Art. 29, 30 OG; Art. 45 BG über Civilstand und Ehe: In der Berufung gegen ein kantonales Scheidungsurteil hat das Bundesgericht grundsätzlich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen und prüft nur die richtige Anwendung des Bundesrechts. Ein gemeinsames Scheidungsbegehren beider Ehegatten genügt für die Scheidung nicht; erforderlich ist zusätzlich die Feststellung, dass das weitere Zusammenleben mit dem Wesen der Ehe unvereinbar sei. Fehlt der Nachweis dieses Tatbestandsmerkmals, so ist die Scheidung zu verweigern (consid. 1–2).