Art. 27 OG; federal civil jurisdiction in disputes between private persons and cantons only, not where the defendant is a separate legal entity: A cantonal savings bank may constitute an autonomous legal person even if subject to state supervision. Relevant indicia are prior autonomous existence, operation in its own name, own revenues and reserve fund, lending and enforcement activity in its own name, and recognition by courts as a distinct subject. State oversight and a public-law guarantee do not, by themselves, negate separate personality (consid. 1–3).
gleichviel ob sie als Rekurs nach Art. 59 oder als Klage im Sinne des Art. 27 des Gesetzes über die Organisation der Bundes rechtspflege aufgefaßt werde, als gänzlich unbegründet abzuweisen. Zur Unterstützung ihres ersten Gesuches, brachte besagte Re gierung unter anderm Folgendes an: In der gegenwärtigen von Müller angehobenen Civilklage stehe der Urnersche Fiskus ihm nicht als Gegner gegenüber, er habe nur mit der Ersparnißkasse kontrahirt. Dieses Institut müße als eine eigene juristische Persönlichkeit betrachtet und behandelt werden, wenn es sich auch unter der Kontrole der kantonalen Finanzkommission befinde. Die jetzige Streitigkeit walte also nicht zwischen einem Kanton und einem Privaten und das Bundes gericht, nach dem oben angeführten Art. 27 des Organisations gesetzes, sei folglich nicht kompetent, in Sachen einzutreten. Ueber die erhobene Inkompetenzeinrede zieht das Bundesgericht in Erwägung: