
momentanen Besitzer des Partialtitels ausschließe.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff die Stadtgemeinde Winter
thur den Rekurs an das Bundesgericht, indem sie geltend machte
- Die Veranlassung zu der Schlußnahme vom 13. Sep
tember 1874 betreffend Mehrübernahme von 60 000 Fr. Aktien
sei hinfällig geworden und die Direktion der Nationalbahn habe
dies selbst anerkannt, indem sie diesen Betrag nie eingefordert
habe. Die Uebernahme dieser Aktien habe nur den Zweck ge
habt, den nöthigen Finanzausweis zu ermöglichen, wie dies aus
der Begründung des Gemeindebeschlusses klar hervorgehe. Nun
habe aber laut Bilanz der Nationalbahn das Aktienkapital
ohne die 60000 Fr. die Summe von 8164000 Fr. erreicht
und deshalb sei die Forderung gegen Winterthur nicht geltend
gemacht worden. Es komme nur darauf an, daß die acht Mil
lionen Aktienkapital effektiv einbezahlt worden seien, nicht aber
von wem die Zahlung geschehe.
- Unter allen Umständen müsse ihr aber die Kompensation
mit allen Forderungen an die Nationalbahn, namentlich mit
denjenigen, welche ihr schon vor der Liquidationseinleitung zu
gestanden haben, gegen die rückständige Aktieneinzahlung zuer
kannt werden. Diese Frage sei nach dem zürcherischen Rechte zu
beurtheilen und nun anerkenne dasselbe gemäß 1050 des priv.
Gesb. das Kompensationsrecht jeder Gegenforderung im Konkurse.
Das eidg. Recht habe hieran nichts geändert, denn die im Ent
scheide des Masseverwalters angerufenen Bestimmungen erwäh
nen des Institutes der Kompensation mit keiner Silbe.
D. Der Masseverwalter trug auf Abweisung des Rekurses an,
im Wesentlichen gestützt auf die in dem rekurrirten Entscheide
angeführten Gründe, die er unter Verweisung auf die deutsche
Doktrin und Rechtssprechung weiter ausführte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrentin hat vor diesseitiger Stelle die Legitimation
der Liquidationsmasse zur Einforderung rückständigen Aktien
kapitals nicht mehr bestritten. Es braucht daher hierorts auf
diese Frage, die übrigens vom Masseverwalter ganz richtig be
jaht worden ist, nicht weiter eingetreten zu werden.
- Dagegen beharrt Rekurrentin auf ihrer Behauptung, daß
die hier in Rede stehende Aktienzeichnung hinfällig geworden
sei, weil dieselbe nur den Zweck gehabt habe, das Aktienkapi
tal von acht Millionen Franken zu erfüllen, dieses Kapital aber
ohnehin erreicht worden sei.
- Nun kann nach den Akten in der That keinem begründe
ten Zweifel unterliegen, daß der einzige Bestimmungsgrund für
die Stadtgemeinde Winterthur zur eventuellen Erhöhung ihrer
Nachtragszeichnung von 150000 Fr. auf 200000 Fr. die An
nahme war, daß das Grundkapital von acht Millionen Fran
ken bis auf den Betrag von 60000 Fr. noch nicht vollständig
gezeichnet und daher die Uebernahme dieses Betrages durch die
Stadt Winterthur zur Kompletirung des Grundkapitals und
Leistung des Finanzausweises nothwendig sei. Es geht dies zur
Evidenz aus der Weisung des Stadtrathes und den Verhand
lungen der Gemeindeversammlung vom 13. September 1874
hervor, und daß auch die Nationalbahngesellschaft selbst hier
über im Klaren war, beweist einerseits der Umstand, daß sie
durch ihre Direktion bei der Stadtgemeinde Winterthur das
dringende Gesuch um die nachträgliche Aktienzeichnung damit
motivirte, daß sonst das Aktienkapital nicht vollständig wäre
und der Finanzausweis bei den Behörden nicht geleistet wer
den könne, und anderseits die Thatsache, daß der Präsident der
Nationalbahndirektion als Stadtpräsident von Winterthur die
betreffende Gemeindeversammlung selbst geleistet hat.
4. Aus den Akten, namentlich aus dem Aktienbuche der Na
tionalbahngesellschaft ergibt sich nun aber allerdings, daß da
mals zur Ergänzung des Grundkapitals über die von Zofin
gen und Winterthur am 7. und 13. September 1874 definitiv
übernommenen 400000 Fr. und 150000 Fr. hinaus nicht mehr
die Summe von 60000 Fr., sondern nur noch der Betrag von
18519 Fr. erforderlich war, indem das Aktienbuch, ohne die
von Zofingen bedingt übernommenen 100000 Fr., Aktienzeich
nungen im Betrage von 7981480 Fr. 95 Cts. aufweist. Die
Stadtgemeinde Winterthur befand sich daher, indem sie die
eventuelle Aktienzeichnung auf 60 000 Fr. bezifferte, zweifellos
in einem thatsächlichen Irrthum, und da dieser Irrthum, wie
ausgeführt, der einzige Bestimmungsgrund für dieselbe war, die
nachträgliche Aktienzeichnung in jenem Betrage vorzunehmen,
so kann sie diese Zeichnung, soweit der Irrthum reicht, anfech
ten und verlangen, daß dieselbe auf denjenigen Betrag reduzirt
werde, welcher wirklich zur Kompletirung des Aktienkapitals er
forderlich war. Und zwar muß ihr dieses Anfechtungsrecht um
so eher zuerkannt werden, als die Statuten für die Eisenbahn
unternehmung Winterthur-Zofingen das Aktienkapital ausdrück
lich auf acht Millionen Franken limitirt hatten und eine Erhö
hung desselben ohne Statuten Aenderung unzulässig war.
5. Dagegen kann Rekurrentin sich nicht darauf berufen, daß
später durch neue Aktienzeichnungen das Grundkapital von
acht Millionen Franken ergänzt und sogar überzeichnet worden
sei; denn einerseits ist später, bei Gelegenheit der Vereinigung
der Eisenbahngesellschaften Winterthur-Zofingen und Winter
thur Singen Kreuzlingen zu der Nationalbahngesellschaft, das
Grundkapital wirklich erhöht worden, und anderseits könnten
solche nachträgliche Zeichnungen nach allgemeinen Rechtsgrund
sätzen keinen Einfluß auf die Rechtsverbindlichkeit der hier in
Frage stehenden Aktienübernahme haben.
6. Daß die Stadtgemeinde Winterthur später in rechtsgülti
ger Weise von ihrer Verpflichtung zur Einzahlung der eventuell
gezeichneten 60000 Fr. liberirt worden sei, ist nicht bewiesen.
Ebenso mangelt aber auch der Beweis dafür, daß sie seither
jene Verpflichtung anerkannt habe, beziehungsweise damit ein
verstanden gewesen sei, daß ihre Zeichnung in die spätere Er
höhung des Grundkapitals einbezogen werde, und ist demnach
Rekurrentin einfach zur Bezahlung von 18519 Fr. zu verur
theilen.
7. Was nun noch das Begehren der Rekurrentin betrifft, an
dieser Schuld die ihr an die Nationalbahngesellschaft zustehenden
Gegenforderungen in Abrechnung zu bringen, so ist es nicht nöthig,
die Frage erneuter Prüfung zu unterstellen, ob bei dem Um
stande, daß das Bundesgesetz über die Zwangsliquidation von
Eisenbahnen über die Anwendung der Kompensation im Kon
kurse keinerlei Bestimmungen ertheilt, für die Zulässigkeit der
Kompensation das örtliche Recht jenes Kantons maßgebend sei,
welchem das Schuldverhältniß seiner innern Natur nach ange
hört, oder ob das Bundesgericht im Interesse der Einheit
der Rechtssprechung bei Stillschweigen des Zwangsliquidations
gesetzes jene Frage nach allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen
zu entscheiden habe. Würde auch hier kantonales Recht ange
wendet werden müssen, welches kein anderes als dasjenige des
Kantons Zürich sein könnte, wo Forderung und Gegenforderung
entstanden sind und ihre Erfüllung zu finden hätten, so wäre
solches für den Entscheid vorliegenden Falles gleichwohl ohne
Einfluß.
