Art. 55 OR; collective defamation and limits of press freedom: criticism of public figures is in principle protected, but it loses protection where factual allegations are not shown to be true or made in good faith and where value judgments lack an adequately disclosed factual basis. A collective designation may still constitute injury to honour of individually identifiable persons if the readers necessarily understand the accusation as directed at them. Sweeping imputations of corruption or bad faith, couched as insults rather than reasoned criticism, are not shielded by press freedom; the court will not disturb the cantonal assessment absent arbitrariness.
beugt hätten, sondern nur, dass bei der Lösung einer reinen Ermessensfrage, als welche sich die Bestimmung der Strafe im Falle Vago und Wepf darstellte, und bei der die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten in weitem Umfang zu beachten sind, Motive persönlicher Rück- sichtnahme und Schonung eine zu grosse Rolle gespielt haben könnten. Es erscheint als eine übertriebene Em- pfindlichkeit der Rekursbeklagten, wenn sie sich durch eine solche, den Rahmen des nach Art. 55 Erlauhten nach dem Gesagten nicht überschreitende Kritik des Urteils im Gegensatz zu den an diesem in gleicher 'Veise beteiligten Mitgliedern des Obergerichts in ihrer Amtsehre ver- letzt geglaubt haben. Mit der Aufhebung der Verurteilung fallen auch die an sie hinsichtlich der Kosten gekniipften prozessualen Nebenfolgen dahin. Es wird Sache des Obergerichts sein, über diesen Punkt auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils neu zu entscheiden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Januar 1924 aufgehoben. 37. UrteU vom 7. Juni 1924 i. S. Gadient gegen Graubünden, ltantonsgerichtsausBchuss. Beleidigung einzelner Personen unter einer Gesamtbezeich nung (die politischen Führer des Kantons). Grenzen des Rechts freier Kritik in der Presse, soweit sie sich gegen das Verhalten oder die Gesinnung von Personen richtet. A. -Dr. Andreas Gadient, Sekundarlehrer in Chur, hat im Jahr 1921 in Chur ein Buch herausgegeben Das Prätigau. Ein volkswirtschaftlicher Beitrag. )l Dasselbe Gekürzter Tatbestand. Pressfl'eiheit: N" 3'.
enthält vier Teile, überschrieben: Die natürlichen Ver- hältnisse, Erwerbsverhältnisse, Siedlung und Bevölke- rung, Rück- und Ausblicke, ausserdem ein Vorwort und eine Zusammenfassung. Im Vorwort ist bemerkt: die Arbeit sei ursprünglich bloss als Diplomarheit für die Universität gedacht gewesen doch habe der Verfasser erkann dass es nötig sei, dem Volke selbst die Augen zu öffnen, weshalb er versucht habe, den Erscheinungen nachzugehen, die das wirtschaftliche und kulturelle Wohl und Wehe der Gebirgsbevölkerung bedingen; die Aufgabe, die er sich in erster Linie gestellt, sei nicht die gewesen, eine akademische, wissenschaftliche Studie im strengsten Sinne des Wortes zu liefern, die Arbeit richte sich vielmehr an das Prätigau, sei geschrieben für dessen Bevölkerung und in mancher Hinsicht für diejenige des ganzen Kantons. Es seien, besonders im zweiten und vierten Teil, verschiedene Probleme bloss angedeutet, aufgedeckt. Fertige Lösungen hätten nicht überall gegeben werden können. Das Ziel sei; zum Nach- denken anzuregen. was bitter nötig sei da es der herr- schenden Schicht, besonders den herrschenden Parteien von heute, stets gelungen sei jede Kritik und Opposition niederzuhalten und es nicht zum guten Ton gehöre über irgend einen Zustand oder eine Einrichtung der herr- schenden Schicht, über das Verhalten eines führenden Politikers freimütig und unvoreingenommen zu urteilen oder sich darüber zu äussern. Dem Zweck der Arbeit entsprechend habe der Verfasser nichts verheimlichen und nichts beschönigen können. Auch daran müsse sich das Volk gewöhnen und lernen, die Wahrheit zu ertra- gen. Die Trägen und Denkfaulen sollten durch die Arbeit aufgerüttelt, die Gleichgiiltigen und Satten aus ihrer Ruhe ein wenig aufgestört werden. Denn nur auf dem Wege der Selbstbesinnung und Selbsterkenntnis gehe es aufwärts. Während die drei ersten Abschnitte wesentlich eine Darstellung der in den überschriften genannten Ver-
hältnisse enthalten, bringt der vierte Teil eine Kritik der bestehenden Zustände und Vorschläge zur Verbesse", rung auf wirtschaftlichem und geistigem Gebiete im Interesse der Erhaltung und Gesundung der bäuerlichen. Gebirgsbevölkerullg. So wird das Niederlassungs-und Armenwesen, die Gemeindeverwaltung und das Bevöl- kerungsproblem behandelt; das Vorurteil zu Gunsten der Reichen, das mangelnde Verantwortlichkeitsgefühl des Materialismus, Neid und Missgunst, Falschheit und Feigheit, der Mangel an Religiosität, der Alkoholismus werden bekämpft, und dann werden eine Reihe Mass- nahmen gegen die Entvölkerung des Landes besprochen. mit den Untertiteln: Das Umlernen, die Hilfe des Staates, Bodenverschuldungund Bodenreform, Genos- senschaftswesen, Bildungswesen, Parteiwesen und Presse. In 1etzterem Abschnitt .. ist von der Faulheit lind Schlechtigkeit des heutigen Parteiwesens und der herr- schenden Pre.sse die Rede, und es wird u. a. (S. 187) gesagt: Es ist ein Hohn, sehen zu müssen, wie diese Bildner der öffentlichen Meinung und . Hüter des Staates pr i v a t en Zwecken dienen, sei es die Presse dem Grosskapital oder die politische Partei als Rücken- deckung ihrer ehrgeizigen Streber und Charakterlurnpen. Diese Leute, deren Reden und Geschreibsel von Vater- landsliebe nur so triefen, die Religion und Patriotismus gepachtet haben, ihnen ist es weniger um die Ideale, als um persönliche Vorteile u tun. Die Presse frage nur Iiach dem Gewinn, die Partei nur nach der Zuge- hörigkeit. zu derselben. Die Ausnahmen, die allerdings so selten seien wie die weissen Raben, bewiesen bloss die Regel. Das Mittel zu solcher Herrschaft sei die Autorität. Was in dieser Hinsicht Parteien und Presse an systematischer Volksverdurnmung und -Verblendung leisteten, spotte jeder Beschreibung. Wie viele Politiker wüssten, was ernste strenge Arbeit sei. Aber vordem Volke würden ihre Taten verherrlicht. Ob vielleicht dieser Autoritätenkultus, der bis heute, gerade im Prä- Pressfrelheit. N° 37.
tigau auffallend gut erhalten blieb, daran schuld sei, dass besonders hier unabhängiges Denken und ein ehrliches. mutiges Manneswort nicht häufiger seien. In neuerer Zeit befleissigten sich die historischen Parteien in Grau- bünden, besonders die freisinnige, ihre Bauernfreund- lichkeit zu betonen und um die Gunst der Bauern zu werben. Das sei nicht Ernst. Es müsse ein bündnerisches Bauernsekretariat gegründet werden. Die Zusammen- fassung j) nimmt die Vorwürfe gegen die Presse und die Volksführer, lies Verführer , nochmals auf, denen sie vorhält, dass sie wegen der Gefahr des Bolschewismus die Klassen verhetzten, wobei auch der sozialistischen Partei Materialismus, Korruption, massloser Ehrgeiz, Bevormundung und Knechtschaft der Masse, Knebe- lung der freien Meinung, wie bei andern Parteien, vor- gehalten wird. Es wird dann eine Absage an jefle Ge- walt und somit auch an das Militär gefordert, für das man der Bauernbevölkerung Freude und Stolz ein- impfe, während es gegen die Arbeiter verwendet werden sollte. Es sei eine bittere Ironie; auf der einen Seite die sittliche Entrüstung iiber die Anschläge und Macht- gelüste der Bolschewisten, auf der amiern Kneb0lung einer Minderheit mit Waffengewalt. Aber abgesehen hievon: wie könnten Vertreter der Demokratie die 'Vorte Vaterland und Religion im Munde fUhren, wenn sie soziale Probleme mit Maschinengewehren und Ka- valleriesäbeln lösen wollten. Die Arbeiterbevölkerung sei von gleichem Fleisch und Blut wie die Bauern; wenn ihre Psyche anders sei, so sei dies auf die Einwirkung ihrer Umgebung und Beschäftigung zurückzufiihren. Die Landbevölkerung solle sich jedoch vor einer Über- hebung hüten; auch sie habe Tugend und Menschen- liebe nicht gepachtet. Ihr Heuchler und Pharisäer, ihr falschen Propheten und Hohepriester aber, die ihr euch Führer des Volkes nennt und zu ihm kommt in Schafs- pelzen, inwendig aber reissende Wölfe seid, Fluch und Verdammnis euch, solange euer schädllch Handwerk AS 50 I -1924 15
