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Urtheil vom 14. März 1879 in Sachen Bund
gegen Tessin und Graubünden.
A. Der schweizerische Bundesrath beschloß unterm 2. November
1877 auf den Antrag des Untersuchungsbeamten in Heimat
losensachen:
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Der Kanton Tessin ist verpflichtet:
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Die Maria Josepha Molinari geb. Masotti, geb. 1804,
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und ihre Tochter Maria Margaretha Agnes Molinari,
geb. 1842,
sowie die außereheliche Tochter der letztern:
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Maria Josepha Johanna Molinari, geb. 1871,
als Kantonsbürger anzuerkennen und ihnen ein Gemeindebürger
recht zu verschaffen.
II. Der Kanton Graubünden ist verpflichtet:
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Die Maria Molinari geb. Gamboni, geb. 1821, Wittwe
des Jakob Dominie, genannt Karlo, Molinari, und ihr Kind:
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Eugenia Maria Molinari, geb. 1858,
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Den Johann Jakob Peter Molinari, geb. 1836, und
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dessen Ehefrau Rosa Molinari geb. Santi, geb. 1833, so
wie deren Kinder:
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Maria Magdalena Molinari, geb. 1863, und
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Peter Viktor Franz Molinari, geb. 1869, als Kantons
bürger anzuerkennen und ihnen ein Gemeindebürgerrecht zu ver
schaffen.
III. Der Kanton Graubünden hat die genannten Personen
provisorisch zu dulden, bis die Einbürgerung definitiv vollzogen
sein wird.
IV. Den Regierungen der Kantone Graubünden und Tessin
wird gemäß Bundesbeschluß vom 29. Juli 1857 (Offizielle
Sammlung Bd. V, 575, Ziffer 5) eine Frist von dreißig Tagen,
vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, eingeräumt, um bei
dem Bundesrathe über die Anerkennung oder Nichtanerkennung
desselben sich zu erklären und im Falle der Nichtanerkennung
gleichzeitig denjenigen Kanton zu bezeichnen, welcher nebst dem
Kanton Graubünden, resp. dem Kanton Tessin, vor dem Bundes
gerichte zu belangen wäre, Alles in der Meinung, daß durch
unbenutzten Ablauf jener Frist der gegenwärtige Beschluß in
Rechtskraft erwachsen würde.
Dieser Beschluß beruht im Wesentlichen auf folgender Be
gründung:
Durch die Untersuchung sei zur Ueberzeugung gebracht, daß der
Stammvater der Familie Molinari, Alexander Molinari, weder
Bürger von Brione sopra Minusia, noch ein solcher von Vira ge
wesen sei, sondern lediglich abwechselnd in diesen Gemeinden ge
wohnt habe, und wahrscheinlich aus Citiglio, Thal Cuvio, Kreis
Varese, in Italien herstamme. Da aber die ältesten Personen
dieser Familie schon vor nahezu hundert Jahren im Kanton Tessin
und seit mindestens 45 Jahren im Kanton Graubünden sich ange
siedelt und ihre Nachkommen weder Legitimationspapiere aus
Italien beigebracht, noch ihre Ehen dort angemeldet haben, so be
stehe selbstverständlich keine Aussicht mehr, ihre Anerkennung in
Italien auswirken zu können. Die in Frage stehenden Personen
können somit nicht als in einem auswärtigen Staate heimatbe
rechtigt angesehen werden, und da sie auch von keinem Kantone
als Bürger anerkannt seien, so erscheinen sie gemäß Art. 1 des
Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit als schweizerische Heimat
lose, für welche nach Vorschrift von Art. 3 des gleichen Gesetzes
die Bundesbehörden ein Kantonsbürgerrecht und durch die betref
fenden Kantone ein Gemeindebürgerrecht ausmitteln müssen.
Bei dem Entscheide über die Einbürgerung dieser Familie
können nur die Kantone Tessin und Graubünden in Betracht
kommen. Gegenüber dem Kanton Tessin erscheine als maßgebend,
daß die Josepha Masotti, geb. 1804 in S. Vittore, als ehe
liche Tochter des Dominic Massotti und der Frau Anna Maria
Franchi, von einer bürgerlichen Familie von Vogorno, Kantons
Tessin, abstamme, also auch selbst dem Kanton Tessin angehören
müsse, was sowohl durch ihre eigenen Angaben als auch durch
die Thatsache bewiesen werde, daß ihre uneheliche Tochter Maria
Giuseppa Masotti, geb. 1831, (seit 1869 verehelichte Poletti
von Como), und der uneheliche Sohn der letztern, Giuseppe
Masotti, geb. 1864, sowie daß ferner die Maria Margarita
Masotti, geb. 1817, Schwester der in Frage stehenden Josepha
Masotti, sämmtlich am 7. August 1867 von der Munizipalität
der Gemeinde Vogorno förmliche Heimatscheine erhalten haben,
worin sie als Bürger dieser Gemeinde anerkannt seien und die
Zusicherung erhalten, daß sie als solche jederzeit in Vogorno
werden anerkannt werden.
