Art. 4 BV, Art. 46 Abs. 2 BV; tax domicile of a legal person and retroactive inter-cantonal taxation. For tax purposes, the domicile of a legal person is determined independently of civil-law seat by the place where the effective business management is exercised. A merely formal registered seat does not create tax domicile if another canton is the place where the normally seat-based management actually occurs. Moreover, retroactive assessment is inadmissible to the extent that it is based on a changed assessment of the inter-cantonal tax relationship for tax years that have already been finally assessed in another canton (consid. on effective management and definitive allocation of taxing powers).
renten durch den Kanton Basel-Stadt, wie sie durch' Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. August 1923 ausgesprochen wurde, beruht also auf Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV. 20. Urteil vom 17. Ma.i 1924 i. S. A.-G. für Unternehmungen der 'rextilindustrie gegen Zürich. Art. 4 BV : Nicht willkürlich die Auslegung, dass der Wohn- sitz einer juristischen Person im steuerrechtlichen Sinn unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz sich dort be- findet, wo die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Art. 46 Abs. 2 BV: Der bloss formelle Sitz der juristischen Person begründet kein Steuerdomizil, wenn ih in einem andern Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normaler- weise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung statt- findet. Begriff der Geschäftsführung. Art. 46 Abs. 2 BV : Die nachträgliche Besteuerung ist insofern unzulässig, als sie auf einer Änderung der Auffassung über das interkantonale Steuerrechtsverhältnis beruht und das betreffende Subjekt für die gleichen Jahre schon von einem andern Kanton besteuert worden ist. A. Die Rekurrentin, Aktiengesellschaft für Unterneh- mungen der Textilindustrie, ist eine Holding-Gesellschaft mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Glarus. Ihre Steuern hat sie bisher auch dort bezahlt. Am 20. September 1921 hatte das Gemeindesteueramt Thalwil die Rekurrentin um Auskunft darüber ersucht, ob sie Thalwil, wo die wirkliche Geschäftsführung sich befinde, als Steuerdomizil anerkenne. Als die Rekur- rentin das verneinte, wurden die Akten der Finanz- direktion des Kantons Zürich zum Entscheide über- mittelt. Diese zog in Erwägung, die Geschäftstätigkeit der Rekurrentin spiele sich unbestritten in den Räumen der Firma Robert Schwarzenbach Oe in Thalwil und seit Herbst 1921 teilweise auch in deren Geschäftshaus in Zürich ab. In Thalwil würden die Jahresberichte und Bilanzen der Tochterunternehmungen gesammelt Doppelbesteuerung. N0 20.
und zu Bilanz, Gewinn-und Verlustrechnung und Jahres- bericht der Rekurrentin vereinigt. In Glarus besitze die Rekurrentin keine Geschäftseinrichtungen, dort werde auch keine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Gestützt darauf wurde die Rekurrentin mit Entscheid vom 14. August 1923 mit Wirkung vom 1. Januar 1919 an im Kanton Zürich steuerpflichtig erklärt. Die Ober-Rekurs- kommission hat am 9. März 1923 diesen Entscheid be- stätigt. B. -Dagegen erhebt die Aktiengesellschaft für Un- ternehmungen der Textilindustrie am 6. August 1923 staatsrechtlichen Rekurs mit den Begehren : 1. Um Aufhebung des Entscheides der Ober-Rekurs- kommission des Kantons Zürich vom 9. März 1923 und Feststellung, dass der Kanton Zürich keinerlei Steueranspruche gegen die Beschwerdeführerin habe, da durch den Entscheid das Verbot der Doppelbesteue- rung übertreten wird. Art. 46 Abs. 2 BV. 2. Eventuell für den Fall der Gutheissung des zürcherischen Entscheides, die rückwirkenden Bestim- mungen desselben aufzuheben wegen willkürlicher An- wendung des Steuergesetzes. lJ Begründend wird ausgeführt: Nach 2 Ziff. 2 zürch. StG seien nur die juristischen Personen im Kanton steuerpflichtig, welche da ihren Sitz hätten. Es sei willkürlich, diese Bestimmung mit der Ober-Rekurs- kommission so auszulegen, dass alle juristischen Per- sonen, deren Verwaltung oder Geschäftsführung im Kanton vor sich gehe, im Kanton steuerpflichtig seien, auch wenn der zivilrechtliche Wohnsitz sich ausser Kantons befinde. In Ziffer 3 würden die auswärts domi- " zitierten juristischen Personen, die im Kanton steuer- pflichtig seien, abschliessend aufgezählt. Die Rekur- rentin falle aber nicht darunter. Seit dem Monat Sep- tember 1922 würden die Bücher der Rekurrentin in Glarus geführt. Am 21. gleichen Monats sei Dr. Mercier in Glarus zum Geschäftsführer der Gesellschaft mit AS 50 1-1924