Security retainers under supply contracts; classification in bankruptcy: amounts contractually left with the debtor as Kaution retain their privileged character and are to be entered in the preferential class corresponding to such claims. The privilege is not forfeited merely because the claim became due before bankruptcy, where the creditor promptly demanded payment and pursued enforcement; no waiver or voluntary further credit is implied by the mere lapse of time in the absence of negligent inaction (consid. 1-2).
sie an Gemeindeammann Eberhard in Kloten cedirten. Der Masse verwalter collozirte dasselbe, entgegen dem Begehren Eberhards um Versetzung eines Betrages von 1826 Fr. 04 Cts. in die IV. Klasse, ganz in die VII. Klasse und begründete seinen Ent scheid (d. d. 9. Oktober 1879) wesentlich damit, daß, da die Abrechnung über die Brückenhölzer am 16. August, diejenige über die Grenzpflöcke am 20. September erfolgt, eine nach Ab lieferung des ganzen Quantums noch dauernde Haftbarkeit oder Garantie aber den Lieferanten nicht auferlegt worden sei, das Restguthaben nicht mehr als solches angesehen werden könne, welches vertragsgemäß als Kaution bei der Gesellschaft stehen geblieben. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich Gemeindeammann Eber hard unterm 5. November beim Bundesgerichte und stellte das Begehren, daß 1789 Fr. 04 Cts., gleich 10% des Werthes der ganzen Lieferung, oder wenigstens 1668 Fr., der Werth der als Kaution laut Vertrag voraus gelieferten Brückenhölzer, in die IV. Klasse versetzt werden, indem er beifügte: Schlatter und Spengler haben nach erfolgter Abrechnung die Schuldnerin ohne Säumniß und bis zur Pfändung betrieben und somit sofort die nöthigen Schritte zur Geltendmachung ihres Restguthabens ge than; die ohne ihre Schuld erfolgte Nichtzahlung aber könne ihre frühere rechtliche Stellung nicht alteriren. In seiner Vernehmlassung trug der Masseverwalter auf Ab weisung des Rekurses an, sich im Wesentlichen auf die Begrün dung seines Entscheides berufend. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: