Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 5. Dezember 1879 in Sachen
Blätter gegen Blätter.
A. Das Obergericht des Kantons Unterwalden nid dem Wald
hat durch Urtheil vom 15. Oktober 1879, in Bestätigung des
erstinstanzlichen Erkenntnisses, die Einsprache der Kläger gegen
die vom Beklagten mit Agnes Zibung geb. Blätter beabsich
tigte Ehe gutgeheißen und dem Beklagten die Kosten, sowie eine
Entschädigung von 120 Fr. für die erste und zweite Instanz,
an die Kläger auferlegt.
B. Dieses Urtheil wurde vom Beklagten an das Bundesge
richt gezogen und von demselben heute das Begehren um Ab
weisung der Klage unter Kostens- und Entschädigungsfolge für
die Kläger gestellt.
Die Kläger trugen dagegen auf Bestätigung des obergericht
lichen Urtheils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einsprache der Kläger gegen die Eingehung der Ehe
des Beklagten mit Agnes Zibung stützt sich darauf, daß letztere
mit Alois Blätter, dem Sohne des Beklagten, außerehelich Um
gang gepflogen habe. Kläger glauben, es sei hiedurch ein Schwä
gerschaftsverhältniß zwischen den Nupturienten erzeugt worden,
welches die Ehe derselben gemäß Art. 28 Ziff. 2 des Bundes
gesetzes über Civilstand und Ehe verhindere; während Beklagter
der Ansicht ist, daß das Verhältniß der Schwägerschaft nur durch
das Band der Ehe begründet werde und daher der außerehe
liche Umgang seines Sohnes mit seiner Braut zur Herstellung
des Ehehindernisses der Schwägerschaft nicht genüge.
- Nun kann in der That einem begründeten Zweifel nicht
unterliegen, daß unter der Schwägerschaft, welche nach der citirten
Gesetzesbestimmung die Ehe ausschließt, nur die auf der eheli
chen Verbindung beruhende Verwandtschaft des einen Ehe
gatten mit den Blutsverwandten des andern zu verstehen ist. Denn
a. ergiebt sich aus der Fassung des Gesetzes (Art. 28, Ziff. 2
litt. b), wonach die Ehe untersagt ist zwischen Schwiegereltern
und Schwiegerkindern, Stiefeltern und Stiefkindern, klar, daß
das Ehehinderniß nur durch die Ehe begründet werden kann,
indem der außereheliche Umgang nicht genügt um die Eltern
des einen Konkumbenten zu den Schwiegereltern des andern
oder die Kinder des einen Theiles zu den Stiefkindern des an
dern zu machen, sondern sowohl das Verhältniß von Schwieger
eltern und Schwiegerkindern, als dasjenige von Stiefeltern und
Stiefkindern nur durch das Band der Ehe hergestellt wird;
b. bei derjenigen Interpretation, welche die Kläger und die
kantonalen Urtheile der mehrerwähnten Gesetzesbestimmung ge
geben haben, würde nicht nur die bereits vor der Verlobung ge
richtlich ermittelte Unzucht des einen Verlobten mit dem Ascen
denten oder Descendenten des Andern ein Ehehinderniß bilden,
sondern müßte nach Art. 51 leg. cit. sogar nach vollzogener Ehe der
Beweis für einen solchen außerehelichen Umgang des einen Ehe
gatten zugelassen und für den Fall des Gelingens die Ehe von
Amtes wegen nichtig erklärt werden, was um so weniger als
in der Absicht des Gesetzes gelegen angesehen werden kann, als
c. dasselbe in Art. 28 Ziff. 2 litt. a bei dem Ehehinderniß
wegen Blutsverwandtschaft beigefügt hat: gleichviel beruhe die
Verwandtschaft auf ehelicher oder außerehelicher Zeugung, und
nun der Gesetzgeber offenbar eine noch viel dringendere Veran
lassung gehabt hätte, in litt. b ibidem bei dem Ehehinderniß
der Schwägerschaft einen dießfälligen Zusatz zu machen, wenn
er nicht bloß die legitime, durch das Band der Ehe begründete
Schwägerschaft, sondern auch die illegitime oder quasi affinitas,
welche nach kanonischem Recht durch den außerehelichen Bei
schlaf erzeugt wird, als Ehehinderniß hätte aufstellen wollen.
3. Da demnach die Einsprache der Kläger abgewiesen werden
muß, so hat die Erörterung der Frage, ob die in Art. 35 leg.
cit. für Anhängigmachung der Klage angesetzte Frist von zehn
Tagen durch die Einleitung des Streites beim Vermittler ge
wahrt sei, für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Indessen
müßte dieselbe doch bejaht werden, indem in einer Reihe von
Kantonen alle Civilstreitigkeiten, bevor sie an die Gerichte ge
bracht werden dürfen, zuerst an Sühnbehörden, Vermittler oder
Friedensrichter, gelangen müssen und nun bei der Kürze der
rist im Zweifel angenommen werden muß, daß die Anhängig
machung der Klage bei dem Sühnbeamten zur Wahrung des
Einspruchsrechtes genüge.
Demnach hat das Bundesgericht in Abänderung des ange
fochtenen Urtheils
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
kenntnisses, zu Recht erkannt:
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