darin besteht. um eines schnöden Vorteils willen ein Volk zu vergiften und zu verderben (S. 193). Man stelle den Baue.rn die städtischen Arbeiter als arbeits- scheue und genussüchtige Menschen dar. Wohl seien ihre Ansprüche in letzter Zeit gestiegen und es werde zu viel ausgegeben Aber auch die Landbevölkerung sei anspruchsvoller geworden. Die gegenwärtige Krise sei nur durch grösste Sparsamkeit und intensivere Arbeit zu überwinden. Statt dessen verlangten die Arbeiter den Achtstundentag. Diese Schablone sei für gewisse Erwerbszweige ein Unglück. genüge aber für Fabriken. Es sei nicht richtig. dass die Bauern 14 Stunden arbei- teten. und sie könnten froh sein. noch Bauern sein zu dürfen. Die Schuld darall. dass die Arbeiter nicht mehr leisten wollten, liege an der Ausbeutung durch die Unter- nehmer. an den Zwischengewiunen des Kapitals. das durch das Bankgeheimnis geschützt sei. Hier versage die Entrüstung. Für ein Zusammenarbeiten der Klassen und eine VersöhnungbiIdeten die Führer und die Behörden dasgrösste Hindernis. Ihre Wahl habe das Volk in der Hand. Hier stehe es am Scheidewege; solle es aufwärts gehen aus dem Sumpf. so müsse wieder für jeden. der an die Spitze einnr Gruppe von Menschen treten solle. die moralische Unantastbarkeit rlie erste Bedingung sein. Dazu sei ein neuer Geist. oder vielmehr der uralte Geist der Liebe nötig. Die Abschnitte Natürliehe Verhältnisse und Sie- delung der Bevölkerung der Arbeit hat Gadient als Dissertation der philosophischen Fakultät der Unh'er- sität Zürich eingereicht. die dieselbe angenommen hat. Am 8 . .Juli 1921 haben eine Anzahl Vertreter der frei- sinnigen Partei von Graubünden in der Bundesver- sammlung und in der Kantonsregierung gegen Gadient beim Bezirksgericht Plessur in Chur die Begehren ge- stellt: der Beklagte sei der Ehrenkränkung gegenüber den Klägern schuldig zu erklären unu dafür nach Gesetz zu bestrafen. den Klägern sei im Sinne des Gesetzes Ge- Pn!s;;frelheit. N° :.17.
nugtuung und Ehrenerklärung zu erteilen und der Bt - klagte wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse ihnen gegenüber zur Zahlung einer Summe von 1000 Fr . eventuell zu einer nach richterlichem Ermessen zu be- stimmenden Summe zu verurteilen. das Urteil sei auf Kosten des Beklagten in bestimmten bündnerischen Blättern zu veröffentlichen. die noch vorhandenen Exem- plare der Broschüre Das Prätigau). zu konfiszieren. eventuell die beanstandeten Stellen zu eliminieren und den Klägern das Recht einzuräumen, den Bezügern der Broschüre eine Urteilsausfertigung auf Kosten des Be- klagten zuzustellen. Zur Begründung wurde angebracht : Die Broschüre enthalte Anwürfe gegenüber den bünd- nerischen politischen Parteien und ihren Führern. ins- besondere gegenüber dnnjel1igen der freisinnigen Partei. zu denen die Kläger gehörten. welche sich als schwere Ehrenkränkungen darstellten. Dabei wurden ver- schiedene im Abschnitt Parteiwesen und Presse und in der Zusammenfassung enthaltene Stellen besonders nam- haft gemacht. Auf das Begehren um Konfiskation dt's Buches wurde später verzichtet. Der Beklagte Gadient schloss auf Abweisung dp! Klage. Schon der Charakter des Buches schIiesse es aus. dass einzelne Personen dadurch beleidigt werden sollten ; es dürften. um eine solche Ehrenkränkung zu kou- struieren. nicht einzelne en aus dem Zusammenhang herausgerissen werden. Die Beleidigung einer Kollekti- vität kenne das bündnerische Recht nicht. Die Mitgiedt'r einer solchen aber könnten bloss dann als beleidigt an- gesehen werden, wenn sie in der Äusserung einzeln erkennbar bezeichnet waren oder wenn die Kollektiv- beleidigung jede Ausnahme ausschliesse. was beides hier nicht zutreffe. Wenn die Kläger eine gewisse politische Rolle spielen. so folge daraus noch nicht. dass sie unter den im Buch kritisierten Führern zu verstehen seien. Der Begriff des Führers sei überhaupt kein bestimmter. Es sei auch nicht dargetan. dass die fraglichen Stellen
