Gesamter Gesetzestext
IV. PRESSFREIHEIT
LffiERTE DE LA PRESSE
36. Urteil vom aso Kat 1914 i. S. Frey
gegen Obergericht. 'l'hurg 'U.
Kritik eines Urteils in der Tagespresse. Vorwurf an die Richter.
dass es ihnen nicht um die Sache zu tun gewesen sei. Als
blosse Schlussfolgerung aus mitgeteilten
Tatsachen steht
die Bemerkung unter dem Schutze des Art. 55 BV.
A. -In derThurgauer Zeitung vom 1. Juli 1922 er-
schien folgende Mitteilung: Ein ganz krasser Fall von
Prämienhinterziehung (bei der obI. Unfallversicherung)
beschäftigte kürzlich
die thurgauischen Gerichte. Ein
Betriebsinhaber hatte es verstanden, während zirka
drei
Jahren eine Lohnsumme von über 274,000 Fr. zu
verheimlichen
und damit eine Prämienpflicht von über
14,000 Fr. zu umgehen. Um einer Entdeckung womöglich
vorzubeugen,
hatte er den ihm verwandten Buchhalter
des Geschäftes veranlasst, eine
doppelte Buchhaltung
zu
fÜhren, eine für deu Eigengebrauch, wo sämtliche
von
ihnl ausbezahlten Löhne aufgeführt waren, und
eine für die Organe der Versicherung, in der ausbezahlte
Löhne in erheblichem Masse einfach weggelassen
Wareil. ,)
Die hinterzogenen Prämien hä-tten natürlich sofort nach-
bezahlt werden müssen. ((Ausserdem
hatten sich aber
die beiden Fehlbaren, der Betriebsinhaber und der zu
dem unerlaubten Handeln angestiftete Buchhalter, wegen
Prämienhinterziehung vor dem Strafrichter
zu verant-
worten, der in Berücksichtigung der Schwere des Falles,
der Höhe der nicht deklarierten Löhne, der während
mehr als drei Jahren fortgesetzten Begehung der Tat,
und der zur Täuschung der Anstaltsorgane angewendeten
Mittel den als
Haupttäter zu bezeicluenden Betriebs-
inhaber
mit einer Gefängnisstrafe und einer erheblichen
Pressfreiheit. N° 36.
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