Art. 48 OG; subsidies under the federal watch-industry relief scheme are not civil claims but public-law benefits. A subsidy relation arises by unilateral sovereign act, without contractual equality or private autonomy; disputes over grant, continuation, withdrawal and repayment belong to administrative law. Where an implementing ordinance assigns the decision on subsidies to administrative authorities, civil jurisdiction is excluded. The allocation of sanctions for false statements to cantonal criminal authorities does not imply that cantonal courts decide on withdrawal of future subsidies or repayment of unlawfully received amounts. The same administrative authority is competent for withdrawal and restitution when the ordinance so provides (consid. 1-2).
292 Obligationenrecht. N0 43. werden konnte, von wem, wann und zu welchem Zwecke sie hingesetzt worden sind, und die Klägerin insbesondere den Nachweis nicht erbracht hat, dass der Beklagte von diesen Notizen im Zeitpunkte der Eingehung der Bürgschaft Kenntnis hatte. Nach der vom Bundesg richt nicht nachprüfbaren Würdigung des Beweisergeh- nisses durch die Vorinstanz hat die Klägerin auch nicht dargetan, dass der Beklagte auf andere Weise in den Stand gesetzt worden wäre, die Tragweite seiner Ver- pflichtung zu übersehen. Der Einwand der nachträg- lichen Anerkennung der Bürgschaftsverpflichtung seitens des Beklagten durch Stillschweigen auf angeblich den. UmfanG' der Haftung umschreibende Briefe der Gemeinde und d:rch Eingabe einer Forderung von 13,000 Fr. im Konkurse des Baratelli ist vom Kantonsgericht aus zu- treffenden Gründen verworfen worden. Den Standpunkt einer dolosen Schädigung seitens des Beklagten durch Übergabe einer ungültigen Bürgschaftverpflichtung hat die Klägerin mit Recht nicht mehr aufrechterhalten. Ein Berufungsangriff nach dieser Richtung müsste an der nicht aktenwidrigen Feststellung im angefochtenen Urteil scheitern, dass alle Anhaltspunkte für eine Schä- digungsabsicht des Beklagten i Sinne von Art. 41 O fehlen. Aus dem Umstand allein aber, dass jemand em Rechtsgeschäft abschliesst, das sich . nachher wegen Formmangels als ungültig herausstellt, folgt noch keine Haftung aus unerlaubter Handlung, da sonst alle er- schwerenden Formvorschriften, die zum Schutze der sich Verpflichtenden aufgestellt sind, illusorisch wären. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29./30. Januar 1924 bestätigt.
V. PROZESSRECHT PROCEDURE 44. VrteU der L ZivUabteUung vom 9: Juli 19 4
i. S. Tschuyfrares gegen Schweizeriflche Eidgenossenschaft. Art. 48 OG: Zivilrechtliche Streitigkeit; Kriterien. Die Be- stimmungen des BB vom 6. Dezember 1921 und des BRB vom 12. Dezember 1921 betreffend ausserordentliche Bundes- hilfe für die schweizerische Uhrenindustrie geben den Pri- vaten keinen privatrechtlichen Anspruch auf Auszahlung von Bundesbeiträgen ; ein Streit über die Auszahlung ist öffentlichrechtlicher Natur. Zuständigkeit der Admini- strativbehörden. A. -Durch Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1921 gewährte der Bund der schweizerischen Uhrenindustrie zur Erleichterung der Wiederaufnahme ihrer Produk- tion und der Verwertung ihrer Produkte eine vorüber- gehende, ausserordentliche finanzielle Hilfe. Zur Durch- führung dieser Hilfsaktion wurde dem Bundesrat ein Kredit bis auf 5 Millionen eröffnet. Gemäss Art. 2 BB konnte die Hilfe gewährt werden in Form von Zuschüssen an die Kosten der Produktion oder zum Ausgleich eines Teiles des auf fremden Währungen entstehenden Aus- falles. Die nähere Regelung wurde einem Bundesrats- beschluss vorbehalten. der am 12. Dezember 1921 er- lassen worden ist. Danach werden der Uhrenindustrie zum teilweisen Ausgleich des auf fremden Währungen entstehenden Ausfalls Beiträge an die für die Ausfuhr nach valutaschwachen Ländern bestimmten Uhren, Bi- jouteriewaren, soweit sie mit der Uhrenfabrikation im Zusammenhang stehen, etc. in der maximalen Höhe von 30 % ihrer Gestehungskosten gewährt (Art. 1-3). Gemäss Art. 12 BRB steht die Entscheidung über die Gesuche, die bei näher bezeichneten Fachsyndikaten oder Handels- Ai 50 11 -1924 20
