Art. 41 OR, Art. 60 OR; founder liability in the formation of a cooperative and alleged duty to verify the opening balance sheet. The cooperative founder owes no statutory duty to audit the opening balance sheet of the undertaking to be contributed; in the absence of a specific legal or contractual basis, omission of such verification does not constitute an unlawful act. A delictual claim further requires proof of causation and damage. A claim assigned from the bankruptcy estate can only be asserted if it belongs to the estate; creditors' own claims, or an unproven guarantee promise, are not transferable on that basis. Even under an analogical approach to Art. 671 OR, mere negligence would not suffice; in addition, Art. 60 OR bars the claim after one year from discovery of the damage and the responsible person.
864 Obligationenrecht. N0 56, britischen Konsul in Basel, John Cameron, herausge- gebene Zeitschrift weiterzuführen. Aus den Statuten ist hervorzuheben : A r t. 6. Das Stammkapital der Genossenschaft be- steht aus Stammanteilen a 1000 Fr. Nominalwert. Die Stammanteile lauten auf den Namen des Genossen- schafters und tragen die Unterschriften zweier Mit- glieder des Vorstandes. Art. 7. Die Zahl der Stammanteile, welche ein Ge- nossenschafter besitzen oder welche die Genossenschaft insgesamt ausgeben darf, ist unbeschränkt. Art. 8. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Genossenschafter ist ausgeschlossen. Neun Stammanteile ,wurden vom Beklagten Crowe und sechs von andern Mitgliedern der Genossenschaft gezeiChnet und bar bezahlt. Weitere 25 Stammanteile wurden Cameron dafür. zugeteilt, dass er seine Zeit- schrift mit Aktiven und Passiven in' die Genossenschaft einbrachte. Am 25. Februar 1921 wurde der Beklagte, welcher in der Gründungssitzung zum Rechnurigsrevisor für das laufende Geschäftsjahr ernannt .worden war, zum Prä- sidenten des Vorstandes gewählt. Da die Bücher in Unordming waren, verlangte der Beklagte ihre sofortige Revision. Diese wurde von der Treuhandvereinigung Fides' vorgenommen, welche in ihrem am 12. Juli 1921 abgegebenen Bericht feststellte, die Genossenschaft sei um 54,868 Fr. 90 Cts. überschuldet. In Wirklichkeit sei aber schon bei ihrer Gründung, statt des sich aus der Eingangsbilanz ergebenden Aktivsaldos von 25,000 Fr., ein Passivsaldo von Cameron übernom- men worden. Denn bei der Aufstellung der Bilanz sei insofern ein Fehler begangen worden, als in der Aktiven- seite sämtliche Guthaben der Review zum vollen Werte eingestellt worden seien, auch solche für Inseraten- aufträge, welche am Bilanztage noch gar nicht oder nur ObUgationenreeht . N° 56. 365 teilweise durchgeführt waren, währt'nd kein Betrag für -die noch zu erfüllenden Verpflichtungen unter die Pas- siven aufgenommen worden sei. Die Fides berech- nete diesen Betrag (sog. transitorische Passiven) auf .32,450 Fr. 70 Cts. Der Bericht der Fides wurde mit Zirkularbriefen ,Camerons vom 26. Juli und 3. August 1921, in welchen er die Richtigkeit der von der Fides geübten Kritik bestritt, sämtlichen Genossenschaftern zur Kenntnis .gebracht. Trotz der festgestellten Überschuldung der Genossen- schaft nahm der Vorstand vorderhand davon Umgang. dem Gericht hievon zwecks Konkurseröffnung Mittei- lung zu machen; er versuchte, den Betrieb aufrecht zu halten, wobei der Beklagte der Genossenschaft im Ganzen 25,000 Fr. vorschoss. Am 12. Juli 1922 leitete die Klägerin, Imprimerie du Democrate I), gegen die Genossenschaft für 16,917 Fr. 15 Cts. ausstehende Druckkosten Betreibung ein. Nach- dem Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, wurde die Genossenschaft am 14. Dezember 1922 in Konkurs erklärt. Dieser ergab für die Gläubiger V. Klasse eine Dividende von 9,36 %, sodass die Klägerin im Ganzen 16,003 Fr. 40 Cts. verlor. Am 5. Mai 1923 trat die Konkursmasse folgende Rechtsanspruche, auf deren Geltendmachung sie ver- zichtet hatte, an die Klägerin ab:
366 Obligationenrecht. N° 56. begehren, er habe an sie 25,000 Fr., nebst 5% Zins seit KIageeinreichung zu bezahlen. Zur Begründung macht er geltend, der Beklagte sei sowohl als Gründer, wie auch als Revisor und als Vorstandsmitglied zur Prüfung der Ubernahmebilanz verpflichtet gewesen. Da die Genossen- schaft den bei Aufstellung derselben begangenen Fehler ' erst 9 Monate später erfahren habe, sei eine Geltendma- chung ihrer Ansprüche gegen Cameron auf Einzahlung von 25,000 Fr. für seine Anteilscheine illusorisch ge- worden, weil Cameron inzwischen nach Czernowitz ver- zogen seL Es sei daher durch die Nachlässigkeit des Beklagten der Genossenschaft ein Schaden von 25,000 Fr. entstanden. Ausserdem stützt sich die Klage auf die Behauptung, der Beklagte habe sich der Klägerin gegen- über