Art. 805, 808 ZGB; Art. 94 SchKG: Wirkung des richterlichen Pfandschmälerungsverbotes. Werden Bestandteile eines Grundstücks entgegen einem richterlichen Verbot vom Grundstück getrennt, so bleiben sie dem Grundpfand verhaftet; die Trennung lässt das Pfandrecht nicht untergehen. Für bereits vor Erlass des Verbotes abgetrennte Bestandteile gilt dagegen der allgemeine Grundsatz, dass mit der Trennung der Pfandnexus endet. Die analoge Fortdauer des Pfandrechts rechtfertigt sich aus der gleichen Schutzfunktion wie bei der Grundpfandbetreibung gegenüber dem Zugriff unversicherter Gläubiger (consid. 1-2).
stehende Versicherungsbrief eine lückenlose Folge von Übertragungen in der besonderen wertpapiermässigen Form auf insofern, als er ausser den dem Art. 869 ZGB entsprechenden Übertragungserkläfungen des Betrei- bungsamts und der Ersteigerer nur ein undatiertes Blankoindossament der Erben des ursprünglich als Titel- gläubigers bezeichneten W. Schachtier enthält von , welchem das Bundesgericht mangels gegenteiliger Fest- stellung der Vorinstanz annehmen muss, es habe zur skripturrechtlichen Übertragung genügt, wenn es vor 1912 noch unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechts hingesetzt worden ist, was freilich nicht feststeht, aber mindestens möglich ist. Demnach hängt die Ent- scheidung über die Klage mit Bezug auf alle drei Ver- sicherungsbriefe einzig davon ab, ob sich der Beklagte bei ihrem Erwerb in gUtem Glauben auf die Urkunde ver- lassen habe. 2. -Die Vorinstanz hat den guten Glauben des Be- klagten in Anwendung des Art. 3 Abs. 2 ZGB deswegen verneint, weil der Unterschied zwischen dem Erwerbs- preis und dem Nominalwert der Pfandtitel auffallend hoch sei, ohne dass jener etwa dargetan hätte, dieser Unterschied sei in schlechtem Zustand der Liegenschaft begründet. Diese Auffassung ist rechtsirrtÜIDlich. Denn der verhältnismässig freilich -grosse Einschlag erklärt sich ohne weiteres daraus, dass es sich um Nachgangs- hypotheken handelt, die der Schuldner nicht zu verzinsen und nicht einzulösen oder anderswo unterzubringen ver- mocht, sondern auf betreibungsrechtliche Steigerung hatte kommen lassen, wobei nur 10% ihres Nominal- wertes erlöst wurden, dies zudem nur durch Angebot der Bürgen. Unter diesen Umständen musste es von vorne- herein zweifelhaft erscheinen, ob die Hypothekenforde- rungen überhaupt, bezw. anders als durch eigenen Erwerb der Liegenschaft realisiert werden könnten. Daher brauchte es beim Beklagten keinerlei Verdacht zu er- wecken, dass die Ersteigerer die Versicherungsbriefe
um nicht einmal 50 % ihres Nominalwertes hinzugeben bereit waren. War somit der Einschlag schlechterdings nicht geeignet, den guten Glauben des Beklagten zu erschüttern, so musste von der Regel des Art. 3 ZGB ausgegangen werden, wonach der gute Glaube als vor- handen vermutet wird, und konnte ohne Verletzung dieser Vorschrift dem Beklagten nicht auferlegt werden, seinen guten Glauben durch irgendwelche Behauptungen und Beweise zu rechtfertigen...
Von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Be- klagten, die der Kläger schliesslich noch vorgeschützt hat, könnte auch. dann nicht die Rede sein, wenn es ihm trotz der offensichtlichen Unsicherheit der Titel gelingen sollte, einen den ausgelegten Kaufpreis übersteigenden Betrag einzubringen, was übrigens heute noch durchaus dnhinsteht. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 22. Mai 1924 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 53. Urteil der IL ZivllabteUung vom 25. September 1924 i. S. Gebriider Strehler gegen Konkursmasse Schallenberg. Art. 805, 808 ZGB. Wirkungen eines gerichtlichen Pfand- schmälerungsverbotes. Bestandteile, die entgegen einem derartigen Verbote von einem Grundstück getrennt worden sind, bleiben trotz der erfolgten Trennung den Grundpfand- forderungen verhaftet. A. --Die Kläger sind Pfandgläubiger eines Schuld- briefes von 30,000 Fr. im dritten Range (mit einem Vor- gange von 70,000 Fr.) auf einem Walde des Kridars. Im Dezember 1922 schlug der Schuldner auf dem Pfand- grundstück Holz, worauf die Kläger am 11. Januar AS 50 II -1924 24
1923 ein Verbot des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Hinwil erwirkten, wonach dem Schuldner unter der Androhung der Überweisung an den Strafrichter ver- boten wurde, ohne Zustimmung der Kläger weiterhin Holz zu schlagen oder stehendes Holz zum Schlagen zu verkaufen. Diese vorsorgliche Massnahme wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Februar 1923 bestätigt und so dann auch auf dem ordentlichen Prozesswege durch rechtskräftig gewor- denes Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. Juli 1923 ein gleiches Verbot ausgesprochen. Am 5. Oktober geriet der Schuldner Schallenberg in Konkurs. In diesem beanspruchten die Kläger für den Kapitalbetrag des Schuldbriefes III. Ranges und zwei Jahreszinsen das Pfandrecht auch an de gesamten auf der Liegenschaft des Schuldners geschlagenen und noch auf demselben liegenden Holze. Das Konkursamt Wald wies jedoch diesen Pfandanspruch mit Verfügung vom 20. Dezember 1923 ab, worauf die Kläger innert gesetzlicher Frist Klage einleiteten mit dem Begehren, es sei das Konkurs- amt Wald anzuweisen, das von den Klägern beanspruchte Pfandrecht anzuerkennen und die Kläger entsprechend zu kollozieren. B. -Mit Urteil vom 7. Mai 1924 hat das Bezirks- gericht Hinwil die Klage abgeWiesen, welcher Entscheid vom Obergericht des Kantons Zürich. unterm 4. Juni 1924 bestätigt wurde. C. