SchKG Art. 41 Abs. 2; ordinary enforcement after a composition agreement for mortgage-note interest not covered by the administrator's valuation; supervisory authorities' lack of jurisdiction over disputed civil-law effects of a later agreement. Where a composition agreement limits the debtor's personal liability for a mortgage capital claim to the composition dividend, no full personal interest liability can be derived from that claim for the purpose of ordinary seizure or bankruptcy proceedings. The admissibility of enforcement depends on whether the underlying claim arose before or only after the composition agreement. The latter is a substantive civil-law question concerning the effects of the parties' contract and must be decided by the civil courts, not by the debt-enforcement supervisory authorities (consid. 1).
l Schuldbek'8ihungs-und lonkursrechL. Poursuite eL failliu. L ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS- UND KONKURSKl MMER ARRttS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 25. Intaoh.id vom 4. Juni 1994 i. S. Gebistorf. Ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs nach Abschluss eines Nachlassvertrages (Prozentvergleich) für Zinsen von nach der Schätzung des Sachwalters nicht ge- deckten Schuldbriefen. Rechtsvorschlag und Beschwerde gegen die Betreibungsart. Einrede des Gläubigers, die Schuld- briefkapitalschulden seien erst nach Abschluss des Nach- lassvertrages (durch Begebung von Eigentümerschuld- briefen) eingegangen worden. Unzuständigkeit der Auf- sichtsbehörden zur Beurteilung dieser Frage. SchKG Art. 41 Abs.2. A. -Anfangs 1924 hoben E. Hemmeler-Stähli und die Gewerbekasse Baden ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs gegen Dr. S. Gebistorf in Kilch- berg an. In der Betreibung des Hemmeier war inbegriffen der Jahreszins für einen Schuldbrief von 15,000 Fr. mit 750 Fr., in der Betreibung der Gewerbekasse der Jahreszins für einen Schuldbrief von 10,000 Fr. mit 500 Fr. Der Schuldner führte mit Bezug auf diese Schuld- briefzinsen . Beschwerden mit dem Antrag, die Betrei- bungen seien insoweit aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend, die belastete Liegenschaft sei in dem AB 50 III -1926
Scbuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N0 25. über ihn durchgeführten Nachlassverfahren auf 100,000 Fr. geschätzt worden, sie sei vorgehend für 100,000 bezw. 115,000 Fr. verpfändet, die betreffenden Schuld- briefe seien also nicht gedeckt und er habe die auf sie entfallende Nachlassdividende von 20 °10 bezahlt; in- folgedessen komme seine persönliche Haftbarkeit nicht mehr in Frage, sondern eventuell einzig die Grundpfand- haft, welche die Gläubiger nur durch Betreibungen auf Grundpfandverwertung geltend machen können, wäh- rend die angehobenen gewöhnlichen Betreibungen ihn persönlich treffen würden. Demgegenüber machten die Gläubiger geltend, sie haben die Schuldbriefe erst nach Abschluss des Nachlassvertrages vom Schuldner er- worben und zwar ( als vollwertig und als Feststellung einer persönlichen Schuld ; über die Rechtswirkungen dieser Begebung sei von den Gerichten zu entscheiden. Sie bestritten auch, dass ihnen der Schuldner die Nach- lassdividende bezahlt habe. Hinwiederum berief sich der Schuldner auf einen während dem Nachlassverfahren am 7. März 1923 mit den Gläbigern abgeschlossenen Vertrag, dem folgende Bestimmungen zu entnehmen sind: Die Gläubiger geben dem Nachlassschuldner drei auf andern Liegenschaften desselben' lautende, nach der Schätzung des Sachwalters nicht gedeckte Schuldbriefe von je 10.000 Fr. heraus gegen übergabe der bei den nun in Betreibung gesetzten Schuldbriefe von 15,000 und 10,000 Fr. Sie stimmen für die Ausfallforderung von (inklusive Zins) 30,695 Fr. 15 Cts. dem Nachlassver- trag auf der Basis von 20 0/0 zu mit der ausdrücklichen Erklärung. dass ihnen irgendwelche weitere Forderungen gegen den Nachlassschuldner nicht mehr zustehen. Die Nachlassquote wird auf rund 6000 Fr. festgesetzt. E. -Durch Entscheide vom 29. April hat das Ober- gericht des Kantons Zürich die Beschwerden abgewiesen. C. -Diese Entscheide hat der Betriebene an das Bundesgericht weitergezogen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 25. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die persön- liche Haftung für nach der Schätzung des Sachwalters nicht gedeckte Schuldbriefzinsen werde durch den Ab- schluss des Nachlassvertrages im Umfal!g der Nachlass- dividende nicht berührt. Dabei scheint sie gänzlich übersehen zu haben, dass die Rekursgegner mit den vom Rekurrenten angefochtenen Betreibungen nicht bloss die Nachlassdividende für Schuldbriefzinsen geltend machen, sondern deren ganzen Betrag, also die Frage zur Entscheidung steht, ob nach Abschluss des Nachlass- vertrages gemäss Art. 41 Abs. 2 SchKG gewöhnliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs geführt werden kann für nach der Schätzung des Sachwalters nicht gedeckte Schuldbriefzinsen, und nicht nur für die darauf entfallende Nachlassdividende. Das Bundesgericht hat diese Frage mit Bezug auf vor den Nachlassverfahren verfallene Grundpfandzinsen verneint (AS 39 1455 ff. Erw. 2; Sep.