Art. 99 ZGB in Verbindung mit Art. 54 BV; Verweigerung der vormundschaftlichen Einwilligung zur Eheschliessung eines Entmündigten. Die Zustimmung des Vormundes darf nur aus Gründen verweigert werden, die sich aus der vormundschaftlichen Fürsorge für den Mündel selbst ergeben. Zulässig sind nur solche Nachteile, die dem Betroffenen aus der beabsichtigten Ehe erwachsen können; fremde wirtschaftliche Interessen und allgemein polizeiliche, insbesondere sittenpolizeiliche Erwägungen genügen nicht. Die Erlaubnis zur Eheschliessung darf nicht von der sittlichen Eignung des Nupturienten abhängig gemacht werden; Art. 99 ZGB schafft insoweit keine Erweiterung der gesetzlichen Ehehindernisse (vgl. Erw. 2).
Versicherungsvertrag, 3. -Wird danach aber der materiellrechtliche Bestand des geltend gemachten Anspruchs durch die angefoch- tene Entscheidung nicht berührt, so kann ihr auch nicht der Charakter eines Haupturteils im Sinne der von der Klägerin angezQgenen bundesgerichtlichen Ur- teile zukommen, und es erweist sich deshalb die Beru- fung als unzulässig. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE Siehe Nr. 18. -Voir n° 18. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem I. FAMILIENRECHT DROrr DE LA FAMILLE 34. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Hai lSa4 i. S. Sch. gegen Amtavormundscha.ft des Bezirks Laufenburg und Begiarungarat des hntonsAarga'l1. Art. 9 9 ZGB. Die vormundschaftliche Einwilligung zur Eheschliessung eines Entmündigten darf nur aus Gründen verweigert werden, die sich aus der vormundschaftlichen Fürsorge für den Mündel ergeben. A. -E. Seh. von Laufenburg, geboren 1889, von Beruf Schlosser, hat erstmals im Jahre 1912 geheiratet. Aus dieser im Februar 1918 durch den Tod der Frau aufgelösten Ehe sind drei Kinder vorhanden, für welche die Heimatgemeinde aufkommt. Im Januar 1918 ver- urteilte das Kantonsgericht Schaffhausen Sch. wegen versuchten Raubes im Komplott zu 1
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. Jahren Zucht- haus und Ehrverlust auf die Dauer von 4 Jahren. Durch Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. Juni 1921, obergerichtlich bestätigt am 7. Oktober gleichen Jahres, wurde er gemäss Art. 370 ZGB wegen laster- haften Lebenswandels entmündigt und ihm die elterliche Gewalt über seine Kinder entzogen. Die Entmündigung erfolgte hauptsächlich auf Grund der Feststellung, dass er im Jahre 1917 seine Frau im Stich gelassen, seither mit der nachmals geschiedenen M. J. zusammengelebt, zwei aussereheliche Kinder mit ihr gezeugt und inzwi- schen wenig oder nichts für seine Familie getan hatte, sodass diese von der Gemeinde mit namhaften Beträgen unterstützt werden musste. Im November 1921 wurde Seh. durch das Bezirksgericht Laufenburg wegen Ver- nachlässigung der Elternpflichten und wegen eines Ver- AS 50 II -1924
214 Familienrecllt. N° 34. gehens gegen die öffentliche Sicherheit zur ausgestan- denen Untersuchungshaft und drei Monaten korrektion- nellem Zuchthaus verurteilt. Das Obergericht erhöhte diese Strafe auf 12 Monate, indem es feststellte, dass das Verhalten des Beklagten auch in der letzten Zeit nicht besser geworden sei. Ende November 1922 wurde Sch. gestattet, in Frei- burg Aufenthalt zu nehmen. Im Februar 1923 liess dieser daselbst seine Ehe mit M. P. gesch. J. verkünden. Der Amtsvormund von Laufenburg erhob gegen die Eheschliessung Einspruch, worauf Sch. gemäss Art. 99 Abs. 2 ZGB beim Bezirksamt Laufenburg und gegen dessen abweisenden Entscheid beim Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde einreichte. B. -Durch Beschluss vom 4. Februar 1924 hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen mit der Be- gründung, Sch. leide an schweren moralischen Defekten, die auf sein bisheriges Eheleben in hohem Masse ungün- stig eingewirkt hätten und es als' wahrscheinlich, ja sicher erscheinen liessen, dass auch einer zukünftigen Ehe der moralische Halt abgehen werde ; die Eingehung einer solchen Ehe sollte im Interesse der Allgemeinheit verhindert werden. , C. -Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingereichten zivilrechtlichen Beschwerde begehrt Sch., es sei in Auf- hebung des regierungsrätlichen Entscheides die Ver- weigerung des Ehekonsenses -als ungesetzlich zu erklären und der Einspruch aufzuheben. Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Amts- vormund von Laufenburg beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nur mit Einwilligung des Vormundes eingehen können, keine Ausnahme von dem in Art. 54 der Bundesver- fassung niedergelegten Grundsatz, dass das Recht zur Ehe weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rück- sichten, noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden darf. Vielmehr darf auch diese Einwilligung nur verweigert werden aus Gründen, die vor Art. 54 BV standhalten, nämlich aus solchen, die sich aus der Fürsorge für das wohlverstandene Interesse des Mündels selbst ergeben. Andere, dieser vormundschaftlichen Aufgabe fremde Zwecke dürfen mit der Verweigerung nicht verfolgt werden. Danach können zwar unter Umständen gewich- tige ökonomische Interessen des Mündels die Versagung des Ehekonsenses rechtfertigen, nicht aber ökonomische Interessen Dritter; die allfällige Befürchtung, die neu- zugründende Familie des Beschwerdeführers mit Ein- schluss der bei den vorehelichen Kinder könnte einmal seiner Heimatgemeinde zur Last fallen, darf deshalb keine Rolle spielen. Auch gesundheitliche, geistige oder sittliche Gefahren, die dem Mündel aus der beabsich- tigten Ehe erwachsen, sind zu berücksichtigen. Solche werden aber hier nicht behauptet, und in der Tat ist nicht einzusehen, welchen Nachteil es dem Beschwerde- führer bringen soll, wenn er das seit langem tatsächlich bestehende Verhältnis zur P., aus dein schon zwei Kinder hervorgegangen sind, durch einen Eheschluss sanktio- niert. Der abweisende regierungsrätliche Entscheid wird einzig damit begründet, dass die infolge moralischer Defekte des Beschwerdeführers aller Voraussicht nach moralisch haltlose Ehe dem allgemeinen Interesse zu- widerlaufe. Diese Erwägung geht aber über den Rahmen der vormundschaftlichen Fürsorge für den Mündel, hinaus und verstösst gegen Art. 54 BV, indem sie die Erlaubnis zur Eheschliessung von der sittlichen Eignung des Nupturienten für die Ehe. abhängi macht; denn darin liegt eine Beschränkung des Rechtes zur Ehe aus
einem polizeilichen, speziell sittenpolizeilichen Grunde, eine unzulässige Erweiterung der gesetzlichen Ehehin- dernisse wenigstens für Entmündigte. Das in der Be- schwerdeantwort aufgestellte Postulat, dass sittlich defekte Personen im Interesse der Rassenhygiene von der Ehe ferngehalten werden sollten, wäre de lege jerenda beachtlich, wenn solche Personen sich nicht .auch ausser- halb der Ehe fortpflan:l.en könnten, ist aber mit dem geltenden Rechte unvereinbar. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 4. Februar 1924 dem Beschwerdeführer die Bewil- ligung zur Eheschliessung erteilt. 11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 35. Urteü der II. ZivUabteilung vom 10. Juli 1924 i. S. lIelvetia. gegen Gloor u. Xonsorten. Erb r e c h t: Einzelne Erben sind nicht legitimiert, zum unverteilten Nachlass gehörende Ansprüche gerichtlich geltend zu machen (wozu die Todesfallversicherungen des Erblassers gehören, sofern nicht die Erben -oder Dritte - ausdrücklich als Begünstigte bezeichnet worden sind) ZGB Art. 602 (Erw. 1). U n fall ver s ich e run g: Art und Weise der Berück- sichtigung eines vom Unfall unabhängigen Umstandes (Krankheit), durch welchen die Folgen des Unfalles ver- schlimmert wurden. (Erw. 3). A. -Der Ehemann und Vater der Kläger, Alfred Gloor, . geb. 1870, war bei der Beklagten gegen Unfall versichert und zwar
....... Unfälle, welche der Versicherte erleidet in- folge Geistes-oder Bewusstseinsstörung irgend welchen Grades ...... , es sei denn, dass diese Geistes-oder Be- wusstseinsstörung selbst durch einen entschädigungs- pflichtigen Unfall hervorgerufen worden ist. Unfälle, ver- ursacht oder mitverursacht durch Trunkenheit oder Delirium. 14 11 2 b : Besteht die Unfallfolge darin, dass sicher eine lebenslängliche teilweise Invalidität bestimmten Grades gegeben ist; so wird derjenige Teil der auf gänz- liche Invalidität versicherten Kapitalsumme gewährt. der dem Invaliditätsgrade entspricht. l) Als besondere Versicherungsbedingung ist beigefügt : Im Todesfalle ist die Versicherungssumme an die Ehe- frau und Kinder des Versicherten auszubezahlen.)) 2. Als Abonnent einer Zeitung mit einer Todesfall- entschädigung von 3500 Fr. B. -Am 19. Januar 1923 verletzte sich Gloor auf folgende Weise: ..... .