Art. 109 SchKG; Art. 7 GebT; Art. 17 GebT; detailed cost note on seizure deed copies and tariff fees: the cost statement forms part of the seizure deed and must be included in the copy delivered to the creditor. No separate fee may be charged for its later issuance. Where the debtor or creditor is notified by means of the seizure deed itself, accompanying letters are unnecessary and not independently taxable. