SchKG; definitive legal opening against a bankruptcy administration in respect of a claimed mass debt; effect of a reserved qualification by the legal-opening judge. Where a creditor proceeds against the bankruptcy administration and obtains definitive legal opening, the enforcement is to be understood as directed to a liability of the bankruptcy estate. If legal opening is granted, the debt enforcement office may not refuse continuation by attachment on the ground that the claim might perhaps be an ordinary bankruptcy claim. Any objection that the claim is not a mass debt is definitively excluded for that enforcement proceeding by the unchallenged legal-opening decision and may only be raised, if at all, by the appropriate restorative remedies after enforcement.
172 Schuldbetreibungs-und Konkw'srecht. N° 39. Fonnelj wie sie in der vorliegenden enthalten ist . auf- genommen wurde, so ist es zweifellos, dass dies vom Gläubiger absichtlich geschah. um damit auch für die E x e k u t ion gegen den Bürgen ein Spezialdomizil im Inlande zu schaffen. zumal wenn. wie dies hier der Fall ist. der Schuldner. von dem der Gläubiger wusste, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz ausserhalb der Schwei;hat. Exekutionsobjekte im Inlande (in casu in Arosa) hatte. Aber auch der Bürge musste sich klar darüber sein, dass die erwähnte Klausel etwas Mehreres besage. als nur die Unterwerfung unter den Aroser- Gerichtsstand für den Fall eines Prozesses ; dabei konnte er vernünftigerweise an nichts anderes denken als an die Exekution. Denn dass damit etwa hätte vereinbart werden wollen. dass Arosa Erfüllungsort sei (womit allein allerdings noch kein SpezialbetreibungsdomiziI geschaf- fen worden wäre) konnte der Schuldner nicht annehmen, da sich dies ja nach den allgemeinen obligationenrecht- lichenGrundsätzen (Art. 74 Ziff. 1 OR) von selbst verstand . und daher nicht noch extra stipuliert zu werden brauchte. . Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen .. 39. Entscheid. vom ao. November 19a4 i. S. Staat Solothurn. Ist in der gegen eine Konkursverwaltung gerichteten Be- treibung definitive Rechtsöffllung bewilligt worden, so kann die Pfändung des Konkursmassellvermögens nicht verweigert werden, auch wenn der Rechtsöffnungsrichter offen liess, ob die Betreibung eine Masseverbindlicbkeit betreffe oder nicht. A. -Im Konkurs über Otto Henzi in Solothurn wurden 'für die Liegenschaft Grundbuch Solothurn Nr. 869, welche Henzi seinerzeit um 45,000 Fr. gekauft hatte, 97.100 Fr. erlöst. Infolgedesse n forderte das Schuldbetreibungs-.und Konkursrecht. N° 39. 173 kantonale Finanzdepartement von der Konkursmasse eine Wertzuwachssteuer von 1563 Fr., und zwar als Massaforderung, unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 14 Tagen. Auf von der Konkursverwaltung erhobene Einsprache setzte der Regierungsrat des Kantons Solo- thurn durch Beschluss vom 11. Dezember 1922 den Steuerbetrag zwar auf 942 Fr. 75 Cts. herab; dagegen trat er der Auffassung des Fin,anzdepartements bei, dass die Steuer als Massaschuld zu bezahlen sei. Da die Konkurs- verwaltung die Steuer nicht bezahlte. hob der Staat Solothurn am 12. April 1924 gegen die Konkursver- waltung im Konkurse Otto Henzi für Staatssteuer aus erzieltem Liegenschaftsgewinn gemäss Regierungs- ratsbeschluss ... vom 11. Dezember 1923 (recte 1922) Betreibung an. Die Konkursverwaltung schlug Recht vor. Auf Verlangen des Staates erteilte ihm das Amts- gerichtspräsidium Solothurn-Lebern definitive Rechts- öffnung, indem es davon ausging, dass die Betreibung gegen . die Konkursmasse des Otto Henzi gerichtet sei. jedoch die Entscheidung der Frage; ob diese Forderung das Privileg einer Massaschuld geniesse oder nur als ge- wöhnliche Konkursschuld in Betracht falle , als ausser- halb seiner Kognition liegend erachtete. Als das Betrei- bungsamt dem in der Folge gestellten Fortsetzungsbe-. gehren durch Pfändung von Konkursmassevermögen zu entsprechen sich weigerte, führte der Staat Solothurn Beschwerde. B. -Durch Entscheid vom 1. Oktober 1924 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des. Kantons Solothurn die Beschwerde abgewiesen. e. -Diesen Entscheid hat der Staat Solothurn an das Bundesgericht weiter gezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat der in Betreibung gesetzten Steuer den Charakter einer Massaverbindlichkeit abgesprochen,
