Art. 55 OR: scope of service and employer liability

BGE 50 II 469Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II27.11.1916Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiffs sought damages from Felix van Baerle under Art. 55 OR after a chauffeur employed by van Baerle & Co. caused an accident during an unauthorized pleasure trip. The Federal Court held that van Baerle was the relevant business master for the assigned driving task because the chauffeur acted under his direct instructions, even though the ride was private and gratuitous. The claim nevertheless failed because the accident happened during a detour entirely outside the entrusted errand and not in the execution of a service task. The appeal was dismissed and the Basel-Stadt judgment confirmed with costs against the plaintiffs.

Omnilex-Regeste

Art. 55 OR; business-master liability and act in the course of service. A person may be deemed Geschäftsherr even where the entrusted task is not commercial in nature, provided the helper acts under a subordinate relationship and according to instructions. Liability under Art. 55 OR, however, presupposes that the damaging act was committed in the execution of the entrusted service. A radical deviation from the order, consisting in a self-directed pleasure journey unrelated to the assigned errand, excludes the requisite dienstliche Verrichtung; only once the helper has again resumed the permitted route toward the prescribed destination may the service act be considered re-established (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

468 Sachenrecht. Nc. 72. Dienstbarkeit auch für die Beklagte hervorgeht. Dazu kommt. dass die Schätzung des Interesses der Beklagten , durch den Experten davon ausgeht, dass geordnete Strassenverhältnisse zu stande kommen , womit darauf hingewiesen wird, dass nur bei starker Verbreiterung der Stadelhoferstrasse auf der Seite der klägerischen . Liegenschaft die Lichtzufuhr für die Beklagte so ermög- licht würde, dass für sie ein noch grösserer Nachteil vermieden würde. Die Vorinstanz stellt aber fest,. dass eine solche Verbreiterung der Strasse noch nicht gesichert sei und dass sich die Kläger weder zu einer bestimmten Art der Bebauung noch der Bewerbung der Baute ver- pflichteten. Es ist daher die Voraussetzung, unter welcher der Experte das Interesse der Beklagten auf 10,000 Fr. wertete, nicht als gesichert zu betrachten. Abgesehen hievon müsste aber auch vorerst ein anderes sachgemässes Mittel sur Befriedigung der beidseiti- gen Interessen gewählt werden, bevor die Beklagte zur Ablösung genötigt würde ; wäre es möglich. durch Verbreiterung der Strasse der Liegenschaft der Be- klagten genügend Licht zuzuführen und durch die Art der Bebauung und Benützung der Liegenschaft. der Kläger die sonstigen Interessen -der Beklagten an der Servitut zu befriedigen, so bestände kein genügender Grund zur Ablösung. Da nach den tatsächlichen Fest- stellungen der Vorinstanz diese Befriedigung der beid- seitigen Interessen von den Klägern noch nicht durch positive Vorschläge zu erreichen versucht wurde, recht- fertigt sich es auch schon darum nicht die Klage zu- zusprechen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 1924 bestätigt. Ob.tigationenreeht. N° 73. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 73. tJrtefi cier II. ZlvilabtenUDg vom 11. Juni 19a4 i. S. !'ria4lln und. Genossen gegen "an Burle.

Art. 65 OB. Haftung des Geschäftsllerrn : Begriff des Ge- schäftsherrn. -Dienstliche Verrichtung ? A. -Der Chauffeur Josef Bürkli stand im Dienste der Firma van Baerle Oe in Münchenstein bei Basel und hatte laut Arbeitsvertrag ausser dem Lastwagen der Firma auch den Personenwagen des beklagten Firmateilhabers zu bedienen. Es war ihm untersagt, ohne spezielle Erlaubnis für Andere Kommissionen zu besorgen oder Drittpersonen mitzuführen. Sonntag, den 30. Januar 1921 abends gegen halb neun Uhr trug ihm der von einer ohne ihn unternommenen Ausfahrt nach seiner Wohnung in Basel zurückgekehrte Beklagte auf, den Personenwagen wieder nach dem Fabrikgebäude der Firma in Münchenstein zu verbringen. Der Beklagte gibt an, Bürkli habe sich freiwillig hiezu anerboten, er wäre zu einer solchen Privatfahrt, zumal an einem Sonntag, nicht verpflichtet gewesen. Statt sich nun ohne weiteres seiner Aufgabe zu entledigen, unternahm Bürkli mit seiner Braut, deren Schwester und deren Schwager eine Vergnügungsfahrt nach Grellingen und zurück über Aesch und Reinach nach Ruchfeld bei BaseL Nach einem Aufenthalt in der dortigen Wirtschaft und nach Aufnahme zweier weiterer Fahrgäste fuhr er wiederum Reinach zu, um auf dem Umwege über Reinach, Dornach und Arlesheim nach Münchenstein zu gelangen. Unweit von Ruchfeld stiess er nachts elf Uhr durch eigene Fahrlässigkeit mit einem Break zusammen, wodurch dessen Insassen, die heutigen Kläger, zum

