schulden trifft. Auch unter der Voraussetzung, dass der
Tierhalter alle ihm zuzumutenden Vorkehren gegen das
Aufspringen, sowie gegen bösartige Tiere trifft,
bietet
eine frei dahin getriebene Herde immer gewisse Gefahren,
besonders weil sich, wie ausgeführt, das Aufspringen
trotzdem nicht gänzlich vermeiden lässt
und weil auch
nicht bösartige Tiere aus irgend einer Veranlassung plötz-
lich andere stossen können und. endlich auch wegen
un-
bändiger Bewegung der einzelnen Tiere. Diese Gefahren
konnten Bühler nicht
unbekannt sein. Durch seitliche
Beaufsichtigung
der Herde, deren Fehlen die Kläger vor
allem rügen, hätten sie sich auch nicht beseitigen lassen,
wie
in dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachten
speziell hinsichtlich des Aufspringens dargetan wird.
Indem Bühler der dicht neben ihm vorbeiziehenden Herde
den Rücken kehrte, setzte
er sich ausser stand, den ihm
allfällig drohenden Gefahren auszuweichen. Mochte er
anfänglich auch angenommen haben, die Herde werde
ihn nicht behelligen, weil die Strasse genügend Platz
für deren reibungsloses Vorbeiziehen bot, so hatte er
doch allen Anlass, auf das Vieh zu achten, als er durch
eine Bemerkung Kohlers darauf aufmerksam gemacht
wurde, dass es gegen den Wagen hin dränge. Indessen
kann diese Selbstverschulden, -obwohl es als grobes an-
zusehen ist, doch nicht die gänzliche Befreiung des Be-
klagten von seiner
gesetzlichnn Haftpflicht als Tierhalter
zur Folge haben, sondern nur eine Ermässigung seiner
Schadenersatzpflicht.
3. -
Ob die Vorinstanz bei der Bemessung der Ersatz-
pflicht von dem von den Klägern behaupteten Einkom-
men auszugehen
hatte oder aber das vom Experten be-
rechnete höhere Einkommen
hätte berücksichtigten
dürfen,
ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts,
zu deren Nachprüfung das Bundesgericht nicht zuständig
ist, ebensowenig wie
zur Nachprüfung der Würdigung
des Beweisergebnisses, welche die Vorinstanz veran-
lasste, der
Behauptung der Kläger in diesem Punkte den
Obligationenrecht. N° 32. 195
Vorzug vor den Mutmassung des Experten zu geben, da
die Verletzung einer Beweisnorm des Bundesrechts dabei
nicht
in Betracht kommt. Dagegen erweist sich freilich
als rechtsirrtümlich der von der Vorinstanz gemachte
Abzug
für die Vorteile der Kapitalabfindung, nachdem sie
der Kapitalisierung den Zinsfuss von 4 % % zu Grunde
gelegt
hat (vgl. AS 48 II S. 53). Doch rechtfertigt sich
deswegen eine Änderung des angefpchtenen
Urteils nicht,
weil jener Abzug ausgeglichen wird durch die dem Bun-
desgericht richtig erscheinende stärkere Berücksichti-
gung des Selbstverschuldens des Getöteten. Den Abzug
der aus Versicherung bezogenen Summen
hat der Be-
klagte
vor Bundesgericht mit Recht nicht mehr bean-
sprucht.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Haupt-und Anschlussberufung werden abgewiesen
und das Urteil des Appelationshofes des Kantons Bern
vom 12. Dezember 1923 wird bestätigt.
32.
AUSlug aus dem lJ'rtell der L ZivU8,bteilung vom
97. Kal19a4 i. S. Genoslenschaftsapotheke Bie1 gegen Vial.
Markenrecht und unlauterer Wettbewerb: Usurpation der
Bezeichnung Vin de Vial . Diese ist nicht Gemeingut.
Auch die Bezeichnung des Konkurrenzproduktes als
Vial-
ersatz ist unzulässig.
