SchKG Art. 17; a bankruptcy office may not, by administrative seizure, interfere with assets in the possession of a third party who claims them. Until a court has determined that the disputed assets belong to the estate, the bankruptcy estate stands merely in the position of an ordinary vindicator and must, if necessary, seek protective measures from the competent judge. An act of office constituting an abuse of official power is not cured by failure to appeal in time and may be annulled by the supervisory authorities at any time; the injured possessor need not first invoke ordinary possessory remedies.
MSchG .. OG ... OR .. . PatG .. . PfStY PGB. PolStrG(B) . PostG ... SchKG .... StrG(B) ... StrPO . StrY. URG ... VVG .. VZEG. VZG ..... ZGB. ZPO ..... CC .. . CF .. . CO .. . CP. Cpc .... . Gpp ... .. LF ..... . LP ..... . OJF .... . CC .. CO ..... Cpe . ' Cpp ..... LF . . LEF . OGF ..... Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik-und Handels- marken, etc., vom 26. September i890. Bundesgesetz über die Organisation der BundesrechtsptJege vom j . März i893,6. Oktober 9B und Z5. Juni 19t!: Bundesgf'..setz über das Obligationenrecht, v. 30. März 19B. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente,:v. !t. Juni t907. VeT?rdnung betr. Ergänzung und Abänderung der. Be- stImmungen des SChuldbetreibungs-und Konkursg'e setzes betr. den!Nachlassvertrag, vom 7. Oktober 1917. Privatrechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgesetz über das Postwesen, vom 5. April i9iO. Bllndesgntz über SChuldbetreibung u. Konkurs, vom !9. Apnl i889. . - Strafgesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite. ratur und Kunst, vom !3. April i883. Bundesgesetz über d. Versi.cherungsvertrag, v. I. April i908. Bundesgesetz -über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbabn-und SchitTabrtsunternehmungen, vom 25. September i9i7. Vef4?rdnungltüber die Zwangsverwertung von Grund- stücken, vom !3. April 19!fl. Zivilgesetzbuch. ZivilprozesSordnung. B. Abrivlatloaa trauqalH8. Code civil. Constitution fMerale. Gode des obligations. Code penal. Code de procMure clvile. Code de procMure penale. Loi tMerale. Loi federale sur la poursuite pour dettes et la raUltte Organisation judiciaire federale. C. Abbrevlas1ODllta",a . Codice eivile svizzero. Codiee delle bbligazioni. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Legge federale. Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria tneral . A. Schuldhenreibungs-und Konkursracht. Poursui et faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS UND KONKURSKAMMER ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES.
2 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 1. der Sperrung erwachsenen und noch erwachsenden Schaden verantwortlich machte. Am 30. November hielt darauf das Konkursamt die Schweizerische Volksbank in Bern zu einer Sicherheitsleistung von 150,000 Fr. an, und als diese abgelehnt wurde, verfügte es am 6. Dezember die Freigabe der streitigen Aktiven auf den 12. Dezember. B. -Auf Beschwerde der Schweizerischen Volksbank Bern hat die Aufsichtsbehörde für den Kanton Bern durch Entscheid vom 18. Dezember. 1923 die Verfü- gungen des Konkursamtes vom 30. November und 6. De- zember aufgehoben und das Konkursamt angewiesen, die (während des Beschwerdeverfahrens ' sistierte) Frei- gabe der in Rede stehenden Sachen und Forderungen zu unterlassen. Der Entscheid wird damit begründet, da der Drittansprecher Thalmann gegen die Admassierung der fraglichen Aktiven nicht innert nützlicher FriSt Be- schwerde erhoben habe, sei diese Admassierung in Rechts- kraft erwachsen und könne Thalmann heute gegen die Sperrung nichts mehr vorkehren. C. -Diesen ihm am 14. Januar 1924 zugestellten Entscheid hat Thalmann am 16. Januar an das Bundes- gericht weitergezogen mit dem Begehren, die vom Kon- kursamt Bern-Stadt verfügte Freigabe der gesperrten Vermögensstücke sei zu bestätigen und als rechtsgiiltig zu erklären. Der Rekurrent macht geltend, die Sperre sei ihm nie in einer Weise amtlich mitgeteilt worden, dass sie durch Unterlassung' einer Beschwerde hätte in Rechtskraft erwachsen können, überdies könne sie als ungesetzliche, rechtswidrige Handlung jederzeit ange- fochten werden. Die Sperre komme einem Arrest gleich; ein solcher sei weder nachgesucht, noch vom zuständigen Richter bewilligt worden und es fehle dafür auch jegliche Grundlage. Im weitern protestiert der Rekur- rent auch dagegen, dass die Aufsichtsbehörde die Sperre ohne Sicherheitsleistung der Schweizerischen Volksbank aufrechterhalten wolle. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 1. 3 Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägun.g : Nach den Akten, insbesondere der Rekursschrift der Schweizerischen Volksbank und der Vernehmlassung des Konkursamts, behauptet weder das Amt noch die Bank, die Masse sei im Besitze der streitigen Aktiven, vielmehr anerkennen beide, dass der Besitz sich beim Rekurrenten befinde. Anders ist die Tatsache nicht zu erklären, dass nicht etwa dem Rekurrenten gemäss SchKG Art. 242 Frist zur Klage angesetzt wurde, sondern dass er auf Herausgabe der streitigen Sachen und der zum Beweise der Forderungen dienenden Urkunden an die Masse be- langt wird. Als Besitzer der Sachen aber hat der Rekur- rent die Vermutung des Eigentums für sich (ZGB Art. 930) und hinsichtlich der Forderungen gilt er, weil er die darüber bestehenden Urkuuden in Händen hat, ge- mäss ständiger Praxis bis zum Beweise des Gegenteils als Gläubiger. Daraus folgt, dass diese Sachen und Forderungen von der Konkursverwaltung nicht eher mit Beschlag belegt werden können, als durch gerichtliches Urteil ihre Zugehörigkeit zur Masse festgestellt ist sie mögen in das Konkursinventar aufgenommen wordet; sein oder nicht. Bis dahin befindet sich die Masse (ode der an ihrer Statt klagende Abtretungsgläubiger) in de . gleichen Stellung wie irgend ein anderer Vindikant, ohn weitergehende Rechte. Sie kann, wenn Gefahr besteht dass der Besitzer und. Vindikat ein der Masse günstige. Urteil zum Voraus illusorisch machen werde, beim Richter diejenigen vorsorglichen Massregeln erwirken, die das Gesetz für einen solchen Fall vorsieht. Dagegen ist die Konkursverwaltung rucht berechtigt, auch nicht wenn ein Gläubiger für den allfälligen Schaden Sicherheit leistet, durch einen Akt ihrer Amtsgewalt störend in den fremden Besitz einzugreifen. Ein solcher Akt stellt sich als missbräuchliche Ausübung der Amtsgewalt dar,er-
4 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2. langt durch Nichtanfechtung keine Rechtskraft und ist durch die Aufsichtsbehörden zu' beseitigen. Einer An- rufung des ordentlichen Richters um Bes.itzesschutz bedarf es seitens des in seinem Besitz Gestörten nicht. Aus diesen Ausführungen folgt, dass dem Rekunnten die Unterlassung einer Beschwerde gegen die seinerzeit verfügte Sperrung der streitigen Waren und Forderungen nicht entgegengehalten werden kann und dass diese Sperrung schlechthin, auch wenn durch die Schweizeri- sche Volksbank Sicherheit geleistet würde, aufgehoben werden muss. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die sofortige Aufhebung der Sperre verfügt. 2. 1ntacha1c1 Tom 19. Januar 1994 i. S. Betnilnmgsamt 8 Für Geldsendungen des Betreibungsamts ohne Postscheckkonto an den Gläubiger ohne Postscheckkonto muss sich dieser den Abzug der Postanweisungstaxe gefallen lassen, auch wenn jene unter Benützung des Postscheckkontos des Betreibungs- beamten erfolgen. Gebührentarif zum SchKG Art. 11,23. A. -In einer von Josef Loser geführten Betreibung wjes das Betreibungsamt Schwyz die vom Schuldner geleisteten Abschlagszahlungen dem Gläubiger aus dem Postscheckkonto des Betreibungsbeamten B. Annen an und zog von der letzten Abschlagszahlung den Betrag ab, welchen es insgesamt hätte auslegen müssen, wenn es die Abschlagszahlungen dem Gläubiger durch Post- anweisungen . übermittelt haben würde. Hiegegeß be- schwerte sich der Gläubiger und machte dabei wesent- Sehuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 2. 5 lieh geltend, das Betreibungsamt dürfe keine weiteren Auslagen als die Postscheckgebühren verrechnen. B. Durch Entscheid vom 31. Oktober 1923 hat die Justizkommission des Kantons Schwyz (obere Aufsichts- behörde für Schuldbetreibung und Konkurs) die Be- schwerde begriindet erklärt und das Betreibungsamt an- gewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag für die Zusendung der Zahlungen, welcher die effektiven Post- scheckgebühren übersteigt, zuIiickzuvergtiten. C. -Diesen am 29. November zugestellten Entscheid hat das Betreibungsamt am 8. Dezember an das Bundes- gericht weitergezogen, mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde des Loser. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Beschwerdeführer hat mit Recht nicht bestrit- ten, dass das Betreibungsamt verpflichtet war, die vom Schuldner geleisteten Abschlagszahlungen un- verzüglich an ihn abzuliefern (vgl. Art. 9 SchKG). Hmd er sich nicht zufällig zur Empfangnahme der Zahlungen rechtzeitig auf dem Betreibungsamt ein, so musste das Amt sie ihni übersenden und durfte hiezu die Post benützen. Da weder das Betreibungsamt noch der Beschwerdeführer am Postscheckverkehr teilnehmen, so kamen für die Übersendung der Zahlungen durch die Post einzig Postanweisungen in Frage und erwiesen sich daher die für solche Anweisungen zu entrichtenden Taxen als notwendige Portoauslagen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 des Gebührentarifs, deren Ersatz das Betreibungs- amt beanspruchen knnn. Hätte es die Zahlungen ohne Benützung der Post geleistet -z. B. vermittelst per- sönlicher Überbringung des Geldes durch den Beamten oder einen Angestellten des Amtes oder einen Boten -'-'-- so würde es nach Abs. 2 des Art. 11 Geb.-T. einen An- spruch auf die dadurch ersparte Posttaxe erworben haben. Freilich spricht diese Vorschrift nur von Zustellungen.