Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe; Scheidung auf Begehren beider Ehegatten und Unverträglichkeit weiteren Zusammenlebens mit dem Wesen der Ehe. Liegen beide Voraussetzungen vor, ist die Scheidung auszusprechen. Für die Beurteilung der Unverträglichkeit genügt eine aufgrund der kantonal festgestellten Tatsachen offenbar zerrüttete Ehe; das Bundesgericht greift insoweit nur auf den festgestellten Sachverhalt zurück. Bei Nebenfolgen betreffend ein Kind ist dessen Wohl maßgebend; die Schuldfrage der Ehegatten vermag die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht zu beseitigen. Eine Zuweisung an die Mutter setzt nicht voraus, dass ihre alleinige Leistungsfähigkeit nachgewiesen ist; vielmehr ist eine angemessene Unterhaltsbeitragsregelung des Vaters anzuordnen.
gericht konstatirt, ohne rechtmäßigen Grund und war für den Kläger um so kränkender, als derselbe, wie Beklagte wußte, den Argwohn hegte, daß letztere mit einem der früheren Dienstherren in einem unerlaubten Verhältnisse stehe und ihre Schwanger schaft, welche nach der 35. Woche nach Eingehung der Ehe durch die Geburt eines Kindes ihr Ende erreichte, nicht von ihm, sondern aus jenem Verhältnisse herrühre. Unter solchen Umständen ist es begreiflich, daß auch bei dem Kläger jede ehe liche Gesinnung erloschen ist und das eheliche Zusammenleben für die Litiganten ein unerträgliches Uebel wäre, und muß da her diese innerlich offenbar zerstörte Ehe gemäß der citirten bundesgesetzlichen Bestimmung gerichtlich getrennt werden. 3. Was die Folgen der Scheidung in Betreff der Erziehung des aus der Ehe vorhandenen Kindes u. s. w. betrifft, so ist einfach das erstinstanzliche Urtheil zu bestätigen; jedoch mit der Abweichung, daß Kläger der Beklagten an den Unterhalt des Kindes einen angemessenen Beitrag zu bezahlen hat. Denn wenn auch Beklagte der schuldige Theil ist, so rechtfertigt dieser Umstand doch nicht, die dem Vater gegenüber dem Kinde oblie genden Pflichten der Mutter zu überbinden, und zwar um so weniger, als aus den Akten durchaus nicht hervorgeht, daß letz tere im Stande sei, allein für die gehörige Erziehung und den Unterhalt des Kindes zu sorgen, während bei solchen Fragen offenbar das Interesse des Kindes entscheiden muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: