Art. 55 OR; business-master liability and act in the course of service. A person may be deemed Geschäftsherr even where the entrusted task is not commercial in nature, provided the helper acts under a subordinate relationship and according to instructions. Liability under Art. 55 OR, however, presupposes that the damaging act was committed in the execution of the entrusted service. A radical deviation from the order, consisting in a self-directed pleasure journey unrelated to the assigned errand, excludes the requisite dienstliche Verrichtung; only once the helper has again resumed the permitted route toward the prescribed destination may the service act be considered re-established (consid. 2-3).
468 Sachenrecht. Nc. 72. Dienstbarkeit auch für die Beklagte hervorgeht. Dazu kommt. dass die Schätzung des Interesses der Beklagten , durch den Experten davon ausgeht, dass geordnete Strassenverhältnisse zu stande kommen , womit darauf hingewiesen wird, dass nur bei starker Verbreiterung der Stadelhoferstrasse auf der Seite der klägerischen . Liegenschaft die Lichtzufuhr für die Beklagte so ermög- licht würde, dass für sie ein noch grösserer Nachteil vermieden würde. Die Vorinstanz stellt aber fest,. dass eine solche Verbreiterung der Strasse noch nicht gesichert sei und dass sich die Kläger weder zu einer bestimmten Art der Bebauung noch der Bewerbung der Baute ver- pflichteten. Es ist daher die Voraussetzung, unter welcher der Experte das Interesse der Beklagten auf 10,000 Fr. wertete, nicht als gesichert zu betrachten. Abgesehen hievon müsste aber auch vorerst ein anderes sachgemässes Mittel sur Befriedigung der beidseiti- gen Interessen gewählt werden, bevor die Beklagte zur Ablösung genötigt würde ; wäre es möglich. durch Verbreiterung der Strasse der Liegenschaft der Be- klagten genügend Licht zuzuführen und durch die Art der Bebauung und Benützung der Liegenschaft. der Kläger die sonstigen Interessen -der Beklagten an der Servitut zu befriedigen, so bestände kein genügender Grund zur Ablösung. Da nach den tatsächlichen Fest- stellungen der Vorinstanz diese Befriedigung der beid- seitigen Interessen von den Klägern noch nicht durch positive Vorschläge zu erreichen versucht wurde, recht- fertigt sich es auch schon darum nicht die Klage zu- zusprechen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 1924 bestätigt. Ob.tigationenreeht. N° 73. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 73. tJrtefi cier II. ZlvilabtenUDg vom 11. Juni 19a4 i. S. !'ria4lln und. Genossen gegen "an Burle.
Art. 65 OB. Haftung des Geschäftsllerrn : Begriff des Ge- schäftsherrn. -Dienstliche Verrichtung ? A. -Der Chauffeur Josef Bürkli stand im Dienste der Firma van Baerle Oe in Münchenstein bei Basel und hatte laut Arbeitsvertrag ausser dem Lastwagen der Firma auch den Personenwagen des beklagten Firmateilhabers zu bedienen. Es war ihm untersagt, ohne spezielle Erlaubnis für Andere Kommissionen zu besorgen oder Drittpersonen mitzuführen. Sonntag, den 30. Januar 1921 abends gegen halb neun Uhr trug ihm der von einer ohne ihn unternommenen Ausfahrt nach seiner Wohnung in Basel zurückgekehrte Beklagte auf, den Personenwagen wieder nach dem Fabrikgebäude der Firma in Münchenstein zu verbringen. Der Beklagte gibt an, Bürkli habe sich freiwillig hiezu anerboten, er wäre zu einer solchen Privatfahrt, zumal an einem Sonntag, nicht verpflichtet gewesen. Statt sich nun ohne weiteres seiner Aufgabe zu entledigen, unternahm Bürkli mit seiner Braut, deren Schwester und deren Schwager eine Vergnügungsfahrt nach Grellingen und zurück über Aesch und Reinach nach Ruchfeld bei BaseL Nach einem Aufenthalt in der dortigen Wirtschaft und nach Aufnahme zweier weiterer Fahrgäste fuhr er wiederum Reinach zu, um auf dem Umwege über Reinach, Dornach und Arlesheim nach Münchenstein zu gelangen. Unweit von Ruchfeld stiess er nachts elf Uhr durch eigene Fahrlässigkeit mit einem Break zusammen, wodurch dessen Insassen, die heutigen Kläger, zum
470 Obllgationenreeht. N° 73. Teil schwer verletzt und Fuhrwerk und pferd stark beschädigt wurden. B. -Mit der vorliegenden gemeinsamen Klage be- , langen die Kläger den Firmateilhaber Felix van Baerle als Geschäftsherrn gemäss Art. 55 OR auf Schadenersatz. Der Kläger Friedlin fordert 45,000 Fr., der Kläger Riesterer 1820 Fr. und der Kläger Studer 2764 Fr., jeweilen mit Zins. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. C. -Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt hat die Klage unter Kostenfolge für die Kläger abgewiesen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 22. April 1924 dieses Urteil im Anschluss an dessen Erwägungen kostenfällig bestätigt. D. -Gegen das appellationsgerichtliehe Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundes- gericht erklärt unter Erneuerung ihrer Klagbegehren. Der Berufungsbeklagte hat auf Abweisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
472 Obligationenrecht. N° 73. gnügungsfahrt weit über Münchenstein hinaus nach Grellingen, dann wieder an Münchenstein vorbei zurück nach Ruchfeld und neuerdings Richtung Reinach mit , der Absicht, Münchenstein links liegen zu lassen, über- haupt nichts zu tun. Wenn auch einem Chauffeur, der einen Wagen irgendwohin verbringen soll, in gewissen Grenzen die Wahl des einzuschlagenden Weges freisteht und darum die Haftung des Geschäftsherrn nicht notwen- dig entfällt, wenn der Chauffeur nicht die kürzeste oder die gewöhnlichste Route verfolgt hat, so liegt doch eine Fahrt, wie sie hier unternommen wurde, gänzlich ausserhalb des erteilten Auftrages, weil sie gar nicht dessen Erfüllung zum Zweck hat. Vielmehr kann in einem solchen Falle der Chauffeur erst dann wieder als in Ausführung des erhaltenen Auftrages, d. h. in Aus- übung einer dienstlichen Verrichtung, begriffen gelten, wenn er sich auf einer ihm von Anfang an erlaubten Route nach dem vorgeschriebenen Ziel unterwegs be- findet. Nun behaupten die Kläger allerdings, Bürkli hätte bei korrekter Ausführung des Auftrages die Unfall- stelle passieren dürfen. Allein wenn dies auch richtig sein sollte, so befand er sich eben beim Eintritt des Unfalls nicht unterwegs nach -dem vorgeschriebenen Ziel, sondern stand im Begriff, seine Schwarzfahrt an Münchenstein vorbei fortzusetzen, sodass im kritischen Zeitpunkt von der Ausübung einer dienstlichen Verrich- tung seinerseits keine Rede sein kann. Daraus folgt die Abweisung der Klage. Demnach erkennt das Bundesgericht.- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1924 bestätigt.