Art. 12, 23 and 24 of the Bernese law of 3 April 1857 and Arts. 8-9 of the Langnau regulation of 16 October 1874; shared river-bank maintenance duty after expropriation and effect of a later allocation decision. A decision allocating or repartitioning a common maintenance burden between co-obligors has, beyond the mere statement of the existing burden ratio, constitutive effect only from its finality; it does not retroactively determine sole liability for the earlier period. If the land concerned does not directly border the watercourse and no civil-law transfer or redemption of the burden has occurred, the obligation remains governed by the existing shared burden and must be apportioned according to the respective property shares and value. Municipal and cantonal provisions do not shift the entire duty to the railway absent such direct boundary contact or special contractual transfer.
Bahn überbunden worden. Die Gemeinde Langnau wahrte sich deshalb mit Konkurseingabe vom 9. April 1876 den Regreß auf die Bern-Luzern-Bahn und es nahm der Masseverwalter, nachdem inzwischen Dreyer die Erläuterung des Schatzungsbe fundes vom 10. September 1873 nachgesucht und bewilligt er halten hatte, durch Entscheid vom 20. November 1876 die For derung der Gemeinde Langnau als eine eventuelle in das Schuldenverzeichniß auf. C. Die Schatzungskommission erläuterte darauf, nachdem sie sich überzeugt hatte, daß das Bahngebiet nirgends die Il fis berühre, am 26. Juli 1876 ihren Entscheid vom 10. Sep tember 1873 dahin, daß für den Fall, als sich zeigen sollte, daß da, wo Straße und Bahn die Dreyer'sche Besitzung von der Ilfis trennen, der Staat trotz gefährdeter Anlage seiner Straße nicht schwellenpflichtig sei, dem Joh. Dreyer eine derartige Last nicht weiter überbunden werden könne, sondern daß alsdann die Bahngesellschaft die betreffende Be schwerde zu übernehmen hätte. D. Ueber diesen Bescheid beschwerte sich der Masseverwalter der Bern-Luzern-Bahn beim Bundesgerichte, indem er folgende Begehren stellte:
Unter diesen Verhältnissen müsse darauf abgestellt werden, daß die Schwellenpflicht auf dem ganzen Besitzthum des Dreyer als Servitut laste und nachdem einerseits feststehe, daß das Vorland auf der streitigen Strecke zwischen Straße und Ilsis, wie weiter flußabwärts, vorhanden sei und anderseits weder ein Loskauf dieser Servitut seitens der Bahn noch zu Gunsten der bisherigen Eigenthümer stattgefunden habe, so erscheine es an gemessen, diese Last auf Grundlage der gegenwärtigen Eigen thumsverhältnisse zu repartiren. Die Schwellenpflicht bestehe nun in einer Länge von 850 Fuß oder 255 Meter und fielen daher der Bern-Luzern-Bahn 126 Fuß oder 38 Meter zu, welche der Bahngesellschaft vom Punkte des Planes (20 Fuß oberhalb der bestehenden Straßendurchflüsse beginnend) zum Uferunter halt flußabwärts zugetheilt werden dürften, indem für sie hier einzig ein Interesse an der richtigen Ausführung dieser Maß regel existire. Nachdem in diesem Flußgebiet für Ablösung der Wuhrlast 30 50 Fr. per Meter bezahlt worden seien und die in Frage kommende Partie keineswegs zu den schwierigen höre, so dürfte, wenn eine Zutheilung in natura an die Bahn gesellschaft nicht angehen sollte, eine nachträgliche Entschädigung von 1500 Fr. für die alleinige Uebernahme der Schwellenpflicht, soweit dieselbe ihm vor dem Bahnbau obgelegen habe, den Joh. Dreyer völlig schadlos halten. Dieses Gutachten wurde von der Instruktionskommission ein fach adoptirt und demnach die Eisenbahngesellschaft, durch gut achtlichen Entscheid vom 2. Februar 1878, pflichtig erklärt, nach ihrer Wahl entweder in einer Länge von 38 Meter, von dem bezeichneten Punkte an, den Uferunterhalt und die Wuhrpflicht flußabwärts zu besorgen oder an Joh. Dreyer 1500 Fr. zu bezahlen, wogegen Dreyer die Wuhrpflicht auch auf der bezeich neten Strecke zu übernehmen hätte und die Eisenbahn von jeder Wuhrpflicht frei wäre. Dieser Antrag wurde von beiden Parteien acceptirt, vom Verwalter der Bern-Luzern-Bahn in dem Sinne, daß letztere den Loskauf der Wuhrpflicht wählte, worauf derselbe durch Be schluß des Bundesgerichtes vom 23. August 1878 als in Rechts kraft erwachsen erklärt wurde. G. Nach Erledigung dieser Streitsache erkannte der Masse verwalter der Bern-Luzern-Bahn durch Entscheid vom 10. Oktober 1878 bezüglich der Ansprache der Gemeinde Langnau von