Da nach dem Gesagten Dominic Molinari heimatlos gewesen
sei, so habe durch die im Jahre 1832 in S. Vittore vollzogene
Verehelichung seine Ehefrau Josepha Masotti keine neue Heimat
erwerben können, sondern habe lediglich die Heimat in Vogorno
beibehalten, gleich wie ihre Schwester, ihre uneheliche Tochter
und der uneheliche Sohn der letztern. Josepha Masotti müsse
also nach Vorschrift von Art. 11 Ziffer 1 des Bundesgesetzes
über die Heimatlosigkeit dem Heimatrechte ihrer Eltern folgen.
Was nun den Kanton Graubünden betreffe, so würden in
konsequenter Durchführung dieses Grundsatzes die Kinder der
Josepha Masotti, welche sie in der Ehe mit Dominic Molinari
erzeugt habe, und deren Nachkommen, auch dem Heimatrechte der
Mutter folgen. Allein nachdem Dominic Molinari und Josepha
Masotti im Jahre 1832 zu S. Vittore sich haben verehelichen
können, ohne daß sie genöthigt worden seien, ihre heimatliche
Position zu ordnen und gehörige Ausweise beizubringen, und
nachdem diese Familie ohne Legitimationspapiere während vielen
Jahren ungestört in S. Vittore geduldet worden sei und dort
sich habe entwickeln können, so erscheine es gerechtfertigt, von
dem in Art. 13 des Bundesgesetzes vorgesehenen freien Ermessen
über die Bedeutung und das Gewicht der in Art. 11 angeführ
ten Gründe Gebrauch zu machen. In diesem Sinne rechtfertige
es sich, die Agnes Molinari, geb. 1842, und deren uneheliche
Tochter Maria Giuseppa Giovanna, geb. 1871, dem Heimat
rechte der Mutter und Großmutter folgen zu lassen, und den
Familien der Brüder Carlo und Pietro Molinari ein Heimat
recht im Kanton Graubünden, welchem auch die beiden Frauen
Maria Gamboni und Rosa Santi ursprünglich angehört haben,
zu ertheilen.
B. Gegen diesen Beschluß erhob die Regierung des Kantons
Graubünden beim Bundesrathe keine Einsprache. Dagegen erklärte
die Regierung des Kantons Tessin, daß sie den Entscheid des
Bundesgerichtes anrufe. Gemäß Anordnung des Bundesrathes
trat daher der eidgenössische Untersuchungsrichter in Heimatlosen
sachen gegen die Kantone Tessin und Graubünden beim Bundes
gerichte mit folgendem Klagebegehren auf
I. Es sei der Kanton Tessin zur Einbürgerung folgender
Personen zu verpflichten:
- Maria Josepha geb. Masotti, Wittwe des Franz Dominie
Benignus Molinari, wohnhaft in San Vittore, geb. 1804,
- ihre Tochter Maria Margaretha Agnes Molinari, geb.
1842, sowie das uneheliche
Kind der letztern,
- Maria Josepha Johanna Molinari, geb. 1871.
II. Eventuell sei der Kanton Graubünden zur Einbürgerung
dieser drei Personen zu verpflichten.
Zur Begründung dieses Antrages berief sich Kläger auf die
Motive des bundesräthlichen Entscheides vom 2. November 1877.
des Kantons Tessin verlangte Abweisung
C. Die Regierung
des ersten und Gutheißung des eventuellen Klageschlusses, indem
sie anführte: Gesetzt Domenico Molinarifu Alessandro sei
untermm 28. November 1799 in Brione sopra
Minusio geboren,
unter
daß diese Familie dem Kanton Tessin
so stehe dennoch fest,
gänzlich fremd sei und schon Anfangs dieses Jahrhunderts den
Kanton Tessin verlassen habe, um in S. Vittore, Kantons
Graubünden, ihren Wohnsitz zu nehmen. Dort habe man sie,
trotzdem sie keine Ausweisschriften besessen, 40 Jahre behalten
und habe Francesco D. Benigno Molinari sich verehelicht und
Kinder erzeugt, somit die wichtigsten Handlungen seines Lebens
vorgenommen. Durch die Verehelichung mit D. Molinari habe
die Maria Giuseppa Masotti ihre tessinische Angehörigkeit ver
loren und sei civil- und staatsrechtlich dem Stande ihres Mannes
gefolgt, und da der Bundesrath selbst zugebe, daß durch Ver
schulden der Behörden von S. Vittore Domenico Molinari seiner
italienischen Angehörigkeit verlustig geworden sei und dafür das
Recht erworben habe, mit seiner ganzen Nachkommenschaft im
Kanton Graubünden eingebürgert zu werden, so liege auf der
Hand, daß seine Frau auch das gleiche Recht erworben habe und
deren eheliche Kinder dem Civilstande ihres Vaters folgen
müssen.