470 Obllgationenreeht. N° 73. Teil schwer verletzt und Fuhrwerk und pferd stark beschädigt wurden. B. -Mit der vorliegenden gemeinsamen Klage be- , langen die Kläger den Firmateilhaber Felix van Baerle als Geschäftsherrn gemäss Art. 55 OR auf Schadenersatz. Der Kläger Friedlin fordert 45,000 Fr., der Kläger Riesterer 1820 Fr. und der Kläger Studer 2764 Fr., jeweilen mit Zins. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. C. -Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt hat die Klage unter Kostenfolge für die Kläger abgewiesen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 22. April 1924 dieses Urteil im Anschluss an dessen Erwägungen kostenfällig bestätigt. D. -Gegen das appellationsgerichtliehe Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundes- gericht erklärt unter Erneuerung ihrer Klagbegehren. Der Berufungsbeklagte hat auf Abweisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -(Zulässigkeit der Berufung.)
  2. -Der Standpunkt des Beklagten, dass er in Bezug auf die dem Chauffeur ürkli aufgetragene Ver- richtung nicht als Geschäftsherr im Sinne von Art. 55 OR gelten könne, ist nach der ständigen Praxis unbe- gründet. Wie das Bundesgericht schon früher ausge- sprochen hat (vgl. insbesondere AS 41 II S. 497), ent- springt die angeführte Bestimmung der Erwägung, dass wer eine Besorgung zu seinem Nutzen durch einen Andern verrichten lässt, unter bestimmten Voraussetzun- gen und in bestimmtem Umfange auch das Risiko für den Schaden tragen soll, der Dritten aus der Verrichtung durch die Hilfsperson erwächst. Von diesem allgemeinen Gesichtspunkte aus ist nicht erforderlich, dass die übertragene Verrichtung geschäftlichen oder gewerb- lichen Zwecken dient und auf Seiten der Hilfsperson ObJigationenreeht. N° 73. "71 bezahlte Berufsarbeit darstellt. Wohl aber setzen die Begriffe Geschäftsherr und Angestellter oder Arbeiter ein gewisses Unterordnungsverhältnis voraus, kraft des- sen der letztere auf Geheiss und nach den Weisungen des ersteren handelt. Ein solches Unterordnungsverhältnis bestand zwischen dem Beklagten und Bürkli, weil der Beklagte Teilhaber der Firma ist, bei welcher Bürkli als Chauffeur angestellt war, und überdies Bürkli laut seinem Arbeitsvertrag den. Wagen des Beklagten zu führen hatte. Wenn Bürkli damach auch in erster Linie als Angestellter der Firma erscheint, dessen Arbeitskraft dem Beklagten von der Firma zur Ver- fügung gestellt wurde, so unterstand er doch, soweit der Beklagte seine Dienste als Chauffeur in Anspruch nahm, unmittelbar dem Beklagten und handelte in dessen Interesse und nach dessen Weisungen, zumal dann, wenn er für den Beklagten eine Privatfahrt aus- führte, zu der er, wie der Beklagte selbst betont, der Firma gegenüber vertraglich nicht verpflichtet war. Als Geschäftsherr in Bezug auf die hier in Frage stehende Verrichtung ist deshalb der Beklagte und nicht die Firma anzusehen. Im übrigen ist es gleichgültig, ob die-Verrich- tung ohne Rechtspflicht und in diesem Sinne freiwillig übernommen wurde, weil nach den Umständen für die Übernahme eben doch in erster Linie das bestehende Unterordnungsverhältnis bestimmend war und nicht ein Akt reiner Gefälligkeit unter Gleichgestellten vorliegt.
  3. -Dagegen versagt, wie die Vorinstanzen zu- treffend annehmen, die Berufung auf Art. 55 OR hier deshalb, weil Bürkli den Schaden nicht in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung verursacht hat. Die ihm aufgetragene Verrichtung bestand in der Ver- bringung des Automobils von Basel nach München- stein und hätte vielleicht eine Viertelstunde erfordert. Mit dieser Verrichtung hatte die in Begleitung eigen- mächtig aufgenommeIier Fahrgäste veranstaltete, mit den Zwischenhalten über zwei Stunden dauernde Ver-