-Ausg. 18 S. 157 f.). Sie ist aber auch zu verneinen mit Bezug auf erst später auflaufende Zinsen von Grundpfandforderungen, jedenfalls von' solchen, welche nach der Schätzung des Sachwalters nicht ge- deckt sind. Wird nämlich durch den Nachlassvertrag die persönliche Haftung des Schuldners für die Pfand- kapitalschuld auf den Betrag der Nachlassdividende be- schränkt, so kann aus ihr nicht mehr eine Zinspflicht erwachsen, für welche der Schuldner in vollem Umfang persönlich haftbar gemacht werden könnte. Infolgedessen kommt nichts darauf an, dass sich aus den Akten nicht mit Sicherheit entnehmen lässst, in welchem zeitlichen Verhältnis die in Betreibung gesetzten Zinsen zum Nach- lassverfahren oder einzelnen Phasen desselben stehen. Dagegen lässt sich aus dem Nachlassvertrag gegen die' Zulässigkeit der ordentlichen Betreibung auf Pfändung
106 Schuldbetreibungs-und Koukmueebt. N0 25. oder Konkurs für die geltend gemachten Schuldbrief- zinsen natürlich dann nichts herleiten, wenn der Schuld- ner die Schuldbriefkapitalschulden erst seit Abschluss d.es Nachlassvertrages gegenüber den Rekursgegnern emgegangen sein sollte, wie diese behaupten weil sie ?iesfalls vom Nachlassvertrag nicht berühri werden. Über diese mareriellrechtliche Frage können indessnn die Aufsichtsbehörden nicht entscheiden. Vielmehr steht es einzig deI1 Zivilgerichten zu, die Rechtswirkungen des während dem Nachlassverfahren von den Parteien ab- geschlossenen Vertrages zu bestimmen, namentlich nach der Richtung, ob die dadurch begründeten Verbindlich- keiten des Rekurrenten vom Nachlassvertrag berührt werden oder nicht. Insbesondere ergibt sich die Zustän- digkeit der Aufsichtsbehörden nicht etwa aus den in AS 39 I S. 454 f. Erw.1; Sep.-Ausg. 18 S.155 f. Erw.1; III S. 77 ff. Erw. 1 aufgestellten Grundsätzen, weil in jenen Fällen unbestritten war, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen vor Eröffnung des Nachlassver- fahrens entstanden waren. Die Entscheidung der Frage der Zulässigkeit der vom Rekurrenten angefochtenen gewöhnlichen Betreibungen hängt somit davon ab ob die vom Rekurrenten auf dem Vege der Aberkennuns klage bnreits angerufenen Zivilgerichte die in Betreibung gesetzten Schuldbriefzinsen als von den Beschränkungen des NachIassvertrages betroffnnen erachten werden oder nicht. In diesem Sinne sind die die Beschwerden des Rekurrenten abweisenden Entscheide der Vorinstanz in den Dispositiven zu bestätigen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Die Rekurse werden abgewiesen. Sehuldbetrelbungs-und KoDkursreeht. N° 26. 107 26. Entscheid vom 5. Juni 1924 i. S. Ziagier. SchKG Art. 17, 18: Verordnung über die Beschwerdefühmng Art. 3: Der motivierte B e s c h wer d e e n t s ehe i d ist auch dem Beschwerdegegner z u z u s tel I e n. Folge der Unterlassung (Erw. 1). SchKG Art. 130: Der F r e-i h a n d ver kau f durch das Betreibungsamt untersteht dem Kaufrecht des OR; er kann nicht wegen Nichterfüllung seitens des Käufers von den Aufsichtsbehörden aufgehoben werden; Art. 136 bis SchKG ist nicht anwendbar (Erw. 2). Der Käufer kann nicht mit einer Forderung am Schuldner verrechnen (Erw.3). Wird R e te n t ion s r e c h t für M i e t z ins a n g e- p f ä n d e t enG e gen s t ä n den geltend gemacht, so ist nicht das Widerspmchsverfahren einzuleiten, sondern der Anspruch ist bei der Aufstellung des Kollokations- plans zu berücksichtigen und kann alsdann durch gericht- liche Anfechtung desselben bestritten werden (Erw. 3). A. -In den Betreibungen von Frau Rosa Widmer geschiedene Ziegler für 3587 Fr. 06 Cts. und des Johann Ziegler für ß867 Fr. gegen des letzteren Sohn Oskar Ziegler wurden am 21. Juni 1922 eine Anzahl Fahrnis- gegenstände im Schätzungswert von 237 Fr. gepfändet, die sich in Verwahrung des Gläubigers Johann Ziegler be- fanden une an denen dieser das Retentionsrecht für Miet- zins vom 1. September 1919 bis 30. April 1922 im Betrage von 640 Fr. beanspruchte. Nach Anordnung der Versteige- rung kamen am 13. Dezember 1922 der Vertreter der Frau Widmer und Johannes Ziegler, der dabei auch den im Ausland abwesenden Schuldner, seinen Sohn, ver- treten zu haben scheint, überein, dass die gepfändete Fahrhabe zum Preise von 400 Fr. freihändig dem Herrn J ohann Ziegler zu Eigentum zugeschlagen wird . Infolgedessen wurde die Versteigerung nicht durchge- führt. Unter Bezugnahme auf dieses Abkommen schrieb das Betreibungsamt dem Johann Ziegler am 20. lanuar 1923 : Der freihändige Verkauf wäre somit erledigt. - Da Sie selbst Gläubiger sind, so ersuche ich Sie, diesen Betrag (von 400 Fr.) mir umgehend zusenden zu wollen,