Art. 176 Abs. 2 und 3 OR; Art. 832, 834 ZGB: Übernahme grundpfandversicherter Forderungen wird durch Mitteilung des Grundbuchverwalters an die Gläubiger und deren Stillschweigen während eines Jahres rechtswirksam; die Schuldübernahme ist alsdann vollzogen. Eine für die Kaufsumme bestellte Solidarbürgschaft erstreckt sich, wenn die Kaufurkunde die grundpfändlich gesicherten Forderungen ausdrücklich als auf Rechnung der Kaufsumme übernommen bezeichnet, auch auf diese Pfandforderungen. Die Bürgschaft kann sich auf künftige oder bedingte Schulden beziehen; tritt die Bedingung ein, haftet der Bürge. Maßgebend ist der objektive Vertragsinhalt; eine einschränkende, nur auf den Verkäufer bezogene Auslegung findet im Wortlaut keinen Halt (consid. 2-5).
518 ObJigationenrecht. N° 81. committente aveva, esso stesso e direttamente, provve- duto all'assicurazione della merce contro l'incendio prima di consegnarla all'appaltatore. 11 Tribunale federale prQnuncia: L'appellazione e respinta.
em Wohnhaus errichten. Unter Berufung auf den Bundesratsbeschluss vom 15. Juli 1919 betreffend För- derung der Hochbautätigkeit und die hiezu vom Regie- rungsrat des Kantons Solothurn am 25. Juli 1919 er- lassene Verordnung bewarb er sich um Staatsbeiträge . er ernielt solche vom Bund, vom Kanton und von de; Gememde Grenchen im Betrag von zusammen 5200 Fr und überdies folgende zu 4 % verzinsliche Darlehen'; vom und 3900 Fr., vom Kanton 2600 Fr., von der memde 1300 Fr. Die Beiträge waren in einem be- stimmten Verhältnis zur Bauvoranschlagssumme von 26,000 Fr. berechnet. Die Darlehen wurden durch Grund- pfand auf der Bauliegenschaft sichergestellt. B. -,Am 19. August 1920 verkaufte Wigger die Obligationenrecht. N0 81. 519 Liegenschaft (die er am 15. Dezember 1919lv on den Beklagten als bisherigen Eigentümern des Grundstücks erWorben hatte) an Albert FIuri, Uhrmacher in Lommis- wil, zum Preis von 23,500 Fr. Auf der Liegenschaft hafteten: eine Schuldbriefschuld an die Solothurner Kantonalbank von 15,000 Fr., die oben genannten Sub- ventionsdarlehen, und ein Vorschuss des Verkäufers von 517 Fr. 90 Cts., alles mit aufgelaufenen Zinsen. Laut dem Kaufakt hat der Käufer diese sämtlichen Pfandforderungen auf Rechnung der Kaufsumme über- nommen . Ferner findet sich am Schluss der Kaufbe- dingungen der Vennerk: Als SolidarbÜfgen verpflich- ten sich für die Kaufsumme, nebst gesetzlichen Zinsen und Folgen: EIDch oe, Baugeschäft, Grenchen. Der Solidarbürge : sig. Emch oe. Vom Eigentumsübergang und der Schuldübernahme hat der instrumentierende Amtsschreiber und Grund- buchverwalter am 22. Dezember 1920, dem Tage des Grundbucheintrages, der Eidgenossenschaft und dem Kanton Solothurn Anzeige gemacht, mit dem Beifügen, dass im Akt als Solidarbürge die Finna Emch oe, Baugeschäft in Grenchen, unterzeichnet habe ., C. -Da der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkam, gelangte das Grundstück auf dem Pfandbetrei- bungswege zur Versteigerung. Die Beklagten erwarben es zum Preis von 9000 Fr., sodass nicht einmal die erste Hypothek gedeckt wurde und Bund und Kanton Solothurn mit ihren gesamten Forderungen zu Verlust kamen. Sie erhoben daher im Mai 1923 die vorliegende Klage gegen Emch Oe, mit den Rechtsbegehren :
Juli 1919 gewährten Subventionsdarlehen : a) der Schweiz. Eidgenossenschaft von 3900 Fr. laut
Obllgationenreeht. N° 81. Schuldbrief vom 13. März 1920 (Wert 26. Juni 1922
Fr. 50 Cts.) und b) des Kantons Solothurn von 2600 Fr. laut Schuld- brief vom 13. März 1920 (Wert 26. Juni 1922 Fr. 2832 30 Cts.) infolge Schuldübernahme und Solidarbürgschaft als Schuldner einzustehen. die genannten Darlehen ge- mäss den zit. Verordnungen zu 4 % zu verzinsen und zurückzubezahlen haben. 2. Die Beklagten seien gehalten. zu bezahlen : a) an die Schweiz. Eidgenossenschaft Zins ab 3900 Fr. zu 4 % seit 22. Dezember 1920; b) an den Staat Solothurn Zins ab 2600 Fr. zu 4% seit 22. Dezember 1920. D. -Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. indem sie geltend machten, die eingegangene Bürgschaft beziehe sich nur auf die eigentliche Kauf- summe. die Fluri an Wigger habe bezahlen müssen; da diese getilgt sei. schulden sie auch als Bürgen nichts mehr. Zu einer Verbürgung der Subventions darlehen habe kein Grund vorgelegen, und es seien derartige Sicherstellungen auch Inicht üblich. E. -Beide kantonale Instanzen haben, das Ober- gericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 15. Mai 1924, die Klage gutgeheissen. F. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das BundesgerIcht erklärt, mit dem Be- gehren um Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es fragt sich, welches die Stellung der Beklagten, die sich als Solidarbürgen für die Kaufsumme verpflichtet haben, gegenüber diesem ganzen Rechtsgeschäft sei ?