174 Schuldbetreibllnga-und Konkursrec:ht. N0 39. indem sie davon ausging, dass die Entscheidung dieser Streitfrage nicht vorweggenommen sei, weder. d1U"Ch den Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 1922, weil dem Regierungsrat die sachliche .Zuställdigkeit dafür gefehlt habe, noch durch die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung. Im letzteren Punkte kann der Vorinstanz nicht beigestimmt werden; dies genügt aber zur Gunheissung des Rekurses, sodass auf die Nachprü- fung der übrigen Punkte nicht eingetreten zu werden braucht. Der Anhebung der in Betracht kommenden Betreibung gegen die Konkursverwaltung im Konkurs des Otto Henzi kann nämlicb schlechterdings keine andere Bedeutung beigemessen werden, als dass der Rekurrent eine Masseverbindlichkeit gegenüber der Kon- kursmasse des Otto Henzi geltend machen wollte ; denn es war ohne weiteres klar, dass der Rekurrent nicht den Konkursverwalter persönlich betreiben wollte, ebenso dass er nicht etwa in Verletzung des Art. 206 SchKG für eine Konkursforderung Betreibung. anhob, da er als Forderungsurkunde den Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 1922 bezeichnete, in welchem die Steuer ausdrücklich als Masseschuld erklärt worden war. In- folgedessen kann dem Rekurrenten nicht versagt werden, seine Betreibung durch Pfändung des Konkursmasse- vermögens fortzusetzen, nachdem er die Beseitigung des von der Konkursverwaltung erhobenen Rechtsvor- schlages erwirkt hat. Der ini Rechtsöffnungsentscheid gemachte Vorbehalt der Entscheidung darüber, ob die Betreibung eine Masseverbindlichkeit oder aber eine Konkursforderung betreffe, ist belanglos, weil, gleichwie die Betreibung überhaupt nur für eine Masseverbindlich- keit, nicht aber für eine Konkursforderung angehoben, so' auch die Rechtsöffnung nur für eine Masseverbind- lichkeit, nicht aber für eine Konkursforderung bewilligt werden konnte. Durch die von der Konkursverwaltung unwidersprochen hingenommene Rechtsöffnung ist die Einrede, dass die verlangte Steuer nicht Masseverbind- Schulclbetrelbunp-und Konkursrecl1t. N° 40. 175 lichkeit sei, für die vorliegende. Betreibung endgültig beseitigt, und sie kann erst allfällig nach deren Durch- ng .W1. Wege der betreibungsrechtlichen Rück- (OrderllnnIPage :wiede!-" aufgenOmmen wersInn .. Dmmach erkenid 'die Schuldbetr.-und KoRkurskammer : Der RekurS wfrd begründet erklärt und das Betrei- bungsamt . angewiesen, dem Fortsetzungsbegehren des Rekurrenten durch Pfändung von Vermögensstücken er Konkursmasse Otto Henzi Folge zu geben. 40. Auans . dem Intaohe1c1 vom 99. November 1924 i. S. Lauber-Xöhl r. Das Betreibungsamt ist verpflichtet, in der für den Gläubiger bestimmten Abschrift der Pfändungsurkunde die Kosten d eta i 11 i e r taufzuführen. Hiefür darf keine besondere Gebühr berechnet werden. Art. 17 GebT nicht anwendbar (Erw.1-3). Für eine Fristansetzung gemäss Art. 109 SchKG auf der Pfändungsurkunde darf keine besondere Gebühr berechnet werden. Art. 7 GebT nicht anwendbar (Erw. 4). Dem Gläubiger Lauber-Köhler war in einer Betreibung eine Abschrift der Pfändungsurkunde zugestellt worden. Laut derselben waren verschiedene Gegenstände ge- pfändet worden, an denen der Ehemann der Schuldnerin Eigentumsansprache erhob. Es wurde deshalb dem Gläubiger auf der Pfändungsurkunde eine Klagefrist gemäss Art. 109 SchKG angesetzt. Da die Urkunde keine detaillierte Kostenrechnung enthielt sondern nur ein Pauschalkostenbetrag aufgeführt worden war, mit dem der Gläubiger nicht einig ging, reklamierte dieser beim Betreibungsamt. Dieses übersandte ihm in der Folge eine detaillierte Kostennote, in der u. a. für die Frlstansetzung eine besondere Gebühr von a Rp. be- rechnet war. Für die Zusendung dieser Detailrechnung. der ein Begleitschreiben beigegeben wurde, erhob das