Art. 48 in Verbindung mit Art. 32 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten; Kosten des Schatzungsverfahrens bei Expropriationsbegehren. Die Kostentragung durch den Bauunternehmer gilt für das gesamte, nach dem Gesetz ausgelöste Schatzungsverfahren in allen Fällen, in denen Rechte oder Forderungen nach Art. 6 und 7 angemeldet werden. Eine ausnahmsweise Belastung des Anmelders kommt nur in Betracht, wenn die Anmeldung leichtfertig oder dolos erfolgte; blosse materielle Erfolglosigkeit des Begehrens genügt nicht. Der Umstand, dass sich die Forderung als unbegründet erweist, rechtfertigt für sich allein keine Abweichung von der gesetzlichen Kostenregel (consid. 2).
pendiren. Zu der Annahme, daß die, insbesondere bei einem Tunnelbaues sei, habe er allen Grund gehabt und wenn nun auch das eingezogene Gutachten das Gegentheil behaupte und er sich dasselbe habe gefallen lassen, so folge daraus noch nicht, daß seine Annahme eine unbegründete oder gar seine Klage erhebung eine muthwillige gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: