Art. 63 Ziff. 4 OG; Art. 65 OG; Beginn der Berufungsfrist bei Zustellung eines Urteils unter Nachnahme von Gerichtskosten. Eine ordnungsgemäße Urteilszustellung darf nicht als bedingte Mitteilung ausgestaltet werden; insbesondere kann die Zustellung eines bundesgerichtlich berufungsfähigen kantonalen Urteils nicht von der vorgängigen Entrichtung einer unzulässig hohen Nachnahme für Gerichtsgebühren abhängig gemacht werden. Wird die Annahme einer solchen Sendung verweigert, liegt mangels wirksamer Mitteilung kein Fristenlauf vor. Die Verweigerung der Annahme durch den bevollmächtigten Anwalt verschiebt den Fristenbeginn zwar grundsätzlich nicht; vorausgesetzt ist aber eine gesetzmäßige Zustellung. Eine spätere persönliche Zustellung setzt die Frist erst dann in Gang, wenn erst diese den Anforderungen des OG entspricht (consid. 1).
des erwähnten Artikels. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Mitteilung eines Urteils mit der Nachnahme einer bescheidenen Ausfertigungs- und Zustellungs- gebühr beschwert werden darf. Jedenfalls kan mit der Urteils zustellung nicht eine Nachnahme m so hohem Betrage wie im vorliegenden Falle verbunden werden. Dadurch könnte eine Partei unter Umständen in die Unmöglichkeit versetzt werden, die Mitteilung entgegenzunehmen, und es darf auch einem Anwalte nicht zugemutet werden, zwecks Ermöglicnung de Urteilsentgegennahme solche Beträge für die ParteI auszulegen. Eine mit der Nachnahme von Gerichts- gebühren belastete Urteilszustellung ist von de Be- dingung abhängig gemacht, dass die Gebühr entnchtet werde; eine bedingte Urteilsmitteilung kennt abe das Organisationsgesetz nicht. Das angefochtene UrteIl ist somit erst am 19. Dezember richtig zugestellt worden, sodass die Berufungsfrist am 20. Dezember zu laufen begonnen hat und die am 7. Januar der Post übergebnne Berufungserklärung rechtzeitig eingereicht worden 1st.