Art. 41 OR; automobile accident liability of driver and vehicle owner; contributory negligence of the injured party. A chauffeur who drives in darkness and heavy rain at a speed that prevents control of the vehicle commits a wrongful act when he fails to master the car upon encountering an obstacle. The owner who rides beside the driver and recognizes the excessive speed but omits to intervene is liable for his own negligence, even absent an employment relationship. Contributory negligence is admitted where the injured party, for reasons of general traffic safety, omits to take appropriate warning measures before leaving a loaded wagon standing on a public road. The apportionment of damages may take account of the victim's conduct and of the parties' knowledge that the loss is uninsured (consid. 2-3).
klagte Eigentümer abzugeben sich weigert, obwohl er dazu verpflichtet ist (Art. 665 Abs. 1 ZGB). Dagegen vermag das Urteil nicht. einen Erwerbsgrund erst zu schaffen, der sonst noch nicht bestünde; dies trifft aber vorliegend zu, da die Art des Schadenersatzes erst durch . das gerichtliche Urteil bestimmt wird (Art. 43 Abs. 1 OR) und daher bis zum Urteil noch dahinstund, ob Naturalherstellung oder Geldersatz zu leisten sei. (Be- stimmung der Höhe des Geldersatzes.) Demnach erkennt das Bundesgericht : Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 1924 bestätigt. 59. trrteU der 1 ZivllabteUung vom ao. Oktober lSa4 i. S. Xrieger undBiedl gegen 'Witwe Kuber und Einder. Une r 1 au b t e Ha n d 1 u n g: Verantwortlichkeit des Automobilführers und des neben demselben mitfahrenden Eigentümers des Automobils. Mitverschulden des durch den Unfall Getöteten. A. -Am 17. November 19 , gegen 6 Uhr Abends, fuhr bei tiefer Dunkelheit und stürmischem Wetter der 1880 geborene Xaver Huber in Kriens mit einem, mit Langholz schwer beladenen 'Wagen von der Schatten- bergstrasse in die Hauptstrasse von Kriens ein. Huber führte die Nepfe (Lenkvorrichtung am hintern Teil des Wagens), sein Sohn Xaver die zwei eigenen Pferde und Franz Bürgisser zwei Vorspannpferde. Der Wagen wurde, als er sich ungefähr auf der Mitte der Haupt- strasse, Richtung Luzern, befand, angehalten. Der zufällig vorbeikommende Polizeikorporal Koller forderte Vater Huber auf, das Fuhrwerk vorschriftsgemäss mit Licht zu versehen. Hierauf bemühten sich Huber und seine Begleiter, die in der Mitte des Wagens hängende Laterne
anzuzünden, allein es war wegen des stürmischen Wetters nicht möglich. Deswegen wollten sie mit dem Wagen etwas weiter hinaus fahren, um an geschützter Stelle die Laterne anzuzünden. Als Vater Huber zu diesem Zweck zur Nepfe zurückging, und der Sohn sich wieder nach vorne zu den Pferden begab, fuhr plötzlich ein dem Beklagten Krieger gehörendes, vom Mitbeklagten Riedl geführtes und von 5 Personen besetztes Automobil. von hinten mit voller Wucht in den Holzwagen hinein. Vater Huber wurde überfahren, und hinter dem Automobil tot aufgefunden, der Chauffeur Riedl wurde durch die in das Automobil eingedrungenen Spitzen des Langholzes auf seinem Führersitz eingeklemmt und schwer verletzt. Die anderen Insassen des Automobils, insbesondere der neben dem Chauffeur sitzende Eigentümer Krieger, wurden nicht oder nicht erheblich verletzt. Das Auto- mobil geriet unter die Spitzen des Holzes, und blieb dort stecken. Die vordere rechte Laterne wurde eingedrückt, die Stirnscheibe und das Steuerrad zertrümmert, der Kotflügel zerdrückt und das Verdeck hinten vom Holz durchstossen. In der vom Statthalteramt Luzern-Land durchgeführten Strafuntersuchung wurde festgestellt. dass Riedl, wel- cher nicht Angestellter Kriegers ist, sondern ein eigenes Geschäft betreibt, diesen aus freien Stücken von Luzern nach Kriens geführt hatte. Die Fahrgeschwindigkeit soll nach den Angaben Kriegers im Moment des Zusam- menstosses 20 bis 25 km, nach der Darstellung des Riedl zirka 22 km betragen haben, während der Augenzeuge Schindler erklärt, das Automobil sei neben ihm vorbei- gesaust I), und die Tramangestellten Müller und Klarer, welche das Automobil zirka 200 m vor der Unfallstelle haben vorbeifahren sehen, dessen Fahrgeschwindigkeit auf zirka I), bezw. mindestens 40 km schätzen. Krieger und Riedl haben ausgesagt, dass sie vom Holz- fuhrwerk vor dem Zusammenstoss nichts bemerkt haben; infolge des strömenden Regens sei die Stirnscheibe nass
384 Obligationenrecht. N° 59. und nicht gut durchsichtig gewesen. Huber Sohn hat erklärt, dass durch den Anprall des Automobils das ganze Fuhrwerk vorwärts gestossen worden sei, und er die Pferde habe zurückhalten müssen. Es ergab sich ferner, dass Krieger für das Automobil noch keine Ver- kehrsbewilligung erwirkt hatte, angeblich weil er es weiter verkaufen wollte, und dass Riedl an demselben das Kontrollschild eines andern, dem Krieger gehörenden Automobils angebracht hatte, sowie dass Riedl seit 1912 ein künstliches Auge hat, was er bei der s. Z. in Bern erfolgten Patentierung der Fahrprüfungsbehörde verschwieg ; die Luzerner Polizeibehörde stellte die Be- willigung einfach auf Grund des bernischen Patents aus. Laut den von Polizeikorporal Koller sofort nach dem Unfall vorgenommenen Abmessungen betrug der Ab- stand zwischen dem vorderen linken Rad des Holzwagens und dem Tramgeleise 2,80 m, zwischen dem linken Hinterrad und dem Tramgeleis 3,30 m, zwischen dem rechten Vorderrad und dem Trottoir 2,70 m, zwischen dem rechten Hinterrad und dem Trottoir 2,30 m ; das Holzfuhrwerk selbst war 1,72 m breit. E. -Auf Grund dieser Ergebnisse der Untersuchung stellte das Statthalteramt am 7. Februar 1924 bei der Staatsanwaltschaft Luzern den Antrag, Krieger und Riedl seien wegen Übertretung des interkantonalen Konkordats betreffend den Verkehr mit Motorfahr- zeugen vom 7. April 1914 zu-bestrafen, und zwar Krieger mit einer Geldbusse von 40 Fr., und Riedl mit einer Gefängnisstrafe von 1 Monat. Vor Amtsgericht Luzern-Land beantragten Frau Witwe Nina Huber geh. Zeder und ihre Kinder Xaver, Josef, Nina, Agatha und Jost als Privatkläger , Krieger und Riedl seien auch der fahrlässigen Tötung nach 74 PStG schuldig zu erklären, und es seien beide Angeklagten, unter solidarischer Haftung, zu verurteilen, an sie eine Gesamtentschädigung von 30,000 Fr. nebst 5% Zins seit 17 . November 1923 zu bezahlen. ObIigatiollenrecht. N° 59. 38;'; Durch Urteil vom 11. März 1924 hat das Amtsgericht Luzern-Land Krieger und Riedl von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung freigesprochen, dagegen der übertretung des Automobilkonkordats schuldig er- klärt und ersteren zu einer Busse von 50 Fr., letzteren zu einer solchen von 100 Fr., sowie einer Gefängnisstrafe von fünf Tagen verurteilt; die von den Privatnlägern geltend gemachte Schadenersatzforderung überwIes das Amtsgericht dem Zivilrichter C. -Auf Appellation sowohl des Riedl als der Kläger hat das luzernische Obergericht unterm 22. Mai 1924 dieses Urteil dahin abgeändert, dass es die dem Krieger auferlegte Busse auf 100 Fr., und die dem Riedl aufe legte Gefängnisstrafe auf 14 Tage erhöhte,. diesem die Fahrbewilligung für immer entzog, und dle von den Klägern erhobenen Zivilanspruche adhäsionsweise be- urteilte. Das bezügliche Urteilsdispositiv 3 lautet: Beide Beklagte haben der Privatklägerschaft eine Entschädigung von 12,000 Fr., mit Zins zu 5% seit 17. November 1923, in der Weise zu zahlen, dass auf Franz Krieger, der zudem für das Ganze solidarisch haftet, ein Betrag von zwei Dritteln und auf Max RiedI, ohne Solidarhaft für das Ganze, ein Betrag von einem Drittel der Gesamtsumme entfällt. D. -Gegen dieses Urteil haben die beiden Beklagten Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den An- trägen: . a) der Beklagte Krieger : Dispositiv 3 des obergencht- lichen Urteils sei aufzuheben, und die Entschädigungs- forderung der Kläger im ganzen Umfange abzuwenen; b) der Beklagte Riedl : Dispositiv 3 sei in dem Smne abzuändern, dass die Entschädigungsforderung gegen- ij,ber Riedl des gänzlichen abgewiesen, eventuell redu- ziert werde. Das Bundesgericht ziiUlt in Erwägung: ;: Nanh' de 'f 'dns' Bund;snericht . vnrbindÜche
Feststellungen der kantonalen Strafgerichte sind die Beklagten bei dunkler Nacht und stürmischem Regen- wetter mit einer Geschwindigkeit von zugestandener- massen mindestens 22 km durch die verkehrsreiche Ort- schaft Kriens gefahren. Riedl hat also beim Passieren des Dorfes die in Art 35 des Automobilkonkordats vor- geschriebene Höchstgeschwindigkeit von 18 km wesent- lich überschritten, und, worauf es namentlich ankommt, im Augenblick desZusammenstosses mit dem Holzfuhr- werk sein Fahrzeug nicht mehr zu bemeistern vennocht. Denn im Interesse der Verkehrssicherheit muss vom Führer eines Automobils verlangt werden, dass er die Herrschaft über dasselbe stets behalte, um bei Antreffen eines Hindernisses den Lauf sofort verlangsamen, und nötigenfalls den Wagen auf einer ganz kurzen Strecke zum Stillstand bringen zu können. Bei ungünstigen Sehverhältnissen muss er die Fahrgeschwindigkeit von vorneherein derart ennässigen, dass er dieser Verpflich- tung, die sich nicht nur aus den Konkordatsvorschriften über die einzuhaltende Geschwindigkeit (Art. 33 ff.) ergibt, sondern als eine allgemeine Rechtspflicht für die Automobilisten anzusehen ist, nachkommen kann. Schon der Umstand, dass weder. Riedl noch Krieger von dem (allerdings nicht beleuchteten) Langholzwagen vor dem Zusammenstoss etwas bemerkt haben, und erst durch den Unfall selbst auf das Hindernis aufmerksam gemacht wurden, beweist, wie gröblich Riedl jene ele- mentare Vorschrift missachtet hat. Mit welcher Wucht das Automobil auf den Langholzwagen geprallt ist, ergibt sich daraus, dass das ganze schwere Holzfuhrwerk mit dem Pferdegespann einen heftigen Ruck nach vor- wärts erhielt, sowie namentlich daraus, dass Vater Huber sofort getötet wurde und der Leichnam hin t e r dem Automobil aufgefunden wurde, während Riedl durch ein Holz auf dem Sitz eingeklemmt und schwer verletzt wurde. In Anbetracht der herrschenden, tiefen Dunkel- heit, des stünnischen Wetters und des strömenden Regens Obllgationenrecht. N° 59. 387 hätte Riedl die Fahrgeschwindigkeit bei der Durchfahrt durch das Dorf ganz erheblich herabsetzen sollen, um- somehr als er zugegebenennassen nur mit einem Auge sieht; et hat sich somit einer grobfahrlässigen, wider- rechtlichenHandlung schuldig gemacht, die für den Tod Hubers direkt kausal war. So wie die Umstände liegen, muss auch der Beklagte Krieger für den eingetretenen Schaden haftbar erklärt werden. Zwar ist er nicht als Geschäftsherr nach Art.
OR für den von Riedl verursachten Schaden verant- wortlich, weil ein Anstellungsverhältnis im Sinn dieser Bestimmung nicht vorliegt; allein er haftet als Eigen- tümer des Automobils nach Art. 41 OR für eigene Schuld. Sein Verschulden besteht darin, dass er, trotzdem er bei der Fahrt neben dem Chauffeur Riedl sass, und also Einsicht in die technischen Kontrollelemente des Wagens hatte, in keiner. Weise gegen das unznlässig rasche Fahren eingeschritten ist. Er wäre verpfllchtet gewesen, den Riedl auf die unter den gegebnnen. U ständen offensichtlich übertriebene, vorschriftsWldnge Fahrgeschwindigkeit aufmerksam zu machen, zumal da er selber wahrnahm, dass Riedl zu rasch durch das Dorf fuhr, und dass die Stirnscheibe des Automobils wegen des strömenden Regens schlecht durchsichtig, der Blick auf die Strasse also gehemmt war. Dadurch, dass er unter- liess, den Chauffeur zu langsamerem Fahren anzuhalten, welches diesem ennöglicht hätte, das Fahrzeug zu be- meistern und aller Wahrscheinlichkeit nach den Zu- sammenntoss gänzlich zu venneiden, hat er die ihm obliegende Aufsichtspflicht in grober Weise erle:zt, und sich, wie Riedl, eine unerlaubte Handlung 1Ill Smn von Art. 41 OR zuschulden kommen lassen. Die Vorin- stanz hat mit Recht auf das in den Blättern für zürch. Rechtsprechung Bd. 20 Nr. 193 publizierte Urteil des zÜfch. Obergerichts vom 26. Mai 1921 hingewiesen, wo zutreffend ausgeführt ist, dass der neben dem Chauffeur mitfahrende, fahrkundige Automobileigentümer, welcher