666 Fr., es sei ein Betrag von 4657 8360 X 666 101 Fr. 40 Cts., nebst Zins à 5 % vom 5. Februar 1875 hinweg bis zur Zahlung, an die Ansprecherin durch die Liquidationsmasse in Baar zu vergüten; mit der Mehrforderung sei die Ansprecherin theils ab, theils an Joh. Dreyer verwiesen. Dieser Entscheid wurde vom Masseverwalter folgendermaßen begründet: Nach den in dem gutachtlichen Entscheide vom 2. Februar 1878 enthaltenen rechtsverbindlichen Grundsätzen habe zur Zeit der Ausführung der betreffenden Arbeiten die Bern-Luzern-Bahn an der Gesammtschwellenpflicht des Bäreggscheuerhofes pro rata ihres Besitzantheiles an der Liegenschaft, demnach mit einem
46570 8360 participirt. Im gleichen Verhältnisse Quotienten von habe sie auch an der zeitweiligen Ausübung der Schwellenpflicht Theil zu nehmen, während für den Rest der Besitzer der Bäregg scheuer auszukommen habe; da die Realtheilung der Schwellen pflicht erst unterm 23. August 1878 als zulässig erkannt, zufolge Ablösung aber überhaupt nie effectiv geworden sei. H. Gegen diesen Entscheid ergriff die Gemeinde Langnau den Rekurs an das Bundesgericht. Sie stellte das Begehren, daß ihre Forderung im Hauptbetrage von 666 Fr. voll und sammt den Nebenforderungen unter Folge der Kosten admittirt werde, und führte zur Begründung an: Die Annahme des Massever walters, der bundesgerichtliche Entscheid über die Auflage der Schwellenpflicht habe einen constitutiven und nicht blos einen declarativen Charakter, sei nicht haltbar. Vielmehr gestalte sich die Sache so, daß im Jahre 1874, als das beschädigte Ufer der Ilsis auf Kosten des wirklich Pflichtigen hergestellt worden, die Bern-Luzern-Bahn dort auf der im bundesgerichtlichen Ent scheide bezeichneten Strecke von 38 Meter einzig schwellenpflichtig gewesen sei, und da das hergestellte Ufer in den Bereich dieser Strecke falle, habe jene Gesellschaft die Herstellungskosten allein zu tragen. Im Fernern werde hingewiesen auf die 12, 23 und 24 des bernischen Gesetzes vom 3. April 1857, welche lauten:
vom Zeitpunkte seiner Annahme durch die Parteien an Wirk samkeit üben könne. Dieser letztern Ansicht muß auch hierorts beigetreten werden. 3. Nach dem in der soeben erwähnten Streitsache erhobenen, von den Betheiligten anerkannten Gutachten (Fakt. F) in Ver bindung mit dem Erkenntnisse der Schatzungskommission vom 10. September 1873 (Fakt. A) und dem Bescheide vom 26. Juli 1876 (Fakt. C) steht fest, daß bei der Expropriation zu Gunsten der Bern-Luzern-Bahn zwar die auf dem Bäreggscheuerhofe lastende Wuhrpflicht der Schatzungskommission bekannt war und daher die dem Joh. Dreyer gebührende direkte und indirekte Entschädigung für abgetretenes Land und Minderwerth des ver bleibenden Besitzthums mit Kenntniß jener Last festgesetzt wurde, daß dagegen ein Loskauf des die expropriirte Parzelle treffenden Antheils an derselben nicht stattgefunden, sondern die Schatzungs kommission, in der Voraussetzung, daß das Bahngebiet die Ilsis berühren werde, die Schwellenpflicht in der Ausdehnung dieser Berührung die Eisenbahngesellschaft in natura überbunden hat. Nun erwies sich aber jene Voraussetzung der Schatzungskommis sion als irrig und daher der betreffende Entscheid als unvoll ziehbar, indem die Bahn statt zwischen Straße und Ilsis hinter der Straße angelegt wurde, und mußte deßhalb eine anderwei tige Regulirung resp. Vertheilung der Wuhrlast eintreten. Dies geschah durch den Bescheid der Schatzungskommission vom 26. Juli 1876 dahin, daß die Eisenbahngesellschaft pflichtig erklärt wurde, da, wo Straße und Bahn