Art. 92 Ziff. 3 SchKG; the exemption for tools, implements, instruments and books necessary for the exercise of a profession does not extend to animals. The terms used in the statute, construed according to their ordinary meaning and their legal usage, designate inanimate material objects only. Earlier jurisprudence excluding animals is confirmed; a contrary interpretation would lead to untenable results and cannot be reconciled with the text and purpose of the provision.
Schuldbetreibungs-und Konlmrsreeht. N0 31. 31. Auszug aus dem Entscheid vom 94. September 1994 i. S. WeUinger. SchKG Art. 92 Ziff. 3. Ein Zugpferd ist nicht Kompetenz- stück. Der Rekurrent leitet die Kompetenzqualität des fraglichen Pferdes aus Art. 92 Ziffer 3 SchKG ab, wo- nach die dem Schuldner und seiner Familie zur Aus- übung ihres Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerät- schaften, Instrumente und Bücher unpfändbar sind. Nun hat aber das Bundesgericht schon mehrfach ent- schieden, dass diese Bestimmung auf Tiere keine An- wendung finden kann, indem in der gewöhnlichen Spra- che mit jenen Ausdrücken Werkzeuge, Gerätschaften oder Instrumenten )1 doch ur tot e s Material bezeichnet werde und auch in der Sprache des Rechtes und der Ge- setzgebung denselben eine hierüber hinausgehende be- sondere Bedeutung nicht zukomme (vgl. AS 22 Nr.121 S. 709/10 ; 25 I Nr.49 S. 293). Es ist kein Grund vorhau:- den, von dieser Praxis, die allein mit dem Sinn und Wort- laut des Gesetzes vereinbar erscheint, abzugehen. Wenn, wie unbestritten ist, z. B. Kohlen, die ein Schlosser zum Betriebe seiner Schmiede benötigt, oder Betriebsstoffe für einen Motor, nicht unpfändbnr sind, so wäre nicht einzusehen, warum ein Pferd, das sich der Mensch auch nur deshalb hält, um sich für seine Arbeitszwecke dessen Kraft zu Nutzen zu mache ,' unpfändbar. sein sollte. Eine Unterstellung von Haustieren unter den Begriiff Werkzeug, Gerätschaften oder Instrumente würde auch sonst zu ganz unhaltbaren Konsequenzen führen. Denn dann müssten auch die Ochsen, deren sich der Landv.rirt zur Bearbeitung seines Ackers und zum Trans- port seiner Produkte bedient, ja sogar der Viehstand. der zu einer rationellen Bewirtschaftung eines Heim- wesens notwendig erscheint, als Kompetenzstücke im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG erklärt werden. Das kann jedoch unmöglich der Wille des Gesetzgebers gewesen sein. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 32. 32. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Oktober 1994 i. S. Xantonalbank von Dern.
Arrest für den als ungedeckt erachteten Teil einer pfandver- sicherten Forderung; nachfolgende Pfändung der Arrest- gegenstände zu Gunsten anderer Gläubiger. Die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung bleibt auf die Ar- restsumme beschränkt, auch wenn der wirkliche Pfand- ausfall höher ist (es wäre denn, dass' der Arrestgläubiger noch vor Ablauf der Teilnahmefrist für den Pfandausfall das Fortsetzungsbegehren stellen könnte). Rechtskraftwirkung der nicht durch Beschwerde angefoch- tenen Verfügungen. Kollokationsklage im Betreibungsverfahren, Beldnn der Klage- frist. Art. 17, 148, 281 Abs. 1 SchKG. A. --Die Spar-und Leihkasse in Beru liess am 10. März 1923 für 115,000 Fr., nämlich den als ungedeckt betrachteten Teilbetrag einer durch Faustpfänder versi- cherten Kreditforderung von 246,449 Fr., das im Betrei- bungskreis Oberhasli (Meiringen) gelegene Vermögen der Erbschaft des Otto Junghanss in LeipzigmitArrest.belegen und hob zur Prosequierung des Arrestes am 27. Mä:t;'z Faust- pfandverwertungsbetreibung für 246,449 Fr. nebst Zin- sen und Quartalskommissionen seit Anfang 1923... Be- treibung auf Verwertung ihrer Faustpfänder an. Am 24. April 1923 'wurden in den von der Kantonalbank von Bern für 112,632 Fr., sowie von weiteren Gläubigern gegen die Erbschaft Junghanss geführten ordentlichen Betreibungen (Gruppe Nr. 61) die arrestierten Ver- mögensstücke gepfändet, wobei die Spar-und Leihkasse in Beru in der Pfändungsurkunde als gemäss Art.
SchKG für 115,000 Fr. provisorisch teilnehmende Gläu- bigerin aufgeführt wurde. In der Faustpfandverwertungs betreibung wurde ihr am 2. Juli 1923 ein Pfandausfall- schein für 226,784 Fr. 70 Cts. ausgestellt. Gestützt auf diesen Pfandausfallschein stellte die Spar-und Leih- kasse am 5. Juli 1923 für den darin genannten Betrag