472 Obligationenrecht. N° 73. gnügungsfahrt weit über Münchenstein hinaus nach Grellingen, dann wieder an Münchenstein vorbei zurück nach Ruchfeld und neuerdings Richtung Reinach mit , der Absicht, Münchenstein links liegen zu lassen, über- haupt nichts zu tun. Wenn auch einem Chauffeur, der einen Wagen irgendwohin verbringen soll, in gewissen Grenzen die Wahl des einzuschlagenden Weges freisteht und darum die Haftung des Geschäftsherrn nicht notwen- dig entfällt, wenn der Chauffeur nicht die kürzeste oder die gewöhnlichste Route verfolgt hat, so liegt doch eine Fahrt, wie sie hier unternommen wurde, gänzlich ausserhalb des erteilten Auftrages, weil sie gar nicht dessen Erfüllung zum Zweck hat. Vielmehr kann in einem solchen Falle der Chauffeur erst dann wieder als in Ausführung des erhaltenen Auftrages, d. h. in Aus- übung einer dienstlichen Verrichtung, begriffen gelten, wenn er sich auf einer ihm von Anfang an erlaubten Route nach dem vorgeschriebenen Ziel unterwegs be- findet. Nun behaupten die Kläger allerdings, Bürkli hätte bei korrekter Ausführung des Auftrages die Unfall- stelle passieren dürfen. Allein wenn dies auch richtig sein sollte, so befand er sich eben beim Eintritt des Unfalls nicht unterwegs nach -dem vorgeschriebenen Ziel, sondern stand im Begriff, seine Schwarzfahrt an Münchenstein vorbei fortzusetzen, sodass im kritischen Zeitpunkt von der Ausübung einer dienstlichen Verrich- tung seinerseits keine Rede sein kann. Daraus folgt die Abweisung der Klage. Demnach erkennt das Bundesgericht.- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1924 bestätigt.

  1. Ärrit cl. la Ire Seetion cl'fll. cl1113 octobre 1994 dans la cause Xocher contre Manufacture cl'horloger1e Be'fl1arc1 S. Ä. co Art. 636 et 637. Conditions auxquellns est subordonne pour le cessionnaire d'une action non entierement liberee l'obli- gation de completer les versements. A. -Le 27 novembre 1916 s'est constituee a Berne sous la raison sociale Renold Kocher St-Georges Watch Co. une societe anonyme du capital de 500 000 fr., divise en 1000 actions de 500 fr. Le but de la Societe etait d'acquerir et d'exploiter la fabrique d'horlogerie de Renold Kocher sise a Bevilard. Les statuts de la Societe contenaient notamment les dispositions suivantes: Art. 4. Le capital social est de 500000 fr., divise en mille actions de 500 fr. chacune sur lesquelles le 60 % soit 300 fr. par action (au total 300 000 fr.) a ete verse d'emblee lors de la constitution. Art. 5. Toutes les actions sont au porteur. Art; 12. Le 60 % du montant nominal des actions ayant ete verse d'emblee, les souscripteurs d'actions sont personnellement liberes du 40 % restant; le titre seul repond de ce versement ; il en repond en ce sens que tout retardataire serait dechu de son droit de sous- cripteur et d'actionnaire et verrait son versement partiel acquis a la societe, avec faculte pOur celle-ci d'emettre de nouvelles actions en remplacement des actions aiusi annulees, le tout moyennant accomplissement des for- malites prescrites a l'art. 635 CO ... Le pro ces-verbal de l'assemblee constitutive constate d 'une part que le capital social etait entierement souscrit, les souscripteurs etant MM. A. Brüstlein, A. Hass, H. Liechti, M. Fuchs et Mme J. Brüstlein, d'autre part que sur ledit capital une somme de 300 000 fr., soit le 60 % avait ete versee, chaque action etant d'ailleurs liberee a concurrence dudit taux.

Schlagwörter

employer liabilityscope of employmentdeviation from instructionschauffeurtortvicarious liability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Felix van Baerle was a 'Geschäftsherr' under Art. 55 OR for the chauffeur's assigned driving task.

Extrahierter Entscheid

Yes. A business-master relationship existed because the chauffeur, although employed by the company, was directly subject to van Baerle when he used the chauffeur services for the assigned drive.

Extrahierte Begründung

Art. 55 OR does not require that the delegated task serve business or commercial purposes; it is enough that the helper acts under the principal's instructions and within a subordinate relationship. That was the case here.

Kernrechtsfrage

Whether the accident occurred in the course of a dienstliche Verrichtung under Art. 55 OR.

Extrahierter Entscheid

No. The chauffeur's lengthy detour and pleasure trip were wholly outside the assigned task of merely returning the vehicle to Munichstein, and he was not engaged in carrying out the order at the critical moment.

Extrahierte Begründung

A principal is liable only for damage caused in the execution of the entrusted task. A deviation may still be within scope if it concerns the route, but a self-directed pleasure journey unrelated to the order falls outside the service act until the driver has re-entered the permitted route toward the prescribed destination.

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