D. Namens des Kantons Graubünden stellte dessen Vertreter
das Begehren, daß die sämmtlichen in dem bundesräthlichen
Entscheide vom 2. November 1877 aufgeführten 9 Glieder der
Familie Molinari dem Kanton Tessin zur Einbürgerung über
wiesen, eventuell der bundesräthliche Entscheid bestätigt werde.
Zur Begründung des ersten Begehrens wurde im Wesentlichen
bemerkt: Die Regierung des Kantons Graubünden habe, froh
darüber, diese langwierige Angelegenheit endlich abgewickelt zu
sehen, dennoch von einer selbständigen Appellation gegenüber
dem bundesräthlichen Entscheide Umgang genommen. Da nun
aber der Kanton Tessin die Angelegenheit vor eine höhere Instanz
bringe, so sei auch der Kanton Graubünden in der Lage, von
demjenigen Rechte Gebrauch zu machen, welches jedem Appellaten
zukommen müsse, nämlich bei der höhern Instanz auf eine
reformatio in pejus des Appellanten anzutragen. Nun sei es
zwar ungewiß, ob der Stammvater der in Frage stehenden Per
sonen, Francesco Domenico Benignus Molinari, Bürger des
Kantons Tessin oder einer italienischen Gemeinde gewesen sei;
dagegen stehe vollständig fest, daß derselbe nicht dem Kanton
Graubünden angehört habe und mehr als ein halbes Jahrhun
dert, bis zu seiner im Jahre 1832 erfolgten Verehelichung, im
Kanton Tessin angesiedelt und geduldet gewesen sei. Der Heimat
ort der Wittwe Molinari geb. Masotti sei ermittelt und es
dürften daher die aus der Untersuchung gewonnenen Resultate
genügen, die Einbürgerung sämmtlicher noch lebender Glieder
der Familie Molinari im Kanton Tessin zu rechtfertigen. Even
tuell müssen diese Gründe doch zur Bestätigung des bundesräth
lichen Entscheides führen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was vorerst die Frage der Zulässigkeit des vom Kanton
Graubünden in erster Linie gestellten Rechtsbegehrens betrifft,
daß nämlich auch die durch den bundesräthlichen Entscheid vom
- November 1877 dem Kanton Graubünden zugetheilten 6 Mit
glieder der Familie Molinari dem Kanton Tessin zur Ein
bürgerung überbunden werden, so ist dieselbe zu verneinen. Die
Anschauung, von welcher der Kanton Graubünden bei diesem
Begehren ausgeht, daß es sich hier um eine Appellation, Weiter
ziehung des bundesräthlichen Entscheides an das Bundesgericht
als höhere Instanz handle, ist durchaus unrichtig. Das Bundes
gericht ist gegenüber dem Bundesrathe weder eine Appellations
noch überhaupt höhere Instanz, sondern es ist dasselbe die für
Erledigung solcher Streitigkeiten zuständige Gerichtsbehörde,
während der Bundesrath die einleitende Administrativbehörde
ist. Der Bundesrath erscheint in Heimatlosigkeitsstreitigkeiten
gegenüber dem Bundesgerichte nicht als erste Instanz, sondern
als Kläger, indem er nach Art. 9 lemma 2 des Heimatlosen
gesetzes vom 3. Christmonat 1850 den Prozeß beim Bundes
gerichte einleiten soll, sofern die Kantone seinen Beschluß nicht
anerkennen. Zur Abgabe einer diesfälligen Erklärung hat der
Bundesrath den Kantonen, gemäß dem unbestrittener- und un
bestreitbarermaßen allgemein verbindlichen Beschlusse vom 24./29.