A. -Der Kläger H. Vial hat am 16. Juli 1921 unter
Nr. 50,053 die Wortmarke Vin de Vial für einen von
ihm erfundenen
und hergestellten pharmazeutischen
Wein
im schweizerischen Markenregister eintragen las-
sen. Die Beklagte ihrerseits ist Inhaberin einer am 11. No-
vember
1920 unter Nr. 48,126 eingetragenen Bildmarke,
welche
in kreisförmiger Umrahmung das Bild eines Rats-
herrn und eines Arbeiters zeigt, die, vor einem Hause
mit der Aufschrift Genossenschaftsapotheke Biel,
196 Obligatlonenrecht. N0 32.
Rue Centrale 45 stehend, sich die Hand reichen, und da-
runter den Aufdruck: Genossenschaftsapotheke Biel
enthält. Die Beklagte verwendete diese Marke ungefähr
seit
Oktober 1921 in der Weise, dass sie dieselbe auf den
Flaschen eines
von ihr hergestellten tonischen Weines
anbrachte,
unter Beifügung der Bezeichnung: Vin re-
generateur
in grossen Lettern und darunter in kleinerer
Schrift : Vin de Vial des pharmacies cooperatives, Vin
tonique reconstituant, 3 fois par jour un verre aliqueur.
Die gleiche Bezeichnung ist auch in deutscher Sprache
angebracht. Zugestandenermassen füllte die Beklagte
auch einigemal Original-VialfIaschen, die im Glasguss
die Marke
Vin de Vial tragen, mit ihrem Weine ab
und brachte sie in den Handel. Ihr eigenes Produkt
pries sie als Vialersatz an und gab es zu 4 Fr. die
Flasche ab; daneben verkaufte sie eine Zeitlang auch den
echten
Vin de Vial zu 6 Fr. 50 Cts. die Flasche, während
der reglementierte Preis höher stand. Als sie der Auffor-
; derung des Klägers zur Einstellung dieses Geschäfts-
gebahrens keine Folge leistete, liess dieser ein Gesuch
. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen stellen, das
indessen zweitinstanzlich
vom Appellationshof des Kan-
tom, Bern abgewiesen wurde, weil hiezu nur der mit dem
Markenrechtsprozess befasste
Richter zuständig sei, und
es im übrigen nach kantonalem Prozessrecht an den
Voraussetzungen
für die Anordnung solcher Massnah-
men fehle. Daraufhin liess
die Beklagte in der Zeitung
c( Express die Einsendung erscheinen: Klage abge-
wiesen.
Unsern Freunden und Mitgliedern zur freund-
lichen Kenntnisnahme, dass die gegen
uns auf Veran-
lassung eines hiesigen Apothekers anhängige Klage
wegen angeblicher Markenschutzverletzung in Sachen
Vin Vial
vom Obergericht abgewiesen worden ist.
B. -Mit der vorliegenden, auf das MSchG und Art.
OR gestützten Klage hat der Kläger die Rechts-
begehren gestellt :
- Die Beklagte sei nicht berechtigt, ihre eigenen
Produkte oder irgend welche andere sog. Medizinalweine,
welche
nicht aus der Fabrikation des Klägers selbst
herrühren,
unter Gebrauch der Bezeichnung Vin de Vial
des pharmacies cooperatives in ihrem Geschäftsbetrieb
anzubieten
und in den Handel zu bringen, sondern es
sei einzig der Kläger zur Verwendung dieser Marke be-
rechtigt.
2. Dieselbe
habe überhaupt jedes den Kläger in
seiner Geschäftskundschaft beeinträchtigende Geschäfts-
gebahren, sei es bei Auskündung oder
Verkauf ihrer Pro-
dukte unter Gebrauch von Zusätzen, wie Vialersatz ),
Vin de Vial des pharmacies cooperatives oder ähnlichen
Ausdrücken, oder sei es durch irgend welche andere
un-
wahre Auskündigungen und Treu und Glauben verlet-
zende Veranstaltungen, zu unterlassen.
3. Namentlich sei die
Beklagte auch nicht berech-
tigt, ihre eigenen Produkte mit einer Etikette, wie von
ihr gebraucht, mit der Aufschrift Vin de Vial des phar-
macies cooperatives in den Handel zu bringen.
4. Diese Etiketten seien zu vernichten .
5. Die Beklagte sei
dem Kläger gegenüber zu angemes-
senem Schadenersatz
auf richterliche Bestimmung hin
zu verurteilen.
6. Das
Urteil sei auf Kosten der Beklagten zu ver-
öffentlichen, und die Art und Weise der Veröffentlichung
sei gerichtlich zu bestimmen.
