Interkantonale Vermögensbesteuerung; Zuweisung der Aktiven bei einem unselbständigen Filialunternehmen. Massgebend ist die örtliche und wirtschaftliche Zugehörigkeit der Vermögensobjekte zu den einzelnen Kantonsgebieten. Bei Betrieben mit zentral geleiteter, selbständiger kaufmännischer Leitung und bloss abhängigen Verkaufsstellen sind flüssige Mittel, Wertschriften, Debitoren und ähnliche am Sitz verwaltete Bilanzkonti dem Sitzkanton zuzuweisen, sofern ihnen zu den Filialen keine hinreichende innere Beziehung zukommt. Eine anteilsmässige Verlegung solcher Posten auf die Verkaufsstellen fällt nur in Betracht, wenn sie nach ihrer Funktion tatsächlich auch den Teilbetrieben dienen; andernfalls überwiegt die Bindung an den Sitz (vgl. Erwägungen).
1'18 Staatsrecht. Vorstennngsschlusses auf abends 10 Uhr bei mehr länd- lichen Verhältnissen, wie sie im Kanton Schwyz bestehen, wo mit den Abendvorstellungen ohne finanzielle Einbusse für den Betriebsinhaber früher begonnen werden kann als in den Städten, nicht beanstanden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird teilweise dahin gutgeheissen, dass das in 5 Abs. 3 des Regierungsratsbeschlusses vom 19. Juli /26. November 1923 betreffend Abänderung der Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Kinos ausgesprochene Verbot von Kinovorstellungen während der Advent- und Fastenzeit aufgehoben wird. Das weitergehende Beschwerdebegehren wird abge- wiesen. III. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 33. Auszug a.us dem Urteil vom as. Februa.r lSa4 i. S. A -G. Merkur gegen Xa.ntone Zürich und Bern. Detailhandelsgeschäft mit zahlreichen unselbständigen Ver- kaufsstellen. Vermögensbesteuerung. Die Aktivposten Wertschriften, Kassen, Debitoren und dergleichen ge- hören zum Zentralsitz und sind nicht auf die Verkaufs- stellen zu verteilen. Die A.-G. Merkur betreibt durch über hundert -im Jahre 1921 waren es 135 -auf das Gebiet der ganzen Schweiz verteilte Verkaufsstellen (Filialen) den Detailverkauf von Kaffee, Thee, Chokolade, Kakao und andern Lebens-und Genussmitteln. Das Bundes- gericht hatte schon wiederholt über Anstände, -die sich aus der Besteuerung der Gesellschaft in einzelnen Kan- tonen ergaben, zu entscheiden (s. AS 3:' I S.495; 42 I Doppelbesteuerung. N° 33. 179 S. 130, 311 und das nicht-publizierte Urteil vom .5. Fe- bruar 1921 gegen die Stadt Genf). Die Organisation des Unternehmens und insbesondere das Verhältnis der Verkaufsstellen zum Hauptsitz sind heute - noch die nämlichen wie zur Zeit des erstzitierten Urteils mit der Ausnahme, dass der Gesellschaftssitz -noch im Jahre 1908 -von Olten nach Bern verlegt worden ist und sich nunmehr dort die gesamte Geschäftsführung, abgesehen von der in den Verkaufsstellen vor sich gehenden Ab- satztätigkeit, abspielt. Bei der Einschätzung der Gesellschaft im Kanton Zürich für die Jahre 1921 und 1922 zu der von Aktien- gesellschaften an Stelle der ordentlichen Vermögens- steuer zu entrichtenden Kapitalsteuer wollte die zür- cherische Steuerbehörde, um das Verhältnis der zürche- rischen Aktiven zu den Gesamtaktiven des Unterneh- mens und danach den in Zürich steuerbaren Teil des Aktienkapitals und der Reserven zu bestimmen, als den zürcherischen Teilbetrieben zugehörige Aktiven ausser den Warenvorräten und dem Mobiliar der dortigen Ver- kaufsstellen auch eine gewisse Quote der als nicht Jokalisierbar bezeichneten weiteren Bilanzkonti Wert- schriften, Kasse, Postchek, Debitoren, Banken (( behan- deln, die am Zentralsitz verwaltet werden und buch- mässig allein ihm gutgeschrieben sind. Das BG erklärte dies auf Beschwerde der A.