Juli 1857 (Offizielle Gesetzessammlung Band V, S. 575 Ziffer 5)
eine Frist anzusetzen, mit deren Ablauf der bundesräthliche Be
schluß gegen denjenigen Kanton, welcher eine Erklärung nicht
abgegeben hat, in Rechtskraft erwächst. Nun hat der Kanton
Graubünden zugestandenermaßen die ihm angesetzte Frist still
schweigend verstreichen lassen und es liegt gestützt hierauf vom
Bundesrathe eine Klage und ein Antrag nur bezüglich der drei
dem Kanton Tessin zugetheilten Personen vor, so daß das Bundes
gericht durchaus nicht in der Lage sich befindet, bezüglich der
übrigen sechs Mitglieder der Familie Molinari einen den bundes
räthlichen Beschluß abändernden Entscheid zu fällen. Sollte der
Kanton Graubünden in der, übrigens kaum richtigen, Ansicht
gestanden sein, daß in Folge der Nichtanerkennung des bundes
räthlichen Beschlusses seitens des Kantons Tessin, dieser Beschluß
auch ihm gegenüber, trotz des Stillschweigens während der anbe
raumten Frist nicht verbindlich, beziehungsweise dessen Verbind
lichkeit dahin gefallen sei, so hätte er beim Bundesrathe das Be
gehren stellen können resp. sollen, daß derselbe auch bezüglich jener
sechs Personen beim Bundesgerichte den Prozeß einleite, und hätte
es sich dann, falls der Bundesrath einem solchen Ansinnen ent
sprochen hätte, fragen können, ob der Kanton Graubünden durch
Nichtabgabe einer Erklärung innert der angesetzten Frist das
Recht, eine Abänderung des bundesräthlichen Beschlusses zu ver
langen, definitiv verloren habe oder nicht. Allein wie die Sache
jetzt beim Bundesgerichte liegt, kann sich dasselbe in diesem
Prozesse mit jener Frage überall nicht befassen.
- Bleibt demnach lediglich zu entscheiden, ob der vom Bundes
rathe bezüglich der Fakt. B. 1 bezeichneten Personen gestellte
Antrag begründet und daher jene Personen dem Kanton Tessin
Einbürgerung zu überbinden seien, so muß diese Frage be
jaht werden. Von allen Betheiligten wird anerkannt und ist auch
durch die Akten erwiesen, daß der Stammvater der Familie
Molinari weder tessinischer noch graubündnerischer Angehöriger,
sondern höchst wahrscheinlich aus der Lombardei gebürtig gewesen
ist, daß aber gegenwärtig das Königreich Italien zur Anerken
nung dieser Familie nicht mehr angehalten werden könne und
daher der Art. 1 ff. des Heimatlosengesetzes auf dieselbe ihre
Anwendung finde. Nun zählt der Art. 11 dieses Gesetzes die
Verhältnisse auf, welche für den Entscheid über die Einbürgerung
maßgebend sind, und bestimmt sodann der Art. 13, daß wenn
in einem Spezialfalle einzelne oder mehrere jener in Art. 11
aufgeführten Gründe gegenüber mehreren Kantonen vorliegen
je nach Bedeutung und Gewicht der einzelnen Gründe nach freiem
richterlichen Ermessen der eine oder andere Kanton oder auch
mehrere Kantone gemeinschaftlich zur Einbürgerung angehalten
werden können. Unter den in Art. 11 aufgezählten Gründen er
scheint zuerst die Abstammung von Eltern, die schon in einem
Kanton eingebürgert waren, und wenn nun berücksichtigt wird
daß die Maria Josepha Masottii, welche im Jahre 1832 den
Dominic Molinari geheirathet hat, ausgewiesener- und anerkann
termaßen tessinische Bürgerin gewesen ist und dieselbe durch ihre
Verehelichung ein neues Bürgerrecht nicht erwerben konnte, weil
ihr Ehemann ein solches nicht besaß, so kann der Kanton Tessin
sich gewiß nicht beklagen, wenn ihm von den neun heimatlosen
Gliedern der Familie Molinari drei zur Einbürgerung über
bunden werden.
3. Nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Kosten der
Bundesrechtspflege sind in Prozessen betreffend Heimatlosigkeit
keine Gerichtskosten zu berechnen. Dagegen hat der Kanton Tessin
als unterliegender Theil dem eidgenössischen Untersuchungsbe
amten eine Prozeßentschädigung zu entrichten und auch dem
Kanton Graubünden einen Theil seiner außerrechtlichen Kosten
zu vergüten, indem lediglich in Folge der Nichtanerkennung des
bundesräthlichen Beschlusses durch den Kanton Tessin die Sache
an das Bundesgericht gelangt und der Kanton Graubünden zur
Stellung eigener Begehren veranlaßt worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Kanton Tessin ist pflichtig, die Fakt. B. I. bezeich
neten Personen einzubürgern.
- Auf das Begehren des Kantons Graubünden, daß auch
diejenigen sechs Glieder der Familie Molinari, welche durch den
bundesräthlichen Beschluß vom 2. November 1877 ihm zur
Einbürgerung überbunden worden, dem Kanton Tessin zuge
sprochen werden, wird nicht eingetreten.