522 Obligationenrecbt. N° 8i. Man mag nun mit den Beklagten die Bürgschaftsver- pflichtung so einschränkend als möglich auslegen, so bleibt es doch dabei, dass die Bürgschaft eingegangen wurde für die Kaufsumme, und dass diese im Akt selbst ausdrücklich als die Pfandforderungen in sich begreifend angegeben wird. Damit ist ausgedrückt, dass die Bürg- schaft sich auch auf die Pfandforderungen erstrecke, denn diese gehören zur Kaufsumme und bilden einen Bestandteil der vom Käufer zu erfüllenden Verpflich- tungen. Dem steht der Umstand, dass in jenem Moment die Übernahme der Pfandforderungen noch nicht per- fekt war und von der Zustimmung der Pfandgläubiger abhing, nicht entgegen, da eine Bürgschaft auch für eine zukünftige und für eine bedingte Schuld, für den Fall des Eintritts des Termins oder der Bedingung, ein- gegangen werden kann, und letztere sich im vorlie- genden Falle verwirklicht hat. Dafür, dass die Beklagten nicht zu Gunsten der ge- samten Gläubigerschaft, sondern nur des Verkäufers Wigger für die Erfüllung der Verpflichtungen des Käu- fers Sicherheit leisten wollten, bietet der Wortlaut des Kaufaktes und der Bürgschaftsverpflichtung keinen Anhaltspunkt, und es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb, nur Wigger und nicht die übrigen Kaufschuld- gläubiger hätten gesichert werden sollen. Die Subven- tionsdarlehensgläubiger waren vor der Veräusserung der Liegenschaft berechtigt, sich nicht nur an diese als Sicherheit zu halten, sondern auch an den Eigentümer persönlich: es war daher wohl selbstverständlich, dass sie sich liicht ohne weiteres einen weniger zahlungsfähigen Schuldner hätten aufdrängen lassen. Wenn sie innert Jahresfrist sich nicht für die Nichtentlassung Wiggers entschieden, so geschah es offenbar gerade im Hinblick darauf, dass die Beklagten sich für den weniger zahlungs- fähigen Käufer Fluri verbürgten. 4. - Der von den Beklagten in der Berufungsschrift eingenommene, etwas abweichende Standpunkt, wonach sie sich zwar für die ganze Kaufsumme verbürgt haben, ObligationenrechL. N° 81. 523 aber nur gegenüber dem Verkäufer Wigger, nämlich in dem Sinne, dass sie dafür einstehen wollten, dass Fluri entweder die Pfandgläubiger befriedige oder diese in die Schuldübernahme einwilligen, scheitert schon daran, dass der Kaufakt nicht von einer Befriedigung der Pfandgläubiger 0 der der Übernahme der Pfandfor- derungen durch den Käufer spricht, sondern ausdrück- lich nur von einer Schuldübernahme, wie ja auch die klägerischeIi Darlehensforderungen damals noch gar nicht fällig waren ; im übrigen ist klar, dass wenn den Pfandgläubigern in für sie verständlicher Weise mitge- teilt worden wäre, Wigger habe sich für den Fall der Nichtübernahme der Pfandschulden eine Bürgschaft leisten lassen, sie die Nichtkreditwürdigkeit Fluris er- kannt und sich daher vor Ablauf der Jahresfrist an Wigger gehalten hätten. Die von den' Beklagten ver- suchte neue Konstruktion erscheint deshalb nach der ganzen Sachlage nicht als haltbar. 5. -Wenn die Vorinstanz schliesslich darauf abstellt, dass der damalige Amtsschreiber Hädener, welcher den Kaufakt abgefasst hat, als Zeuge erklärt habe, es sei nicht anders verstanden gewesen, als dass die Beklagten gemäss ihrer Bürgschaftsverpflichtung auf dem Kaufakt sich auch für die Übernahme der Pfandschulden durch den neuen Erwerber als Bürgen verpflichten, ansonst, wie der Vizedirektor der Solothurner Kantonalbank bezeuge, Wigger von den Pfandgläubigern nicht als Pfandschuldner entlassen worden wäre, so ist zwar richtig, dass diesen Aussagen ausschlaggebende Be- deutung nicht zukommt; immerhin sind sie geeignet, den Richter in der natürlichen Auffassung der Vorgänge, die von jenen Zeugen geradezu als selbstverständlich angesehen wird, zu bestärken. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurh vom 15. Mai 1924 bestätigt.