duldet, dass der Chauffeur unzulässig rasch fährt, für das zu schnelle Fahren als mitverantwortlich betrachtet werden müsse, und es lässt sich auch dem von Krieger angerufenen Urteil des Bundesgerichts vom 22. Sep- tember 1921 i. S. von Kleist gegen Dreher Oe (BGE 47 II Nr.57) etwas Gegenteiliges für den vorliegenden Fall nicht entnehmen. Dazu kommt, dass Krieger einen Wagen benutzt hat, für welchen eine Verkehrsbewilligung von der zustän- digen Polizeibehörde noch gar nicht erteilt worden war, und an dem Riedl ein Kontrollschild eines andern, dem Krieger gehörenden Fiat-Motorwagens angebracht hatte. Dagegen hat die Vorinstanz zu Unrecht für die Frage der Haftung der Beklagten darauf abgestellt, dass Krieger entgegen Art. 11 des Automobilkonkordats unterlassen hatte, eine Haftpflichtversicherung für das fragliche Automobil ahzuschliessen; immerhin ist der Umstand,. dass Krieger und Ried! wissen mussten, dass ein all- fälliger Unfallschaden nicht durch-Versicherung ge- deckt sei. bei Ausmessung der Entschädigung mitzube- rücksichtigen. 3. -Andrerseits muss, im Widerspruch mit den kantonalen Gerichten, ein Mitverschulden des Getöteten und seiner Begleiter ap.genommen werden. Wohl ist fest- gestellt, . dass der Langholzwagen sowohl mit einem Gesehen , als mit einer Laterne versehen war. Auch ist richtig, dass nach den Bestimmungen des Luzerner Strassengesetzes die Pflicht zum Anzünden der Laterne für' Huber erst dann bestand, als er mit dem Fuhrwerk in die Hauptstrasse einfuhr und den Wagen auf der Strasse stehen liess. Endlich ist nicht bewiesen, dass er vorher lange im Wirtshaus gesessen war, und rlass er oder seine Begleiter betrunken waren. Dagegen ist Tat- sache, dass Huber mit seinem schweren Holzwagen bei finsterer Nacht und stürmischem Wetter in die Dorf- strasse hineinfuhr, und den Wagen sozusagen mitten auf dieser Strasse stehen liess, ohne vor her die La- Obligationenrecht.N° 60. 389 terne angezündet, noch sonst in geeigneter Weise dafür gesorgt zu haben, dass Automobile, welche auf dieser vielbefahrenen Strasse von hinten erwartet werden mussten, gewarnt wurden. Dabei ist unerheblich, ob er die Absicht hatte, den Wagen längere Zeit auf der Dorfstrasse stehen zu lassen, sowie dass er sich nach- träglich bemühte, die Laterne anzuzünden. und das Unwetter ihn daran hinderte. Die Unterlassung der durch die Rücksichten auf die allgemeine Verkehrs- sicherheit gebotenen Sicherheitsvorkehren begründet ein erhebliches Mitverschulden. Auch hat sich Huber, als er sich hinter das Fuhrwerk begab, so unvorsichtig benommen, dass ihm auch aus diesem Grunde ein Mit- verschulden zur Last gelegt werden muss. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufungen beider Beklagten werden abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. Mai 1924 wird, soweit es mit den Berufungen angefochten wurde, bestätigt. 60. Urteil der I. Zivila.bteilung . vom 21. Oktober 1924 i. S. Spar-und t.eihkasse IIuttvril gegen Seelindisohe Wasserversorgung. Sparheft in Form eines hinkenden Namenpapiers.-.. . Abt r e tun g. 1. Gültigkeitserfordernis der Schrlftlichkelt (OR 165). 2. Rechtswohltat der Befreiung des Schuldners durch gerichtliche Hinterlegung (OR 168). A. -Die Beklagte, Spar-und Leihkasse Huttwil, ist Schuldnerin verschiedener Beträge gegenüber Johann Ryser, Martha Ryser. Johanna Ryser, Bertha Ryser, Johann Ellenberger, sowie den unmündigen Kindern des Johann Ryser, alle in Gondiswil (Kt. Bern). Für ihre Gu haben hat sie ihnen auf ihren Namen lautende, und le eine Ordnungsnummer tragende Sparhefte ausgestellt.