Zur Begründung führte er im wesentlichen aus : Die
Beklagte mache
sich einer Markenrechtsverletzung da-
durch schuldig, dass sie ihr eigenes Produkt als Vin
de Viai bezeichne. Die Anpreisung ihres Weines in den
Tagesblättern als
Vialersatz Il und der Verkauf des-
selben in, den Originalflaschen täuschend nachgeahmten
Flaschen sodann stelle
eh en Akt illoyaler Konkurrenz
dar. Ebenso
habe die Beklagte durch die unwahre Ein-
sendung im Express und den Verkauf des echten Vin
de Vial unter dem reglementierten Preise eine rechts-
widrige Handlung im Sinne von Art. 48 OR begangen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie
stellte sich in erster Linie auf den Standpunkt, die Streit-
sache sei durch einen für beide Parteien verbindlichen
Vergleich erledigt worden; wonach sie sich verpflichtet
habe, den Namen
Vial für andere als die Orignal-
produkte des ,Klägers'nicht mehr zu verwenden. während
dieser seinerseits auf die Geltendmachung weiterer An-
spruche wegen Verwendung seines Namens verzichtet
habe.
In der Sache selbst machte die Beklagte geltend. die
Bezeichnung
Vin de Vial ) sei längst zur Sachbezeich-
nung für, einen tonischen Wein von bestimmter Zusam-
mensetzung geworden. In den Pharmakopöen sei das
Rezept
zur Herstellung desselben zum beliebigen Ge-
brauch für jeden Apotheker aufgezeichnet. Abgesehen
hievon könne
von einer .Markenrechtsverletzung deshalb
keine Rede sein. weil die Beklagte
ihr Produkt nicht als
(
Vin de Vial , sondern als Vin regenerateur bezeichne.
Darin. dass sie zur Aufklärung des Publikums und der
Fachleute über die Natur des Weines noch die Bezeich-
nung
Vialersatz , Vin de Vial des pharmacies coope-
ratives oder Stärkungs-und Kräftigungsmittel nach
Vial beifüge, liege keine unzulässige Markenbean-
spruchung.
Da die Beklagte ihren Wein ausdrucklich
als
Ersatzprodukt bezeichne, ,sei eine Verwechslungs-
gefahr ausgeschlossen, umsomehr, als der
Vin regenera-
teur in Flaschen ohne Papierumhüllung verkauft
werde, während der Vin de'Vial in solchen mit einer
typischen, braunen Papierumhüllung in den Handel
komme. Wenn die Beklagte den echten
Vin de Vial unter
dem festgesetzten Preise abgegeben habe, so könne ihr
deshalb ein Vorwurf nicht gemacht werden. Das Scha-
denersatzbegehren des Klägers so dann sei in keiner
Weise substanziert.
C. -Mit Urteil vom 14. Februar 1924 hat das Han-
delsgericht des Kantons .Bern erkannt :
( 1. In Erledigung der Klagebegehren 1 bis 3 wird der
Beklagten untersagt: der Gebrauch der Vin de Vial
Obligationenreeht. N° 32. 199
Originalflaschen für ihren Vin regenerateur, der Gebrauch
der Etikette mit der Bezeichnung Vin de Vial der Ge-
nossenschaftsapotheken
und die Bezeichnung Vialer-
satz. Die Widerhandlung gegen dieses
auf Unterlassung
lautende Urteil wird bestraft mit Busse bis zu 5000 Fr.,
womit Gefängnis bis zu 60 Tagen, oder Korrektionshaus
bis
zu einem Jahr verbunden werden kann.
2. Klagebegehren 4 wird zugesprochen,
und die Be-
klagte wird angehalten, die
Etiketten mit der Bezeich-
nung Vin de ViaI der Genossenschaftsapotheken zu
vernichten.
3. Klagebegehren 5 wird abgewiesen.
4. Klagebegehren 6 wird zugesprochen.
und es ist Dis-
positiv
1 und 2 dieses Urteils einmal zu publizieren auf
Kosten der Beklagten
im Inseratenteil des ( Express I).
D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf gänz-
liche Abweisung der Klage.
Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und
Abänderung des Urteils in dem Sinne beantragt :
- dass auch das zweite Klagebegehren in vollem
Umfange aus dem Gesichtspunkte des unlauteren Wett:
bewerbes geschützt werde, und
- dass die Publikation des Urteils auch in der speziell
interessierten fachmännischen Presse, zu erfolgen habe,
so z.
B. in der Schweiz. Apothekerzeitung und in der
Schweiz. medizinischen Wochenschrift.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -(Einrede des Vergleiches.)
