Art. 866, 869 Abs. 2, 872 and 901 Abs. 2 ZGB; old cantonal mortgage certificates; scriptural effect of transfer and pledge. The protection of the title against personal objections presupposes that the transfer or pledge was effected in the special written form and that the defect is apparent from the title itself. A hidden form defect in an earlier pledge does not bar scriptural circulation if the title displays an uninterrupted formal chain of endorsements or assignments. Good faith under Art. 3 ZGB is not excluded merely by a substantial discount on the purchase price where the security consists of subordinate mortgages of doubtful realizable value; the presumption of good faith remains applicable absent concrete indications of bad faith.
der Sparkasse Altstätten die St. Gallische Kantonalbank. Der Versicherungsbrief von 10,000 Fr. wurde der Rhein- taUschen Kreditanstalt zur Sicherung eines dem Bösch gewährten, von Schachtier und Graf, sowie einem weitern, später weggefallenen Bürgen verbürgten Darlehens von 10,000 Fr. verpfändet. Letzteres Darlehen wurde in den Jahren 1916 bis 1920 vollständig zurückbezahlt, und am Tage der Restzahlung, 21. Januar 1920, der Versiche- rungsbrief von 10,000 Fr. an die Firma Gebrüder Graf Oe, Rechtsnachfolgerin des Eduard Graf, aushinge- geben, welche ihn am folgenden Tage ohne Erwähnung auf dem Titel der Kantonalbank als weitere Sicherheit für ihr Darlehen verpfändete, das am gleichen Tag durch eine Abzahlung von 2000 Fr. auf 8000 Fr. zurückge- führt wurde. In der in der Folge gegen Bösch durchgeführten Faustpfandverwertungsbetreibung für 8000 Fr. nebst Zinsen wurden an der zweiten Steigerung vom 10. No- vember 1922 alle drei Versicherungsbriefe von den Firmen Schachtier Oe, der, Rechtsnachfolgerin von Wilh. Schachtiers Erben, und Gebrüder Graf Oe gemeinsam um 2000 Fr. erworben. Infolgedessen versah das Be- treibungsamt die drei Versicherungsbriefe mit folgendem Vermerk: ( Cession. Gegenwärtiger Titel ist anlässlich der 11. Versteigerung vom 10. November 1922 mit allen Rechten übergegangen an Schachtier Oe, Wein- handlung, Altstätten, und Gebr. Graf Oe, Bierbrauerei, Rebstein. Die bei den Firmen bezahlten den durch den Pfanderlös nicht gedeckten Rest des Darlehens nebst Zinsen im Betrage von 6745 Fr. 35 Cts. als Bürgen und hoben für diesen Betrag gegen Bösch Betreibung an. Die drei Versicherungsbriefe verkauften sie um 9500 Fr. an den Beklagten Binotto, wobei auf den Titeln folgender Vermerk angebracht wurde: Übertragen an: Binotto Johann, Sohn, Hub-Altstätten. Schachtler Oe, Gebr. Graf Oe. I) Als der Beklagte Binotto für die regelrecht gekÜll-
340 Sachenrecht. N0 52. digten Versicherungsbriefe Betreibung auf Grundpfand- verwertung im Betrage von 20,000 Fr. gegen Bösch anhob, schlug dieser Recht vor, und nach Bewilligung provisori- scher Rechtsöffnung verlangt er mit der vorliegenden Klage Aberkennung der geltend gemachten Fordel1lng, im wesentlichen mit folgender Begründung: Gegen das Vorgehen der Gläubiger erheben wir die Einrede der Arglist im Sinne von Art. 2 ZGB. . . . B. -Durch Urteil vom 22. Mai 1924 hat das Kantons- gericht von St. Gallen die Aberkennungsklage geschützt. C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
wertungsbetreibung versteigert und endlich von den Ersteigerern auf ihn übertragen worden sind. Während für die Verpfändung der beiden älteren Versicherungs- briefe von je 5000 Fr. altes kantonales Recht massge- bend war, unter dessen Herrschaft sie stattgefunden hat, ist die im Jahre 1920 erfolgte Verpfändung des Versiche- rungshriefes von 10,000 Fr. an die Kantonalbank (wie auch die späteren Übertragungen sämtlicher Versiche- rungsbriefe) nach neuem Recht zu bemteilen. Bei dieser letzteren Verpfändung haben sich aber die Kontrahenten nicht der vom ZGB für Schuldbriefe -ausgenommen die Inhaberschuldbriefe -vorgesehenen besonderen wertpapiernlässigen Verpfändungsform bedient, die nach Art. 901 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 869 Abs.2 ZGB, abgesehen von der Übergabe des Pfandtitels, in einem Indossament oder in einer Abtretungs:... oder Verpfän- dungserklärung auf dem P fan d t i tel seI b s t unter Angabe des Pfandgläubigers besteht (vgl. AS a. a. 0.). Der Berücksichtigung dieses Formmangels - nicht für die Verpfändung als solche, sondern nur für ihre skripturrechtliche Wirkung (Aus- schluss der Einreden gegen den Vormann) -steht der Umstand nicht entgegen, dass der Kläger sich nicht darauf berufen hat, weil er ohne weiteres aus den vom Beklagten vorgelegten Akten ersichtlich ist, welcher durch die Umkehrung der Parteirollen im Aberkennungs- prozess der Beweislast für die anspruchsbegründendel1 Tatsachen nicht enthoben wurde (AS 28 11 S. 482 f.). Insbesondere wäre es nicht zulässig anzunehmen, der Kläger habe die Skripturrechte des Beklagten anerkannt, da er ja gerade die skripturrechtlichen Wirkungen seines Titelerwerbes bestreitet, wenn auch aus anderem Grunde. Indessen würde jener Formmangel die weitere Über- tragung des Pfandtitels mit skripturrechtlichen Wir- kungen doch nur dann auszuschliessen vermocht haben, wenn er aus dem Pfandtitel selbst ersichtlich wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall; vielmehr weist der in Frage
stehende Versicherungsbrief eine lückenlose Folge von Übertragungen in der besonderen wertpapiermässigen Form auf insofern, als er ausser den dem Art. 869 ZGB entsprechenden Übertragungserklärungen des Betrei- bungsamts und der Ersteigerer nur ein undatiertes Blankoindossament der Erben des ursprünglich als Titel- gläubigers bezeichneten W. Schachtler enthält, von welchem das Bundesgericht mangels gegenteiliger Fest- stellung der Vorinstanz annehmen muss, es habe zur skripturrechtlichen Übertragung genügt, wenn es vor 1912 noch unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechts hingesetzt worden ist, was freilich nicht feststeht, aber mindestens möglich ist. Demnach hängt die Ent- scheidung über die Klage mit Bezug auf alle drei Ver- sicherungsbriefe einzig davon ab, ob sich der Beklagte bei ihrem Erwerb in gutem Glauben auf die Urkunde ver- lassen habe. 2. -Die Vorinstanz hat den guten Glauben des Be- klagten in Anwendung des Art. 3 Abs. 2 ZGB deswegen verneint, weil der Unterschied zwischen dem Erwerbs- preis und dem Nominalwert der Pfandtitel auffallend hoch sei, ohne dass jener etwa dargetan hätte, dieser Unterschied sei in schlechtem Zustand der Liegenschaft begründet. Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Denn der verhältnismässig freilich grosse Einschlag erklärt sich ohne weiteres daraus, dass es sich um Nachgangs- hypotheken handelt, die deI"Schuldner nicht zu verzinsen und nicht einzulösen oder anderswo unterzubringen ver- mocht, sondern auf betreibungsrechtliche Steigerung hatte kommen lassen, wobei nur 10% ihres Nominal- wertes erlöst wurden, dies zudem nur durch Angebot der Bürgen. Unter diesen Umständen musste es von vorne- herein zweifelhaft erscheinen, ob die Hypothekenforde- rungen überhaupt, bezw. anders als durch eigenen Erwerb der Liegenschaft realisiert werden könnten. Daher brauchte es beim Beklagten keinerlei Verdacht zu er- wecken, dass die Ersteigerer die Versicherungsbriefe
um nicht einmal 50% ihres Nominalwertes hinzugeben bereit waren. War somit der Einschlag schlechterdings nicht geeignet, den guten Glauben des Beklagten zu erschüttern, so musste von der Regel des Art. 3 ZGB ausgegangen werden, wonach der gute Glaube als vor- handen vermutet wird, und konnte ohne Verletzung dieser Vorschrift dem Beklagten nicht auferlegt werden, seinen guten Glauben durch irgendwelche Behauptungen und Beweise zu rechtfertigen ... Von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Be- klagten, die der Kläger schliesslich noch vorgeschützt hat, könnte auch dann nicht die Rede sein, wenn es ihm trotz der offensichtlichen Unsicherheit der Titel gelingen sollte, einen den ausgelegten Kaufpreis übersteigenden Betrag einzubringen, was übrigens heute noch durchaus d8hinsteht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 22. Mai 1924 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 53. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 96. September 1994 i. S. Gebrüder Strehler gegen Xonkursmasse Schallenberg. Art. 805, 808 ZGB. Wirkungen eines gerichtlichen Pfand- schmälerungsverbotes. Bestandteile, die entgegen einem derartigen Verbote von einem Grundstück getrennt worden sind, bleiben trotz der erfolgten Trennung den Grundpfand- forderungen verhaftet. A. --Die Kläger sind Pfandgläubiger eines Schuld- briefes von 30,000 Fr. im dritten Range (mit einem Vor- gange von 70,000 Fr.) auf einem Walde des Kridars. Im Dezember 1922 schlug der Schuldner auf dem Pfand- grundstück Holz, worauf die Kläger am 11. Januar AS 50 II -1924