von den Lesern auf die Kläger bezogeIl worden wären. Umgekehrt könne sich der Beklagte auf zahlreiche Stimmen berufen, die das Buch als das auffassten, was . es sei, als kritische Studie, und die an den vom Ver- fasser geäusserten Ansichten keinen Anstoss genommen hätten. Ferner geniesse der eingeklagte Tatbestand den Schutz der Pressfreiheit (Art. 55 OR). Sub- eventuell werde der Beweis dafür angetreten, dass der Beklagte in guten Treuen zu seinen Ansichten habe kommen können, wofür eine Anzahl Vorgänge aus dem politischen Leben der letzten Jahre -zum Teil unter Beibringung von Belegen -angeführt wurden. Das Bezirksgericht Plessur hat durch Urteil vom 22./24. Juni 1922 erkannt: Der Beklagte wird der Ehrenkränkung, gegenüber den Klägern durch die Presse begangen, schuldig er- klärt .. 2. Er wird mit einer Busse von 50 Fr. bestraft. 3. Den Klägern wird von Gerichteswegen Genugtuung und Ehrenerklärung erteilt. 4. Das klägerische Begehren auf Leistung einer Geld- summe für Genugtuung wird abgewiesen. 5. Den Klägern wird das Recht eingeräumt, das Urteilsdispositiv auf Kosten des Beklagten in zwei bünd- nerischen Tagesblättern nach ihrer Wahl zu publizierell. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, die im Urteil näher bezeichneten zwei Stellen seines Buches Das Prätigau zu eliminieren. 7. Das Klagebegehren sub Ziffer 7 wird abgelehnt. Eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil hat der Ausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden am 6. Dezember 1922 abgewiesen. Der Beklagte hatte darin' die Annahme, dass die eingeklagten Vorwürfe sich gegen bestimmte Personen richten und die darauf gestützte Bejahung der Aktivlegitimation der Kläger, sowie die grundsätzliche Auffassung des Bezirksgerichts hinsichtlich der Möglichkeit einer Kollektivbeleidigung nach bündner- Pressfreiheit. N° 37. 213 ischem Recht als willkürlich beanstandet, ferner: ine Ver- letzung der Pressfreiheit behauptet und dafür, 4 ss even- tuell der Wahrheitsbeweis erbracht wäre, auf!lolgendes hingewiesen : Der Staatsbürger , ein freisinftiges Blatt habe am 16. August 1917 einen Werbeartik gebracht, worin gesagt sei, die freisinnige Partei und:' ihre Wähl- ermassen verteilten Amt und Würde und dnt Einkom- men und Einfluss. In der Neuen Bündner Zeitung vom Mai 1921 seifestgestellt, dass sämtliche freisinnigen Bünd- ner Regierungs-und Nationalräte mit Beträgen von 35,000 bis 100,000 Fr. am Freien Rhätier beteiligt seien. Dann wird eine Honoraraffäre der Bündner Kraft- werke erwähnt, aus der sich u. a. ergebe, dass Re- gierungsrat P. (der nicht zur freisinnigen Partei und zu den Klägern gehört), doppelte Taggelder beziehe. Die Engadiner Post vom 7. März 1919 habe über eine öffent- liche Versammlung berichtet, die zum Silserseeprojekt Stellung nahm ; danach habe Architekt Hartmann dort erklärt, Dr. M. (der Vertreter der Kläger und Präsident des freisinnigen Komitees) habe ihm einen Köder hin- geworfen, indem er ihm die übertragung der Architek- turarbeiten in Aussicht stellte. )er gleiche Dr. M. habe sich ferner in Bezug auf den Abschluss eines Konzes- sionsvertrages mit der Gemeinde Sufers der bewussten Fälschung und absichtlichen Irreführung der öffentlichen Meinung schuldig gemacht. Von einem der Kläger, Re- gierungsrat W. stellten die Volkswacht und das Tagblatt fest, dass er eine Verfassungsverletzung be- gehe, da er als Regierungsrat gleichzeitig an der Spitze der Bank für Graubünden stehe. Der Kläger V. habe dem Beklagten einen Brief geschrieben, nach dem er dessen Buch gelesen und worin er sich anerkennend dar- über ausgesprochen habe. In der gerichtlichen Verhand- lung habe dann der Anwalt der Kläger erklärt, er wisse, dass V. das BUCh nicht gelesen habe. Die Kläger V. und C. hätten sich öffentlich im Bündner Bauer der Stim- mungsmache und der Unehrenhaftigkeit beschuldigt.