8. Nach zürcherischem Rechte ( 1049 des zürch, priv.
Gesetzb.) kann eine Forderung in der Regel durch Abrechnung
mit einer Gegenforderung getilgt werden, insofern die nämlichen
Personen in der Forderung als Gläubiger und Schuldner und
in der Gegenforderung als Schuldner und Gläubiger erschei
nen, ferner der Gegenstand der Forderung in vertretbaren
Sachen gleicher Art besteht und die Gegenforderung mindestens
gleichzeitig mit der Forderung fällig ist. Diese Voraussetzungen
der Kompensabilität würden hier zutreffen. Allein die Kompen
sation bildet nur die Regel und es muß dieselbe weichen, so
fern die besondere Natur des Schuldverhältnisses den Ausschluß
der Kompensation erfordert, und dies ist nun allerdings der
Fall.
9. Nach ziemlich allgemeinem, auch im Gebiete des zürich.
privatrechtl. Gesetzb. anerkannten Rechte wird nämlich die Kom
pensation durch die Verpflichtung zur Baarzahlung ausgeschlos
sen und nun kann nach der Natur der Aktiengesellschaft, bezie
hungsweise dem Zwecke, zu dem das Aktienkapital zusammen
gelegt wird, einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß
die Einzahlungen an dasselbe in der That baar geleistet wer
den müssen, und sich die von der Rekurrentin prätendirte Kom
pensationsbefugniß mit der Bestimmung desselben nicht ver
trägt. Denn da die Aktionäre ausschließlich mit ihren Aktien
an dem betreffenden Unternehmen sich betheiligen, eine persön
liche Haft der Gesellschafter nicht stattfindet, sondern den Gläu
bigern lediglich das zusammengelegte Kapital haftet, so muß
jeder Aktionär, wie er nur mit seiner Einlage durch das Schick
sal des Unternehmens betroffen wird, mit dieser Einlage dann
aber auch voll und ganz an demselben sich betheiligen und na
mentlich den Verlust mittragen. Hierauf allein beruht der Kredit
der Gesellschaft und die Sicherheit der Gläubiger und es bildet
jene Verpflichtung das nothwendige Korrelat der mangelnden
persönlichen Haftbarkeit. Nun liegt insbesondere für den Kon
kursfall klar vor, daß ohne die Verpflichtung zur Baareinzahlung,
beziehungsweise durch Zulassung der Kompensation mit Forde
rungen, welche den Aktionären an die Gesellschaft zustehen, die
Pflicht der Aktienzeichner, im ganzen Umfange des gezeichneten
Aktienkapitals am Verluste des Unternehmens theilzunehmen,
zum Schaden der Gläubiger rein illusorisch gemacht und die
Stellung der letztern erheblich gefährdet werden könnte. Es steht
daher zweifellos der Gesellschaft gegen die Aktienzeichner der
Anspruch zu, daß dieselben das übernommene Grundkapital baar
einbezahlen, und in dieses Recht tritt nach Ausbruch des Kon
kurses über die Gesellschaft die Konkursmasse ein.
10. Muß sonach allgemein bei Aktiengesellschaften die Ver
pflichtung zur Baareinzahlung der gezeichneten Aktien ange
nommen werden, so muß dies noch in erhöhtem Maße für Ei
senbahngesellschaften gelten, welche im Interesse des Kredites
vor den Bundesbehörden den Ausweis zu leisten haben, daß
die Kosten des Baues und der Einrichtungen zum Betrieb der
ganzen Unternehmung durch Aktien oder diesen gleichkommende
Werthe, oder durch bindende Zusicherungen von Gemeindewesen,
Gesellschaften oder Privaten, den nothwendigen Betrag in ef
fektivem Gelde beschaffen zu wollen, gedeckt seien. (Art. 5
des Bundesrathsbeschlusses betreffend Grundlagen für die Ge
nehmigung von Finanzausweisen für Eisenbahnunternehmungen
vom 11. Mai 1874.)
11. Auf die erst heute von der Rekurrentin vorgebrachte
Einrede, daß die Konkursmasse nicht im Stande sei, ihr gegen
Leistung der Einzahlung Aktien zu behändigen, kann wegen
Verspätung nicht mehr eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Stadtgemeinde Winterthur ist pflichtig, an die Liquida
tionsmasse der Nationalbahn 18519 Fr. rückständiges Aktien
kapital zu bezahlen; die Mehrforderung der Masse, sowie die
Kompensationseinrede der Rekurrentin sind verworfen.