-
In der Sache selbst geht die Vorinstanz mit Recht
davon aus, dass die Bezeichnung ( Vin de Vial an sich
markenfähig ist, indem
ihr gerade, zufolge des Umstan-
des, dass sie den Namen des Erfinders und Herstellers
des Weines enthält, in ganz besonderem Masse die
Eignung
und Kraft zukommt, als Sonderbezeichnung
für dessen
Produkte zu dienen. Fragen kann es sich nur.
ob sich diese Individualbezeichnung im Laufe der Zeit
nicht
zur generellen Sachbezeichnung für einen tonischen
Wein
von bestimmter Zusammensetzung erweitert habe,
also
zum Gemeingut geworden, und deshalb dem Allein-
gebrauch des ursprünglich Berechtigten entzogen sei.
Entscheidend hiefür ist, ob
in den Kreisen der Fachleute
und der letzten Abnehmer, des Publikums, das Bewusst-
sein, dass es sich
um eine Individualbezeichnung handle,
erloschen sei, sodass die Bezeichnung ihren Unterschei-
dungszweck nicht mehr erfüllt. Die Vorinstanz
hat über
diese Gegenstand tatsächlicher Feststellung bildende
Frage eine Expertise erhoben
und gestützt auf deren
Ergebnis angenommen, dass diese Wortmarke den Cha-
rakter einer Herkunftsbezeichnung für das Produkt des
Klägers nicht verloren
habe. An diese durch die An-
bringen der Beklagten
in keiner Weise erschütterte Fest-
stellung
ist das Bundesgericht gebunden. Der Aufnahme
des
Vin de Vial I) in einzelne Pharmakopöen kann des-
halb nicht die Bedeutung einer den Individualcharakter
des Zeichens zerstörenden Tatsache beigemessen werden,
weil
nach der Feststellung des Experten die wahre Zu-
.sammensetzung des Vin de Vial nicht mit Sicherheit
bekannt ist.
3.
-. Ist somit die Marke des Klägers zweifelsohne
als rechtsbeständig anzusehen, -so
ist zu prüfen, inwie-
weit die Klage markenrechtlich begründet sei. Hiebei
ist davon auszugehen, dass eine Markenrechtsverletzung
liegt
in der markenmäs igen Benutzung des Zeichens des
Berechtigten durch einen andern, d. h. in der
Verwen-
dung auf der Ware selbst oder ihrer Verpackung. Danach
ist klar, dass die Beklagte das Recht des Klägers auf
den ausschliesslichen Gebrauch seines Zeichens dadurch
verletzt
hat, dass sie einigemal ihr eigenes Produkt in
Original-Vialflaschen, die im Glasguss die Marke Vin de
Vial tragen, abgefüllt und verkauft hat. Ebenso ist aber
auch ein Eingriff in das Zeichenrecht des Klägers darin
zu erblicken, dass die Beklagte
auf' der mit ihrer Marke
I I
I
Obligati0Ilenrecht. N° 32. 201
versehenen Etikette auch die Bezeichnung Vin de Vial
führt. Die Wortmarke des Klägers ist selbständiger
Träger des
Mark,enschlltzes und darf von einem Dritten
auch dann nicht für seine Produkte markenmässig ver-
wendet werden, wenn
er sie mit seinem Namen oder
. seiner Firma
in Verbindung bringt (vgl. KOHLER, Recht
des Markenschutzes
S. 280; SnIGSOHN, Komm. zum
Ges. betr.
Schu.t der Warenbezeich: lUngen S. 185). Der
Zusatz: des pharmacies -co operatives hebt das cha-
rakteristische Wesen des
entlehntnn Zeichens umso-
weniger auf,
als der Anschein erweckt werdEm kann, die
Beklagte sei die wirkliche Markenberechtigte. Diese
Verwendung des Zeichens des Klägers steUi sich als
prlssbräuchliche Markenbenützung dar und ist daher zu
untersagen,
Q-nter gleichzeitiger Verpflichtung der Be-
klagten, die noch vorhandenen
Etiketten dieser Art zu
vernichten.