Im Jahre 1919 habe V. im Rhätier mit Bezug auf den Kläger B. geschrieben, für dumm habe er ihn immer ge- halten, aber nicht für schlecht. Ferner habe V. den Kläger C. in einem zur Veröffentlichung in der Neuen Bündner Zeitung übergebenen Manuskript verdächtigt beim Export nach Österreich unlautere Geschäfte gemacht zu haben, was er dem Beklagten in einer mündlichen Unterredung bestätigt babe. B. -Schon vorher hatte Gadient gegen das benirks gerichtliche Urteil staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, sie aber mit Rücksicht auf di( eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wieder zurückgezogen. ach der Mitteilung des Entscheides des Kantonsge- nchtsausschusses hat er den staatsrechtlichen Rekurs gegenüber diesem erneuert mit dem Antrag, die Urteile bei der kantonaler Instanzen seien aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Zur Begründung wird im wesentlichen auf die kantonale Nichtigkeits- beschwerde und den gleichlautenden früheren Rekurs an das Bundesgericht verwiesen. G.--Die Rekursbeklagten C. und Mitbeteiligte haben Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
oder nicht. Wenn nein. so bleibt für eine Bestrafung überhaupt'kein Raum. Andernfalls hat es bei dem Urteil . sein Bewenden. da der übrige Inhalt des Buches auf das Mass der an sich geringen Strafe offensichtlich keinen Einfluss ausübt. 3. -Die Frage der Aktivlegitimation der Kläger. auf die vom Rekurrenten das Hauptgewicht gelegt wird. ist einerseits eine Tatfrage. andererseits eine solche der Auslegung kantonalen Strafrechts. Der Rekurrent macht denn auch in dieser Beziehung lediglich Willkür und ungleiche Behandlung geltend. Nun ist aber zu- nächst die vom Kantonsgerichtsausschuss geschützte Annahme des Bezirksgerichts. dass nach Bündner Recht unter einer Gesamtbezeichnung die einzelnen der Kol- lektivität zugehörenden. Personen in ihrer Ehre verletzt werden können. keineswegs willkürlich. Positive Be- stimmungen des Bündner Rechts stehen ihr nicht ent- gegen; und das Bezirksgericht vermag sich für seine Auffassung nicht nur auf die Ansicht eines berufenen Vertreters der Wissenschaft (Liszt). sondern auch auf gerichtliche Entscheidungen des deutschen Reichsge- richts und der Bündner Gerichte zu stützen. Der Rekur- rent ruft dagegen andere Vertreter der Wissenschaft an: Binding und Frank. Allein Binding sagt in der vom Re- kurrenten zitierten Stelle nur. dass. wenn nicht die Worte ohne Ausnahme zugefügt werden. nicht jeder Angehörige des Kollektivgamen als beleidigt betrachtet werden dürfe. da solche allgemeinen Vorwürfe meist unter dem stillen Vorbehalt von Ausnahmen gemacht werden und der Rest des Standes den Vorwurf vielleicht mit Recht erfährt ; er lehnt also eie Möglichkeit einer Beleidigung Einzelner unter einer Kollektivbezeichnnng nicht vollständig ab. sondern lässt sie zu. wenn die Worte ohne Ausnahme beigefügt sind. was sich aber gewiss auch aus dem übrigen Wortlaut und dem Zusam- menhang erge-ben kann. Im vorliegenden Fall folgt auf die erste der streitigen SteHen der Satz: Die Aus- Pressfreiheit. N° 37.
nahmen. die allerdings so selten sind wie weisse Raben. bestätigen bloss die Regel )'. was auf einen Ausschluss jeder Ausnahme hinausläuft. Zudem gibt Binding zu. dass seine Auffassung heute nicht Rechtens sei. Und Frank behandelt in der vom Rekurrenten angeführten Stelle nur die Beleidigungsfähigkeit von K 0 11 e k- tivitäten als solchen. Die Möglichkeit einer Beleidigung Ein z ein e runter . einer Kollektivbe- zeichnung gibt er (unter Titel III der Vorbemerkungen zu 185 des deutschen Strafgesetzbuches) ausdrücklich zu. und betrachtet dafür die erkennbare BeziehuJ!g auf eine bestimmte Person als genügend. wobei er allerdings diese Voraussetzung dann als nicht gegeben anzusehen scheint. wenn die Gesamtheit eine sehr grosse Anzahl umfasst. was aber hier wiederum mcht zutrifft. Die bündnerischen Urteile i. S. Friberg und Konsorten gegen Casutt und Deuther sodann will der Rekurrent des- halb nicht gelten lassen. weil dort der Vorwurf gegen eine scharf umgrenzte kleine Kollektivität erhoben worden sei. den Vorstand des Oberländer Bauernvereins. Wenn aber das' Bezirksgericht auch einen gegen die politi- schen Führer von Graubünden erhobenen Vorwurf als gegen die einzelnen