die Dreyer'sche Besitzung von der Ilsis trennen, die Schwellenpflicht zu übernehmen, sofern dieselbe nicht dem Staate als Straßeigenthümer obliege. Aber auch dieser Entscheid beruhte auf einer unrichtigen thatsächlichen Annahme und erwies sich als unvollziehbar, indem die Schatzungs kommission übersehen hatte, daß auf der Uferstrecke, welche allein in Betracht kommen konnte, nirgends bloß die Straße zwischen Bahn und Ilsis liege, sondern dieser Fluß durch einen dem Joh. Dreyer verbliebenen Streifen Land begrenzt werde. Das Bundesgericht, an welches die Streitsache in Folge Rekurses der Eisenbahngesellschaft gelangte, befand sich daher vor der Sach lage, daß zwar ein Loskauf der auf dem expropriirten Stücke des Bäreggscheuerhofes, als ehemaligen Theils desselben, ruhen den Wuhrlast sr. Zt. bei der Expropriation nicht stattgefunden habe, ebensowenig aber auch eine Auseinandersetzung zwischen den beiden Pflichtigen erfolgt sei, und es wies daher, da es sich nicht sowohl um eine Erläuterung, als vielmehr um eine Revision des Schatzungsbefundes vom 10. September 1873 handle, den Instruktionsrichter an, der Beschwerde Folge zu geben. Völlig konform und in Uebereinstimmung mit diesem bundesgerichtlichen Beschlusse faßten daher die Instruktions kommission und die von ihr beigezogenen Experten ihre Aufgabe dahin auf, die definitive Auseinandersetzung zwischen Dreyer und der Eisenbahngesellschaft herbeizuführen, wofür sich einzig zwei Wege eröffneten, nämlich entweder Vornahme einer realen Theilung durch Zuweisung einer gewissen Uferstrecke zur alleini gen Unterhaltung durch einen der Betheiligten oder Ueberbin dung der ganzen Wuhrlast an den Einen gegen Entschädigung durch den Andern. Auf diesen Grundsätzen beruht augenschein lich der gutachtliche Entscheid vom 2. Februar 1878 und es ist daher nach der Natur solcher Entscheide, durch welche die Aus einandersetzung unter Mitberechtigten oder Mitverpflichteten her beigeführt wird, klar, daß demselben, soweit darin nicht bloß die bisherige gemeinsame Wuhrpflicht der Litiganten konstatirt und ausgesprochen ist, erst vom Tage seiner Rechtskraft, also vom 23. August 1878 an, rechtliche Wirksamkeit zukommt. Für die Zeit von der Expropriation bis zum 23. August 1878 besteht einfach die gemeinsame Wuhrpflicht des Dreyer und der Eisenbahngesellschaft nach Umfang und Werth ihres Landes und ist durch den Entscheid vom 2. Februar 1878 lediglich der Antheil des beidseitigen Grundeigenthums an jener Last defini tiv und endgültig festgestellt worden, so daß derselbe in die ser Hinsicht allerdings declarativen Charakter hat. Nach dem Verhältnisse dieses Antheils hat aber der Masseverwalter die Forderung der Rekurrentin anerkannt; mit der Mehrforderung hat letztere sich an Joh. Dreyer zu halten. des Kantons Bern und das 4. Was endlich die Gesetzgebung Schwellenreglement der Gemeinde Langnau betrifft, so folgt aus denselben nichts zu Gunsten der Rekurrentin. Nach dem
Reglement, Art. 8 und 9, lastet die Schwellen- und Damm pflicht an der Ilsis auf denjenigen Grundeigenthümern, deren Grundeigenthum von den Gewässern durchschnitten oder be grenzt wird, oder welchen dieselbe durch civilrechtliche Ver träge übertragen ist. Begrenzt oder durchschnitten wird nun das Bahngebiet an der streitigen Strecke, wie bereits oben bemerkt, durch die Ilfis nicht und was die civilrechtliche Verpflichtung der Bahngesellschaft angeht, so besteht dieselbe nur nach Maßgabe des in der vorigen Erwägung a. E. Gesagten. Die Gemeinde Langnau hat denn auch selbst im Jahre 1875 (laut act. 10 a-d) nicht die Eisenbahngesellschaft, sondern den Joh. Dreyer belangt und ist erst auf dessen Behauptung, daß die Schwellenpflicht der Eisenbahngesellschaft obliege, dazu ge kommen, sich an letztere für Ersatz ihrer Auslagen zu wenden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen und es hat demnach bei dem Entscheide des Masseverwalters vom 10. Oktober 1878 sein Verbleiben.