-G. Merkur für unzulässig. Gründe: Massgebend für die Ausscheidung der Steuerhoheit inbezug auf das Ver m ö gen eines interkantonalen Unternehmens der vorliegenden Art ist die örtliche und wirtschaftliche Beziehung der einzelnen Aktiven zu den verschiedenen Kantonsgebieten, in dem Sinne, dass - von der Erfassung des Liegenschaftsbesitzes am Orte der Lage I durch besondere, Kantonseinwohner und aus- wärtige Eigentümer in gleicher Weise treffende Objekt- steuern abgesehen -: jeder Kanton, wo sich in ständigen Änlagen oder Einrichtungen ein wesentlicher Teil des
t80 Staatsrecht. BetIiebesabspielt, diejenige Quote des Gesamt(rein )ver.;. mögen besteu,ern kann, die dem Verhältnis der ihm ach solcher Beniehung zngehörigen Vermögensobjekte (Aktiven) zu den gesamtenVermögensobjekten (Ge;., samtaktiven) entspricht. Der Kanton Zürich ist demnach im vorliegenden Falle, was -qie Rekurrentin anerkennt, jedenfalls berechtigt, die bei -Aktiengesellschaften I1Mh seiner Gesetzgebung die ordentliche Vermögenssteuer vertretende Kapitalsteuer vom gleichen Bruchteil des ganzen Aktienkapitals und der Reserven zu erheben. den die Warenvorräte und das sonstige Inventar der zürcherischen Verkaufsstellen .von den Gesamtaktiven des Unternehmens ausmachen. Dagegen kann ihm ein grösserer Anteil, wie er -dQrch die angefochtene Ver fügung beansprucht wird, nicht zuerkannt werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob von den Bilanzkonti l.( Wertschriften, Kasse, ostcheck, Debitoren, Bankgut- haben , die Zürich trotz der administrativen Konzen .. tration am Hauptsitze für die Vermögensbesteuerung auf die einzelnen Teilbetriebsstätten verlegen will; nicht wenigstens die beiden ersten, schon weil am Ge- seIlschaftssitze körperlich gelegen, diesem allein-zuzu teilen wären. Denn auch wenn man dies ablehnt und entscheidend auf -die wirtschaftliche Zugehörigkeit ab- stellt, erweist sich der streitige Anspruch Zürichs als unbegründet. Er könnte nur darauf gestützt werden, dass es sich bei den fraglichen Konti um die allgemeinen Betriebsmittel-des Unternehmens, handle, die nach ihrer Funktion nicht bloss zur Durchführung der am Sitze der Zentralleitung vor sich gehenden geschäft- lichen Operationen, sondern auch für den Betrieb der Filialen dienen und deshalb wenigstens zum Teil als in diesen investiert erscheinen. So wird die Forderung qenn auch von Zürich begründet. Damit wird aber eine Voraussetzung, von der -das Bundesgericht in andern Urteilen ausgegangen ist, um die anteilmässige Verlegung -ähnlicher Konti auf.-alleTeilbetriebsstätten anzuordnen, Doppelbesteuerung. N° 33. 181 auf einen Fall übertragen, wo sie nicht zutrifft. Es wird die durchaus unselbständige Rolle übersehen, die den sogenannten Verkaufsstellen (Filialen) der Rekurrentin innert ihres ganzen Geschäftsbetriebes zukommt. Wie schon zur Zeit des eingangs zitierten ersten Entscheides des Bundesgerichts im Steuerstreite der Rekurrentin mit dem Kanton Solothurn vom 24. September 1908, so geht auch heute noch bei der Rekurrentin alle eigentlich geistige, selbständige, verfügende Tätigkeit sozusagen ausschliesslich am Hauptsitze vor sich. Er besorgt den Einkauf der Waren, mietet