als Garant aufgeführt. C. -Der Beklagte hat Abweisung der Klage bean- tragt, indem er ausführte: Der Fehler in der über- nahmebilanz sei von keinem der Gründer bemerkt wor- den, eine mala lides liege nicht vor; da alle Mitglieder dem Unternehmen aus idealen Gründen beigetreten seien. Die Barzahlung der 25 Anteilscheine könne von Cameron nicht verlangt werden. Die Scheine seien ihm überlassen worden als Entgelt für die Opfer, die er für die Zeitschrift bis zur Gründung der Genossenschaft gebracht hatte. Es sei nie behauptet, noch im Han- delsregister angemeldet worden, dass ein Kapital von 40,000 Fr. einbezahlt sei. Ferner bestritt der Beklagte, dass er sich als Garant gegenüber der Klägerin verpflichtet habe. Gegen einen Anspruch aus ausserkontraktlichem Verschulden bei der Gründung der Genossenschaft erhob er die Einrede der Verjährung. D. -Mit Urteil vom 14. März hiess das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage im Betrag von 1500 Fr., nebst 5% Zins seit dem 1. Juni 1923 gut. Auf Appellation beider Parteien wies jedoch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage durch Urteil vom 29. April 1924 in vollem Umfange ab. Obligationenrecht. N° 56. 367 E. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheissen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
368 Obligationenrecht. N° 56. überlassen worden waren. Die Klägerin macht denn nicht sowohl einen derartigen Erfüllungsanspruch, als vielmehr einen Anspruch auf Schadenersatz wegen an- geblicher Verletzung einer dem Beklagten als Gründer obliegenden Pflicht zur Überprüfung der Eingangs- bilanz geltend. Der Vorinstanz ist zunächst darin beizustimmen, dass eine solche Prüfungspflicht der Gründer einer Genossen- schaft sich aus dem Gesetz nicht ergibt, wie überhaupt das OR besondere Bestimmungen über die Verantwort- lichkeit der Gründer einer Genossenschaft nicht enthält. Im übrigen könnte eine vertragliche Haftung schon des- halb nicht angenommen werden, weil ja der Gründer in keinen vertraglichen Beziehungen zu einer erst im Werden begriffenen Genossenschaft, die das Recht der Persön- lichkeit noch nicht erlangt hat, steht. Für ein ausser- vertragliches Verschulden aber könnte der Beklagte nach Art. 41 OR jedenfalls nur dann haftbar gemacht werden, wenn er der Genossenschaft widerrechtlich Schaden zugefügt hätte. Allein es erscheint von vorn- herein als ausgeschlossen, dass der Beklagte dadurch, dass er unterlassen hat, die Bilanz des von Cameron zu über- nehmenden Geschäfts als Gründer einer Prüfung auf ihre kaufmännische Richtigkeit' zu unterwerfen, ein Gebot der allgemeinen Rechtsordnung verletzt, und damit eine unerlaubte Handlung im Sinn von Art. 41 OR begangen habe. So dann fehlt es an dem Nachweis eines mit der ihm vorgeworfenen Unterlassung im Kausal- zusammenhang stehenden Schadens; denn es ist nicht dargetan, dass die finanzielle Lage der Genossenschaft (auf welche es allein ankommt, da es sich um einen An- spruch derselben handelt) durch . Unterlassung einer genauen Untersuchung der Eingangsbilanz durch die Gründer ungünstig beeinflusst worden sei, indem jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, wie sich sonst die Verhält- nisse gestaltet haben würden. Zudem hat ja der Beklagte aus freien Stücken der Genossenschaft, um die Aufrecht- Obligationenrecht. N° 56. 369 haltung des Betriebes zu sichern und den Konkurs zu vermeiden sukzessive volle 25,000 Fr. vorgeschossen. und damit einen ihr allfällig zugefügten Schaden reich- lich wettgemacht. Endlich wäre ein Anspruch aus uner- laubter Handlung verjährt, weil seit der Entdeck der Überschuldung der Genossenschaft und des bel Auf- stellung der Eingangsbilanz . unterlaufenen Fehlers, wel- chen die Genossenschafter spätestens Anfangs August 1921 durch die Zirkulare Camerons erfahren haben, bis zur Geltendmachung der Klageforderung gegenüber dem Beklagten mehr als ein Jahr verstrichen ist A:t. 60 OR). Die Klage ist daher in übereinstimmung mIt der Vorinstanz abzuweisen. 3. -Nach dem Gesagten kann davon, das der Be- klagte etwa eine ihm obliegende Prüfungspflicht ab- sie h t I ich verletzt habe, vollends nicht die Rede sein. Das Schicksal der Klage wäre also das nämliche, wenn man die Bestimmungen des Art. 671 OR über die Haftung der Gründer einer Aktiengesellschaft, wonach blosse Fahrlässigkeit die Gründer mcht schaden- ersatzpflichtig macht, als auf. die . Genossellschaften analog anwendbar betrachten.;wollte, undes. teht dns halb kein Anlass zu einer näheren Prüfung der Frane, ob . eine Heranziehung jener Spezialbestimmungen slch rechtfertigen würde. Demnach erkennt das Bundesgericht ': Die. Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. April 1924 bestätigt.