gerichtet ansieht. so liegt darin kein Widerspruch zu jenen Urteilen. sondern höchstens eine etwelche Erweiterung. also immerhin eine Anwendung des gleichen Grundgedankens auf einen andern Tat- bestand. Das Bundesgericht hat denn auch in den vom Bezirksgericht angeführten Urteilen i. S. Schmid gegen Stampfli und i. S. Jäggi gegen Stampfli. beide vom 25. Sept. 1913 (letzteres abgedruckt in der AS 39 I s. 361). sowie im Urteil i. S. Jäggi gegen Wiss und Kon- sorten vom 23. Okt. 1913 (Erw. 1) die Annahme einer Be- leidigung einzelner Personen unter einer Gesamtbezeich- nung als nicht willkürlich erklärt. unter der Voraus- setzung. dass dadurch einzelne Personen in erkennbarer Weise getroffen werden. Ob aber letzteres zutreffe. ist eine Frage der 'Würdigung der tatsächlichen Verhält-
218 Staatsrecht. nisse. Wt'llll das Bezirksgericht in dieser Be:liehnng fest- stellt, dass sich die streitigen Vorwürfe in erster Linie gegen die Führer der pohtischen Parteien, insbesondere auch der freisinnigen Partei VOll Graubünden richten und dass die Kläger zu diesen Führern gehören, so ist dies nicht nur nicht willkürlich, sondern trifft ganz zweifellos zu, wofür einfach anf die Begründung des bezirksgericht- lichnn und des kantonsgerichtlicheu Urteils verwiesen werden kann. Dabei mag immerhin bemerkt werden, dass es nicht darauf ankommt, ob die Kläger die Vorwürfe anf sich bezogen, sondern ob der Leser der Publikation, an den sich das Buch wendete, sie auf die politischen Führer von Graubünden und folglich mit auf die Kläger beziehen musste, worüber aber kein Zweifel bestehen kann. Ob der Rekurrent auch einen weiteren Kreis durch seiuen Angriff treffen wollte, ist unerheblich, sobald feststeht, dass derselbe jedenfalls uud in erster Linie den Bündner politischen Führern galt. 4. -Auch die Beschwerde wegen Verletzung der Pressfreiheit ist abzuweisen. Wenn die in der Öffent- lichkeit stehenden und wirkenden Personen in Bezug auf ihr Verhalten und ihre Gesinnung, soweit es für die öffentliche Stellung nnd Tätigkeit VOn Bedeutung ist. der öffentlichen Kritik ausgesetzt sind und diese Kritik grundsätzlich durch das Recht der freien Meillungs- äusserung gedeckt erscheint, so findet sie doch ihre Schranke darin, dass die' Darstellung tatsächlicher Vorgänge der Wahrheit entsprechen und die daraus gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen innerlich begründet erscheinen müssen oder doch gutgläubig vorgebracht werden durften, weshalb in Bezug auf beide der Beweis der Wahrheit oder des guten Glaubens zuge- lassen werden muss. Wert-und moralische Urteile setzen, an die Öffentlichkeit gerichtet, voraus, dass ihre objektive Grundlage entweder bekannt ist oder angegeben wird, damIt der Adressat das Urteil nachprüfen kann, und es dürfen durch die Art der. Mitteilung nicht falsche Vor- Pressfrelheit. N° 37.
stellungen darüber erweckt werdt'11, was demselben zu Grunde liegt, mag das Urteil selbst im übrigen objektiv' hart oder milde, gerecht oder ungerecht sein. 'Vird über die Ge si n nun g einer im öffentlichen Leben stehenden Persönlichkeit ein Urteil abgegeben, so ist zu beachten. dass jene selbst sich einer Kontrolle entzieht und nur im ällssern Verhalten zu Tage tritt. Der allgemein gehaltene Vorwurf verwerflicher Gesinnnng muss sich daher ebenfalls auf ein bestimmtes äusseres Verhalten stützen können, um als erlaubt zu erscheinen. Im vor- liegenden Falle ist zunächst festzustellen, dass sich die in Frage stehenden Äusserungen nicht als objektive Darstellung und Kritik des Par t e i wes e n s nnd seiner Schattenseiten und Answüchse darstellen. Sondern es wird in der ersten Stelle gesagt,' dass die H ii t e r des S t a a t e s private Zwecke verfolgen, dass die politische Partei als Riickendecknng ihrer ehrgeizigen S t r e b e run d C h ara k t e r 1 u m p e n diene, dass es diesen Leuten mit Patriotismus und Religion nicht ernst und es ihnen weniger um diese Ideale als um persönliche Vorteile zu tun sei. Und ebenso tritt in der zweiten m Betracht fallendeu Stelle die persönliche Spitze der VorwUrfe klar zu Tage, indem die politischen Führer direkt als Heuchler, Pharisäer und falsche Pro- pheten bezeichnet werden. Ausdrücke wie Charakter- lumpen, Heuchler und Pharisäer. aber lassen sich von vorneherein kaum als Kritik oder Urteil ansprechen, sondern enthalten' gewöhnliche Beschimpfungen, die von jemand, der die Verbesserung der öffentlichen Zu- st.1nde anstrebt, jedenfalls nur gebraucht werden dürfen. wenn dafür eine. sachliche Begründung gegeben wird. Dasselbe ist zu sagen von dem Vorwurf, dass es diesen Leuten nur um ihre privaten Zwecke, ihren persönlichen Vorteil zu tun sei, dass sie um eines schnöden Vorteils willen das schändliche Handwerk betreiben, das Volk zu vergiften und zu verderben, womit den Parteiführern vorgehalten' wird. dass ihre politische Tätigkeit cigen-