294 Prozessrecht. N0 44. kammern einzureichen. und von diesen vorgängig zu prüfen sind. einem vom Bundesrat ernannten Kom- missär zu. Nach Art. 13 kann dessen Entscheid an eine als Ausschuss der vom Bundesrat ernannten neunglie- drigen Aufsichtskommission bestellte Rekurskommission weitergezogen werden. Art. 23 BRB sodann bestimmt : Beiträge. die auf Grund unrichtiger oder unvoll- ständiger Angaben erhoben wurden. sind zurückzuer- statten. Je nach der Schwere des Falles kann der Ent- zug jedes Anspruches auf weitere Beiträge damit veI'- bunden werden. Wer zu seinen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten durch wissentlich unrichtige oder unvollständige An- gaben die Ausrichtung eines Beitrages erwirkt oder zu erwirken versucht. verfällt ausserdem einer Busse von 100 Fr. bis 10,000 Fr. In schweren Fällen kann damit Gefängnisstrafe bis auf sechs Monate verbunden werden. Die Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen liegt den Kantonen ob. ) B. -In der Zeit vom Januar bis Juli 1922 bewarb sich auch die klägerische Kollektivgesel1schaft um die Gewährung von Bundesbeiträgen an ihre Verkäufe ins valutaschwache Ausland im Totalbetrage von Fr. 603,658 Bei ordnungsgemässer Abwicklung der Geschäfte hätte sie hieran einen Beitrag von' Fr. 120,000 bis 180,000 erwarten können. Tatsächlich wurden ihr aber nur 25,480 Fr. ausbezahlt, da 'sich inzwischen herausge- stellt, dass sie sich einer Übertretung des BRB schul- dig gemacht hatte, indem sie für England bestimmte Ware, für die keine Beiträge erhältlich waren, an Stroh- männer über Deutschland hatte leiten lassen, um auf diese Weise die Subsidien zu erwirken. Auf Strafklage des eidg. Kommissärs hin verurteilte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern den unbeschränkt haftenden Teil- haber Franz Tschuy in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 und 2 BRB zu einer Geldbusse von 1000 Fr. und den Kosten, sowie zur Rückerstattung der zu Unrecht be- Prozessreeht. N0 44.
zogenen Unterstützungsbeiträge von 9828 Fr. an die Eidgenossenschaft. Nach Entdeckung dieser Verfeh- lungen verweigerte der eidg. Kommissär jede weitere Beitragsleistung, insbesondere auch die Auszahlung der streitigen Fr. 10,974.90 auf 13 bereits bewilligten Ge- suchen für Auslandssendungen im Gestehungswerte von 36,583 Fr. Auf eine Eingabe an das eidg. Volkswirt- schaftsdepartement hin verfügte am 10. Januar 1923 dessen Vorsteher, dass die Klägerin keine Subsidien mehr erhalten solle. Durch Schlussnahme vom 18. Februar 1924 sprach sich auch die eidg. Aufsichtskom- mission in gleichem Sinne zu Handen des Volkswirt- schaftsdepartements aus. C. -Daraufhin hat die Klägerin am 28. Februar 1924, gestützt auf Art. 48 Ziff. 2 OG, beim Bundesge- richt die vorliegende Klage eingereicht mit dem Be- gehren, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 10,974.90 nebst 5% Zins seit 28. Jupi 1923 zu verurteilen. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, sie habe bei Einreichung der in Frage stehenden 13 Unter- stützungsgesuche für Auslandssendungen im Geste- hungswerte von 36,583 Fr. die im BRB vorgesehenen Formalitäten erfüllt und die Bewilligung des Kommis- särs erhalten, sodass ihr ein Anspruch auf den Bundes- beitrag von 30 % Fr. 10,974.90 zustehe. Wie aus den Strafakten hervorgehe, habe bezüglich dieser Ge- suche irgend eine Unregelmässigkeit nicht festgestellt werden können. Die Verweigerung der Auszahlung könne die Beklagte nicht auf Art. 23 Abs. 1 BRB stützen, da die Verfolgung der Übertretungen in Abs. 3 des gleichen Artikels generell den Kantonen übertragen sei, sodass einzig die kantonalen Behörden (Gerichte), nicht aber die eidg. Verwaltungsorgane, den Entzug des An- spruchs auf weitere Beiträge aussprechen könnten. D. -Die Beklagte beantragt Nichteintreten auf die Klage wegen Unzuständigkeit des Bundesgerichts, mit der Begründung: Es handle sich nicht um eine zivil-
Prozessreeht. N0 44. rechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 48 OG, sondern um eine öffentlich-rechtliche, deren Erledigung in die ausschliessliche Kompetenz der Verwaltungsbehörden falle. Die Klägerin mache nicht eine Schadenersatzfor- derung geltend, sondern klage auf Leistung der Subven- tionsbeiträge. Subventionen seien aber freiwillige öffent- lichrechtliche Leistungen, auf die der Empfänger keinen festen, unentziehbaren Anspruch, insbesondere keinen privatrechtlichen Rechtsanspruch habe; vielmehr be- stimme der Staat durch einseitigen Hoheitsakt wem er Hilfe.lniste wolle. Wenn die Befugnis zur BeWilligung der Snbsldie . 1m BRB den Verwaltungsorganen eingeräumt seI, so musse mangels gegenteiliger Bestimmungen ange- nommen werden. dass die gleichen Behörden-auch zum Entscheide über den Entzug des Anspruchs auf weitere Beiträge und die Rückerstattungspflicht zuständig seien. Der Grund, warum man die Massnahmen des Art. 23 bs. 1 BnB nicht den Gerichten übertragen wollte, liege m der Uberlegung, dass ein rasches Eingreifen bei Feststellung von Misständen nur möglich sei, wenn den erwaltungsbehörden möglichst grosse Kompetenzen emgeräumt würden. Den kantonalen Gerichten sei in Abs. 3 zit. Art. einzig die Verfolgung des Urhebers wis- sentlich, falscher Angaben zugewiesen, der keineswegs notwendig identisch sei mit der die Subventionen be. ziehenden Firma, gegen die sich der Entzug des An- spruchs auf weitere Beiträge und der Rückforderungs- anspruch gemäss Abs. 1 richte. E. -Demgegenüber hält die Klägerin in der Replik a der Zuständigkeit des Bundesgerichts gemäss Art. 48 Zlff. 2 OG fest. Der Umstand, dass die Hilfsaktion des Bundes ein staatlicher Hoheitsakt sei, schliesse nicht aus, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem inzelnen teils öffentlichrechtlicher, teils privat- rechtlIcher Natur sein könne (AS 38 II 737). Als öffent- ,lichrechtlicher Akt komme dabei einzig das Bewilli- gungsverfahren in Betracht. Nach erfolgter Bewilligung Prozessrecht. N° 44. 97 dagegen habe der Fabrikant einen zivilrechtlichen An- spruch auf Zahlung der Subsidien durch den Bund. Das Bundesgericht habe wiederholt solche gemischte Rechts- verhältnisse, soweit Ansprüche zivilrechtlicher Natur betreffend, der Zivilgerichtsbarkeit unterworfen (Kon- zessionsverhältnis, Beamtenverhältnis (AS 49 II 417 ff.). Abmachung von Steuerprivilegien (AS 34 II 131). Die in diesen Entscheiden festgelegten Grundsätze seien analog auch hier massgebend. Dem die Auszahlung ver- weigernden Entscheide der' Subsidienbehörden komme mangels Zuweisung dieser Kompetenz an sie bloss die Bedeutung einer Parteierklärung zu. Sofern übrigens dem Bundesgericht die Kompetenz zur Beurteilung solcher Zivilrechtsstreitigkeiten durch den BRB ent- zogen werden wollte, wäre es an diese gegen Art. 110 und 114 BV und Art. 48 OG verstossende Normierung nicht' gebunden, da sie nicht auf einem Gesetz oder allgemein verbindlichen Beschluss der Bundesversamm- lung, sondern einem vom Bundesrat als Vollziehungs- organ erlassenen Beschluss beruhe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