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 4. Au- gust 1924 rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventuell sei die Klage insoweit gutzuheissen, als der Erlös aus dem gefällten Holz tOoo Fr. übersteige, sodass das von der Klägerin verlangte Pfandrecht an einem Erlös von
Fr. 20 Cts. zu schützen wäre. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des Quantitativs, in welchem die Klage zu schützen sei, an die Vorinstanz zurückzuweisen. .snenrecht. N0 53. 345 alles' unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagren. D. -Das Konkursamt Wald beantragt namens der Konkursmasse Abweisung der Berufung und Gutheis- sung des vorinstanzlichen Entscheides. , Das Bundesgericht zieht in Envägung :
S. 248 ff.). Allein dieser allgemeine Grundsatz hat durch das Betreibungsrecht, Art. 94 SchKG, eine wichtige Einschränkung erfahren, wonach die Rechte der Grund- pfandgläubiger an gepfändeten stehenden Früchten fortbestehen auch nach der Trennung vom Grundstücke,
wenn der Grundpfandgläubiger Betreibung auf Grund- pfandverwertung angehoben hat. Damit hat das Gesetz den Grundsatz, dass mit der Trennung das Pfandrecht an den Früchten erlösche, durchbrochen, indem es die Anhebung der Grundpfandbetreibung als genügende Voraussetzung erachtet, um dem Entzug der Früchte aus dem Pfandrecht zu Gunsten unversicherter Gläu- biger entgegenzutreten. Nun rechtfertigt es sich aber auch, einen gleichartigen Fortbestand des Pfandrechtes an den Früchten und gleichartigen Bestandteilen in analoger Weise dann platzgreifen zu lassen, wenn der Pfandgläubiger dem Eigentümer des Unterpfandes die Trennung durch richterliches Verbot hat untersagen lassen (ZGB Art. 808). Es wäre eine schwer verständliche Anomalie, wenn oer Grnndpfandgläubiger zwar durch die Exekutionsanhebung dem Zugriff der unversicherten Gläubiger auf die Früchte entgegentreten könnte, aber selbst dann, wenn er gerade das direkteste Mittel zur Erhaltung des Grundpfandes an den Früchten, das richterliche Verbot ihrer Perzeption, angewandt hat. nicht verhindern könnte, dass die trotzdem bezogenen Früchte den Chirographargläubigern zufallen. Wird aber für die Früchte eine analoge Ausdehnung der Wir- kungen . der Betreibungsanhebung auf die Verbotser- wirkung angenommen, so muss das auch für Waldbäume. die nicht als Früchte gewonnen werden, gelten. Dem richterlichen Verbot käme sonst, wenn es nur mit der Folge von Schadenersatzpflicht und Strafe sowie der Sicherungsstellungspflicht verbunden wäre. einem in- solventen Eigentümer gegenüber, der dem Pfandgläu- biger durch Kahlschlag den wichtigsten Substanzwert entzieht, keine wirksame Bedeutung zu; der Grund- pfandgläubiger könnte durch die widerrechtliche Hand- lungzunl Vorteil' der unversicherten Gläubiger den Hauptwert seines Unterpfandes einbüssen, ohne sich dagegen wirksam wehren zu können, obschon das durch den Kahlschlag gewonnene Holz noch auf dem Grund- Schlusstltel zum ZGB. N° 54. 347 stücke liegt und keine Rechte Dritter daran erworben wurden. 2. -Aus den Akten geht hervor, dass ein Teil des streitigen Holzes schon vor Erlass des fraglichen Ver- botes geschlagen worden ist. An diesem können die Kläger keine Grundpfandrechte mehr geltend machen, da bier der Grundsatz, dass Früchte nach erfolgter Trennung aus dem Pfandnexus ausscheiden, zur An- wendung gelangt. Die Vorinstanz hat daher noch fest- zustellen, wie viele Bäume schon vor und wie viele erst nach Erlass des Verbotes geschlagen wurden, wobei dann, falls von den letztem ein Teil bereits verkauft sein sollte, der Erlös an Stelle des Pfandes treten würde. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons . Zürich vom 4. Juli 1924 aufgehoben und der Fall zu erneuter Beur- teilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird. IV. SCHLUSSTITEL ZUM ZGB TITRE FINAL DU ce M. Arr6t cl. la. IIe Section einl. clu 24 septembra 1924 dans la cause Xonique Pilloud contre lIoirS c1a Jaan l'il1011cl. Ce. Tit. fin. art. 1 et 15 : Les sueeessions ouvertes avant le
er janvier 1912 sont, mnme en ee qui concerne le partage, soumises au droit cantonal. Jean Pilloud est decede le 19 septembre 1904laissant comme beritiers outre sa femme, dame Helene Pilloud ure Monney, sept enfants, savoir: Denis, Gustave, Marie, Julie mariee Monnard. Fram;ois, Madeleine et Adele.