4. -Nach feststehender
Praxis des Bundesgerichts
stellt dagegen die Verwendung einer geschützten
M!irke
in Prospekten, Reklamen, Inseraten u. s. w. nicht ein
Markenrechtsdelikt dar,
wie das Handelsgericht rechts-
irrtümli ch annimmt. Eine
solche Zeichenbenützung kann
vielmehr einzig aus deIP Gesnchtspunkte des unlauteren
Wettbewerbes untersagt -werden. So betrachtet erscheint
aber die Unterlassungsklage ohne weiteres begründet,
soweit das
Produkt der Beklagten als Vin de Vial
schlechthin oder Vin de Vial des pharmacie coopera-
tives angepriesen und vertrieben wird. Der Marken-
berechtigte hat ein besonderes Interesse daran, gerade
gegen
Auski!ndungen dieser Art Einsprache z erhene ,
da sie allmählich dazu führen können, dass sem Indivl-
dualzeichen diesen Charakter verliert
und zu einer dem
freien Gebrauch anheimfallenden Sachbezeichnung wird.
In der Anpreisung als Vialersatz sodann liegt eine
Verletzung des Namenrechts des Klägers, die ebenfalls
.geeignet ist, die Umwandlung dieses Individualnamens
zum Gattungsnamen zu begünstigen. Dass eine solche
AS 50 II -1924
202 Obligationenrecht. N° 32.
missbräuchliche Namenbenützung zu Verwechslungen
Anlass gebe, ist nicht erforderlich ;
es genügt begrifflich
die Tatsache des widerrechtlichen Eingriffes in dieses
Persönlichkeitsrecht. Die Untersagung des Gebrauches
dieser Bezeichnung rechtfertigt sich umsomehr, als die
allgemein Tendenz der gegenwärtigen Gesetzgebung
und Rechtsprechung dahin geht, im Gebiete des wirt
schaftlichen Wettbewerbes auf möglichst wirksame Weise
den Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr und
den Schutz der Persönlichkeit zur Geltung zu bringen.
5.
-Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Be-
klagte mache sich durch den Gebrauch von, den Original-
flaschen täuschend nachgeahmten Flaschen des un-
lauteren Wettbewerbes schuldig, scheitert dieser Stand-
punkt daran, dass die Vial-Flaschen keine irgendwie
originelle, charakteristische Form haben. Infolgedessen
vermochten sie auch nicht die Bedeutung eines besondern
Kennzeichens für den darin befindlichen Wein zu
er-
langen, und insofern ein Individualrecht des Klägers auf
die ausschliessliche Verwendung derselben zu begründen.
Dass endlich die Preisunterbietung durch
Verkauf des
echten
Vin de Vial zu 6 Fr. 50 Cts. statt 7 Fr. die Flasche
seitens der Beklagten keinen
Akt illoyaler Konkurrenz
darstellt,
hat der Vertreter des Klägers heute selbst an-
erkannt.
6. -(Publikation.)
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Haupt-und Anschlussberufung werden abgewiesen
und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern
vom 14. Februar 1924 wird bestätigt.
Prozesareeht. N° 33.
VI. PROZESSRECHT
PROCEDURE
33. Urteil der I. Zivil bteUtmg vom 14. Kai 1994
i. S. Earl Kiirlimann's Söhne in Liq. gegen Gottftled
8G Josef EEiirlimann.
A. r t. 5 8 0 G: Ein Entscheid, der die ProzesslegiUmaüon
des Liquidators einer Kolleküvgesellschaft verneint, ist
kein HallpturteU.
A. -Die Brüder Leopold Hürlimann in Mailand,
Gottfried
und Josef Hürlimann in Luzern bildeten eine
Kollektivgesellschaft
unter der Firma Karl Hürlimann's
Söhne, -Käsefabrikation, Handel en gros und
Export,-
mit Hauptsitz in Küssnacht.
Am 18. März
1920 schlossen sie miteinander eine
Vereinbarung II ab, aus welcher folgende Bestimmun-
gen hervorzuheben sind :
- . Die Kollektivgesellschaft Karl Hürlimann's Söhne
wird auf 1. Januar 1920 aufgelöst und tritt in Liqui-
dation.
II. Die förmliche Ernennung der Liquidatoren im
Sinne von Art.
580 OR erfolgt heute noch nicht. Die
Gesellschaft wird nach aussen
in bisheriger Weise ver-
treten. Die Rechte und Pflichten unter den Gesell-
schaftern werden wie folgt fixiert :
IB. Als vorläufigen. Liquidatoren bestellen sie den
Rechtsagenten Alois Häfliger in Luzern.
IV. Dem Liquidatoren Häfliger wird speziell der Auf-
trag erteilt, möglichst bald die Vermögens lage der
Gesellschaft genau festzustellen. Zu diesem Zwecke und
zur Feststellung des Verhältnisses
unter den Gesell-
schaftern ist er berechtigt und bevollmächtigt, wenn