nützigen Absichten entspringe, und dass sie das Volk irreführen, um sich zu bereichern. Eine solche bestimmte tatsächliche Unterlage fehlt aber bei der ersten Stelle vollständig. Bei der zweiten mag man dafür, dass das Volk ver g i f t e tun d ver der b t werde, in den vorhergehenden Ausführungen eine Begründung finden, wo davon die Rede ist, dass die Führer des Volkes für das Militär eintreten. Aber dafür, dass und wieso dieses Eintreten ein unehrliches sei und dass es um eines schnöden Vorteils willen geschehe, mangelt auch hier jede Andeutung. Dabei ist zu beachten, dass die Arbeit des Rekurrenten, als Ganzes betrachtet, eine wissen- schaftliche Studie ist, die sich mit der Darstellung von Tatsachen und der Hebung von Misständen befasst. Der Verfasser gibt sich als Kenner der Verhältnisse, über die er schreibt. Gerade deshalb darf v:on ihm verlangt werden, dass er in der Beurteilung der politischen Führer des Landes, denen er einen Spiegel vorhalten will, eine gewisse Vorsicht beachte und nicht mit allgemeinen un- belegten Anwürfen dieselben verächtlicher Gesinnung bezichtige. Diese Äusserungen lassen sich überhaupt, wenigstens hinsichtlich der Form und des Tones, schon in den Charakter und Rahmen des Buches nicht einschalten und erscheinen auch deshalb weniger als Ausdruck einer auf Erfahrungen und Tatsachen sich stützenden Erkennt- nis, denn als Ausfluss einer persönlichnn Animosität oder einer zu Verallgemeinerungen und übertreibungen geneigten De.nkweise, die denn auch die Folgen einer solchen Eigenart auf sich nehmen muss. 5. - Kann demnach den fraglichen BuchsteUen der Schutz der verfassungsmässigen Pressfreiheit nicht ge- währt werden, so, ist es im iibrigen in erster Linie eine Frage des kantonalen Rechts, ob und wie sie unter Strafe fallen. Vom Standpunkt der Pressfreiheit ist lediglich zu verlangen, dass der wegen Ehrverletzung durch die Presse verfolgte' Beklagte zum Wahrheitsbeweis für die Tatsachen zugelassen werde, die er für die einge- I I I PressfreiIleit. No 37. 221 klagte Äusserung vorzubringen hat. Ferner wird danach bei einer unter Kollektivzeichnung begangenen Beleidi- gung, der gegenüber nur einzelne der Getroffenen kla- gend auftreten, einerseits nicht gefordert werden dürfen, dass alle die streitigen VorwUrfe verdienen, sofern sie sich nur gegenüber einer gewissen Zahl oder doch gegen- über den leitenden Persönlichkeiten als begründet er- weisen, andererseits wird dem Beklagten gestattet werden müssen, auch das Verhalten derjenigen, der Kollektivi- tät angehörenden Personen, die nicht geklagt haben, zum Gegenstand des Wahrheitsbeweises zu machen. Vorliegend ist dieser Beweis für den Vorwurf einer eigennützigen Ausbeutung der Führerrolle zugelassen worden, und zwar in dem angegebenen Umfang, womit den Anforderungen des Pressrechts Genüge geleistet ist. Das Bezirksgericht scheint zwar die sogenannten Formalinjurien als dem Wahrheitsbeweis unzugänglich betrachtet zu haben. Das ist kaum zu beanstanden. Im übrigen würde auch dafür die Feststellung des Urteils gelten, dass der 'Vahrheits- beweis nicht geleistet sei. Diese Fe.ststellung aber könnte vom Bundesgericht nur aus dem Gesichtspunkte der Willkür nachgeprüft werden. Eine solche ist indessen nicht einmal behauptet. Sie wäre auch nicht anzunehmen. Die in der Nichtigkeitsbeschwerde besonders hervor- gehobenen Vorgänge und Polemiken, die zum Beweise der Wahrheit oder des guten Glaubens des Rekurrenten dienen sollen, sind entweder von vorneherein ungeeignet, um den Vorwurf, auf den es ankommt, zu begründen, nämlich dass die freisinnigen Führer ihre öffentliche oder Amtsstellung in eigennütziger Weise zur Erlangung persönlicher Vorteile ausbeuten und missbrauchen (so der Werbeartikel im Staatsbürger vom 14. August 1917, die Beteiligungen am Freien Rhätier ll, die Neben- steIlung des Regierungsrats W. als' Verwaltungsrats- präsident der Bank von Graubüilden, die Auseinander- setzung V. u. C. an lässlich der Wahlen im Bündner Bauer ll), oder es handelt sich um Äusserungen, die