298 Prozes recht. No 44. diese Voraussetzung fehlt, kann von Beziehungen zwi- schen koordinierten Rechtssubjekten, und mithin von einer Zivilrechtsstreitigkeit nicht die Rede sein, auch wenn man im Interesse des Rechtsschutzes mit der bis- herigen Praxis an der Tendenz möglichst weitgehender Auslegung des Begriffes festhält (vgl. AS 29 11 426 ff. ; 40 11 85; 44 11 312; 49 11 267 und dort zit. Entsch.). Hievon ausgehend unterliegt keinem Zweifel, dass das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhält.nis dem öffentlichen und nicht dem Privatrecht angehört. Das Klagebegehren geht auf Bezahlung von Beiträgen seitens der Beklagten gemäss BRB vom 12. Dezember 1921. Nach Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte dieses Beschlusses stellen sich die Beiträge als Subventionen, d. h. als freiwillige öffentlichrechtliche Leistungen des Staates dar, da einerseits der mit ihnen verfolgte Zweck ausserhalb der Staats-(Bundes-)verwaltung zu erfüllen ist, anderseits keine Gegenleistung erfolgt, und ihnen endlich weder durch Verfassung, noch Gesetz, Ver- ordnung oder Verträge ein anderer Charakter verliehen ist (vgl. LOTz, Finanzwissenschaft S. 161; Schweiz. stat. Mitteilungen, Jg. 1924, Heft 2 S. 4, 10, 22 ff.). Der Staat (Bund) handelt bei Gewährung dieser Subventionen gemäss .einer nach modernen. Rechtsanschauungen be- stehenden staatlichen Fürsorgepflicht, deren Erfüllung einen Zweig der öffentlichen Verwaltung bildet. Den im BRB näher bezeichneten Personen steht es nun aller- dings frei, sich um die Gewährung dieser Bundeshilfe zu bewerben oder nicht, die Bewilligung der Subventionen selbst aber beruht nicht auf vertraglicher Verständigung, sondern stellt sich als einseitiger staatlicher Hoheitsakt dar, was mit aller Deutlichkeit daraus hervorgeht, dass sie der Verfügung des eidg. Kommissärs unter Wahrung des Rekurses an die eidg. Rekurskommission vorbe- halten ist. Gleichwie der Inhalt des Subventionsanspru- ches wird auch der Kreis der Unterstützungsberechtigten einseitig vom Staate bestimmt. Dem Bewerber selbst Prozessrecht. N° 44. 299 steht keinerlei Einwirkung auf die Ausgestaltung des Verhältnisses, insbesondere auf die Höhe der Subvention zu. Diese richtet sich ausschliesslich nach bestimmten objektiven Normen, und einzig aus der Unterwerfung des Bewerbers unter dieselben folgt sein Subventions- anspruch. Es handelt sich somit nicht Um ein Verhältnis zwischen einander gleichgeordneten Parteien, die den gleichen rechtlichen Einfluss auf dessen Ausgestaltung besitzen, sondern um ein solches, bei dem sich der Staat als Träger der öffentlichen Gewalt einerseits und der dieser Gewalt unterworfene Untertan anderseits gegen- überstehen, also in eminentem Sinne um ein Unter- ordnungsverhältnis des Bürgers zur Staatsgewalt, das dem Gebiet des öffentlichen Rechts, speziell des Ver- waltungsrechts angehört. Dass eine neben dem Subven- tionsverhältnis hergehende vertragliche Abrede getroffen worden sei, durch die das geschaffene Rechtsverhältnis seines hoheitlichen Charakters entkleidet würde, be- hauptet die Klägerin selbst nicht. Sie kann daher gegen die ausschliesslich auf dem Boden des öffentlichen Rechts sich bewegenden Verfügungen mit den zur Feststellung privatrechtlicher Rechtsverhältnisse dienenden Rechts- mitteln des Zivilprozesses nicht aufkommen; ine An- fechtung der Rechtmässigkeit dieser kraft öffentlichen Rechts getroffenen Verwaltungsverfügungen kann viel- mehr nur mit den im BRB vorgesehenen Rechtsbehelfen des Verwaltungsstreitverfahrens erfolgen. Der Stand- punkt der Klägerin, sie habe jedenfalls nach erfolgter Bewilligung einen privatrechtlichen Anspruch auf Aus- richtung der Subventionen im eingeklagten Betrage erlangt, hält nicht Stich. Gleichwie der Streit über die Erteilung und den Umfang der Bewilligung dem öffent- lichen Recht angehört, so trifft dies auch für die weitere Frage zu, ob dieselbe noch zu Recht bestehe. Art. 23 BRB sieht für den Fall der Übertretung des Beschlunses den Entzug jedes Anspruchs auf weitere Subventionen und die Rückerstattungspflicht hinsichtlich unrechtmässig
300 Prozessrecht. N° 44. bezogener Beiträge vor. Damit wird die Rechtswirk- samkeit der Bewilligung an die Bedingung der Beob- achtung der gesetzlichen Bestimmungen geknüpft und ausgesprochen, dass die Behörde nur bei Erfüllung dieser Bedingung an die erteilte Bewilligung gebunden sei. Die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf derselben zutreffen, kann deshalb so wenig Gegenstand eines Zivilprozesses bilden, wie die Erteilung der Be- willigung selbst. Bei dieser Sachlage ist daher das Bundesgericht zur Anhandnahme der Klage infolge Fehlens des Requisites einer zivilrechtlichen Streitigkeit im Sinne von Art. 48 OG nicht zuständig. 2. -Allein selbst bei Zutreffen dieser Prozessvoraus- setzung wäre das Schicksal der Klage kein anderes indem nach Anlage, Inhalt und Zweck des BRB vom 12. Dezember 1921 die Gerichtsbarkeit für die daraus sich ergebenden Anstände der vorliegenden Art als in verbindlicher Weise ausschliesslich den Verwaltungs- behörden zuerkannt zu gelten hat. Durch den dringlichen Bundesbeschluss betreffend die ausserordentliche Bun- deshilfe für die schwenrische Uhrenindustrie vom 6. Dezember 1921 ist der Bundesrat ermächtigt worden, im Wege der Verordnung ( die mit der Uhrenindustrie im Zusammenhang stehenden Industriezweige zu be- zeichnen, auf welche die Hilf ausgedehnt werden kann, ferner die Bedingungen und die Art und Weise der Unterstützung festzusetzen, sowie auch das einzuschla- gende Verfahren zu regeln . Auf Grund dieser Dele- gation des Gesetzgebungsrechtes hat der Bundesrat in weiterer Ausführung des BB am 12. Dezember 1921 den in Frage stehenden BRB erlassen. Seinem materiellen Inhalt nach stellt sich dieser Beschluss somit als eine gesetzesergänzende Rechtsverordnung dar, deren Kom- . petenznormierung Art. 48 OG derogiert. Über die hier . streitige Kompetenzfrage, ob die eidg. Verwaltungs- behörden oder die kantonalen Gerichte zum Entzuge Prozessrecht. No 44. 301 jedes Anspruchs auf, weitere Beiträge gemäss Art. 23 Abs. 1 BRB zuständig seien, sagt nun freilich der BRB unmittelbar nichts aus. Zu Unrecht glaubt indessen die Klägerin,aus Abs. 3 zit. Art., wonach die Verfolgung und Beurteilnng . der Übertretungen den Kantonen übertragen ist, ableiten zu können, dass einzig auch die kantonalen Behörden zum Entzuge des Anspruchs anf weitere Subventionen zuständig seien. Für eine Unter- ordnung des Abs. 1 unter Abs. 3 bietet die Fassung von Art. 23 BRB keinerlei Anhaltspunkte ; sie verbietet sich gegenteils deshalb, weil sonst die in Abs. 1 normierten Sanktionen zivilrechtlicher Natur (Entzug des An- spruchs, Rückerstattung unrechtmässig bezogener Bei- träge) nur als Nebenstrafen in Verbindung mit den Strafsanktionen in Abs. 2 (Geldbusse und Gefängnis) zur Anwendung gebracht werden könnten, was unmög- lich im Willen des Gesetzgebers gelegen haben kann, da sich die Sanktionen nach Abs. 1 und Abs. 2 nicht notwendig gegen dieselben Personen richten. Der Entzug der Subventionsberechtigung richtet sich . gegen die Firma als solche, während die strafrechtliche Verant- wortlichkeit n.ach Abs. 2 deIl fehlbaren Tater, also jedenf;llls nur eine physische Person trifft, die keines- wegs mit detFirma identisch zu !3einbraucht Die kate- g irische Fnssung von Abs. 1 sodann. dasS Beiträge, die auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erhoben wurden, zurückzuerstatten sind, . lässt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den SchlusS nicht abweisen, dass die Verfügung hierüber den Administrativbehörden zustehen soll, zumal für ein richterliches Ermessen hiebei kein Raum bleibt, es sich vielmehr bloss um die Prü- fung handelt, ob ( unrichtige oder unvollständige An- gaben gemacht worden sind, was festzustellen, eine Administrativbehördeebenso gut in der Lage ist. Da nach der unzweideutigen Formulierung von Abs. 1 die gleiche Instanzznm Entscheide über die Rücker- stattung, wie den Entzug des Anspruchs auf weitere
302 Prozessreeht. N0 44. Subventionen kompetent ist, so folgt hieraus auch die Zuständigkeit der Administrative zur Entscheidung der Frage,. ob der Entzug des Anspruchs mit der Rücker- stattungspflicht verbunden werden soll, welche Regelung praktisch umso zweckmässiger erscheint, als auch die Bewilligung der Subventionen Verwaltungsorganen zu- steht. Diese Auslegung wird auch durch die ratio legis gefordert. Sie rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass es sich um eine dringliche, ausserordentliche Nach- kriegsmassnahme vorübergehenden Charakters handelt, deren Zweck sich nur bei rascher Hilfeleistung erreichen liess, sodass von vorneherein bei den gesetzgebenden Behörden nicht die Absicht bestehen konnte, allfällige Streitigkeiten über die Bewilligung und Ausrichtung von Subsidien im gerichtlichen Verfahren austragen zu lassen; auf jeden Fall hätte letzteres im Beschluss klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Unter- stützend kann in diesem Zusammenhange auf den Be- richt des Direktors des eidg. Arbeitsamtes an das eidg. Volkswirtschaftsdepartement vom 9. Februar 1924 ver- wiesen werden, woraus hervorgeht, dass über die Aus- legung von Art. 23 Abs. 1 BRB im Sinne der Zustän- digkeit der Administrative nie ein Zweifel geherrscht hat. Stammt auch dieser Bericht von einer Verwaltungs- abteilung der Beklagten, so ist er doch jedenfalls als amt- liche Auskunft über die Entstehung des BRB und die Absichten derjenigen Instanzen, denen die Vorbereitung und Ausarbeitung desselben obgelegen hat, zu würdigen. und insofern kann ihm ein gewisser Beweiswert nicht abgesprochen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Klage wird wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten. Versicherungsvertrag. -Erfindungsschutz. N0 45. 303 VI. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE Siehe Nr. 35. -Voir n° 35. VII. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 45. Arri da 1a. Ire Seetion einle du 17 novambra 1924 dans la cause Arnould freres contre N'ussbarger. Vente d'un brevet d'invention. Loi federale sur les brevets d'invention du 21 juin 1907, art. 16 eh. 3: Sens de l'expression: suseeptible d'exploitation industrielle. CO art. 24 eh. 4: Conditions d'applieation de eette disposition. A. -Le 29 novembre 1918, est intervenu entre Arnould freres, fabricants de cadrans, a St-Imier, et Richard Nussberger, horloger aZurich, un contrat aux termes duquel Nussberger dec1arait vendre a Arnould freres le brevet suisse N° 94747 qu'il avait obtenu pour une montre 24 heures , a savoir une montre pourvue d'une plaque de recouvrement fixe etd'un cadran portant les cbiffres d'heures 1 a 12 et 13 a 24, deplace angulairement toutes les douze heures, alternativement dans l'un et l'autre sens, par un mecanisme commuta- teur I). Le prix de vente etait fixe a la somme de fr. 2500.- (paye par les acheteurs le jour mnme) plus une rede- vance de fr. 0.03 par cadran livre. Par un second contrat du 11 decembre 1918, Nuss- berger a cede a Arnould freres, pour le prix de fr. 5000.-