die Verkaufsmagazine, be- stimmt und liefert deren Einrichtung bis in alle Einzel .. heiten, stellt den Verkaufspreis der in die einzelnen Verkaufsstelleu gesandten Waren und die Zahlungsbe- dingungen fest und erlässt die Vorschriften über die Lagerung bis zum Verkauf. Die Aufgabe der in den ein- zelnen Filialen angestellten Verkäuferinnen, die deren ein.;. ziges Personal bilden, beschränkt sich auf die Obsorge über den Warenvorrat und das Inventar und den Hand- verkauf im Rahmen der ihnen vom Zentralsitz erteilten, alle Einzelheiten verbindlich regelnden Weisungen. Bei dieser Sachlage und bei der Natur der in den. Filialen vor sich gehenden Tätigkeit, nämlich dem Absatz einer fertigen, vollständig verkaufsbereiten Ware, der keiner- lei grössere Lohnausgaben erfordert, die sich erst nach einiger Zeit bezahlt machen würden, bedarf es aber für den Betrieb der einzelnen Filialen eines weiteren Be- triebsfonds als des Warenlagers und der Ladeneinrich- tung nicht und ist eine innere Beziehung der streitigen, am Hauptsitz zusammengefassten anderen Bilanzkonti zu den Filialen, die es rechtfertigen würde, sie als nicht nur jenem. sondern zum Teil auch -den Filialen zuge- hörig zu betrachten, nicht vorhanden. Jedenfalls über- wiegt die Verbindung mit dem Hauptsitz unter diesen -Umständen derart, dass sie für die steuerrechtliche Behandlung den Ausschlag -geben und zur ausschliess- lichen Zuweisung der betreffenden Werte an den Ort
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des Sitzes der Gesellschaft für die Vermögensbesteuerung führen muss. In den früheren Urteilen des Bundesge- richts, in denen die Zuweisung anders gelöst worden ist, handelte es sich um Fabrikationsunternehmungen, bei denen der Ort der kaufmännischen Tätigkeit und der Fabrikationsort auseinanderfielen, also um einen durch- aus verschiedenen Tatbestand, sodass daraus für den vorliegenden Fall nichts entnommen werden kann. Dagegen verweist die Antwort des Kantons Bern mit Recht auf das Urteil in Sachen der Dampfschiffahrts- gesellschaft des Vierwaldstättersees vom 11. November 1915 (AS 41 I S. 423), wo der Tatbestand insofern ähn- lich lag, als als ausser des Gesellschaftssitzes Luzern auf dem Gebiet der anderen Uferkantone vorhandene Betriebsstätten nur die zur Aufnahme der Reisenden und 'Varen bestimmten Landungsbrücken an den ein- zelnen Stationen in Betracht kamen, und wo die Posten Kassakonto, Wertschriften, Bankguthaben und Debi- toren ebenfalls ganz dem Sitzkanton zugewiesen wurden mit der Begründung: sie hätten dadurch eine überwie- gende wirtschaftliche Beziehung zu diesem Kanton, dass sie als teils kapitalistisch angelegte, teils flüssige Geldmittel des Unternehmens mit dem Betriebe nicht direkt, sondern nur durch ihre Verwendung zur Anschaf- fung der nötigen Betriebsmaterialien im Zusammenhang stehen und im übrigen ausschliesslich der am Gesell- schaftssitze zentralisierten FitJ.anz- und Kassaverwaltung unterstellt seien. Das Besteuerungsrecht des Kantons Zürich ist daher in Abänderung der angefochtenen Verfügung dahin zu beschränken, dass zur Bestimmung des in Zürich steuer- baren Teiles des Aktienkapita1s und der Reserven der Rekurrentin im Sinne von 32 Abs. 2 des zürcherischen . Steuergesetzes als in den zürcherischen Teilbetrieben investierte Aktiven nur die 'Varenvorräte und das Mo- biliar der dortigen Verkaufsstellen eingestellt werden dürfen.