Sta'ltsrecht. selbst wenn sie eine vereinzelte Person in gewissem Masse belasten sollten (Bemerkung von Architekt Hartmann über Dr. M. in der Silserseefrage), doch keineswegs die Behauptung einer eigentlichen, geschweige denn allge- meinen Korruption bei den Führern zulassen, wenn sie nicht schon wegen ihrer Allgemeinheit und Unbestimmt- heit einen ähnlichen Anwurf sogar gegenüber dem von der Äusserung unmittelbar Betroffenen von vorneherein als unzulässig erscheinen lassen müssen. (Äusserung V. über Dr. B.) Oder aber es sind dabei gerade die wesent- lichen Tatsachen bestritten und können durch die bei- gebrachten Belege keineswegs als nachgewiesen gelten (angeblicher Vorwurf V. gegenüber C. betreffend Vieh- ausfuhrbewilligungen). In der sogenannten Honorar- frage der Biindl1( r Kraftwerke ist durch die angeord- nete Untersuchung festgestellt worden, dass die von den Ausschussmitgliedern bezogenen Entschädigungen dem Verwaltungsreglement der Werke entsprachen; die Ver- rechnung doppelter Taggelder durch ein Ausschussmit- glied, das zugleich dem Kleinen Rate angehörte (Dr. P.), wurde auf den Bericht der Untersuchungskommission berichtigt und auch im übrigen war es gerade der Kleine Rat, der auf die Beseitigung gewisser Misstände in der Verwaltung der Werke drang . ganz abgesehen davon, dass auch diese noch durchaus nicht zu der Anschuldi- gung einer Korruption gegenüber den politisChen Führern im allgemeinen, die bei der Verwaltung mitbeteiligt waren, berechtigen wUrden. Die Frage der Konzessionserteilung der Gemein.le Sufers an Dr. M. endlich ist durchaus un- abgeklärt. Sie hängt von einer Vergleichung der ver- schiedenen Konzessionsverträge unter sich und mit dem nellen eidgenössischen Wasserrechtsgesetz und von der Auslegung dieses Gesetzes ab. Diese Interpretation ist aber hinsichtlich der Einwirkung auf frühere Konzes- sionen speziell beim 'Vasserzins keineswegs eine gegebene in dem vom Rekurrenten vorausgesetztert Sinne, dass der Wasserzinsauch für früher erteilte Konzessionen nach dem neuen Gesetze zu berechnen sei. Wenn es Pressfreiheit. N" 37.
dem Rekurrenten daran lag, Abhilfe zu schaffen, so wäre das richtige Mittel gewesen, die betreffenden Vor- fälle in tatsächlicher Beziehung zur Sprache zu bringen und die beteiligten Personen einzeln zu nennen. Damit, dass er der Gesamtheit und hiedurch jedem der politi- schen Führer .die Ausnutzung seiner öffentlichen Stel- lung vorwarf, ist er zu weit gegangen, weil so die Vor- stellung einer allgemeinen Korruption der leitenden Persönlichkeiten geweckt wurde, was den tatsächlic.hen Verhältnissen nicht entsprach. Dazu kommt, dass sich die beanstandeten Auslassungen auch schon formell als gehässige Schimpferei darstellen, bei der nicht, oder nicht allein reelle Beweggründe mitspielen, sondern auch TadelsnlCht und Missgunst. Eine derartige Verallge- meinerung und übertreibende Bewertung vereinzelter Vorkommnisse könnte vielleicht in gewissen Umfange hingehen, wenn es sich um ein Erzeugnis des Tages handeln würde, um. einen Artikel in einer Zeitung, .oder um eine Schrift zu Wahlzwecken. In einem als ernste Studie sich ausgebenden und für eine dauernde Wirkung bestimmten Buche ist sie auf alle Fälle unzulässig, ganz abgesehen davon.! tlass die Äusserungen sich auch ihrer Fassung nach nicht als blosse rhetorische Verallgemeine- rungen uud Übertreibungen geben und als solche für den Leser ohne weiteres erkennbar wären. Die Verglei- chung mit einzelnen litterarischen Werken, die bestimmte politisChe Tendenzen verfolgen (Werken Gotthelfs), ist schon deshalb verfehlt, weil dieselben von vorneherein nicht mit dem Anspruche einer Widergabe bestimmter wirklicher Vorgänge, sondern als Gebilde der frden Phantasie auftreten" bei dem Wahrheit und Dichtung sich naturgernäss mischen und wo deshalb die Form der Darstellung auch solche Abweichungen von jener deckt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.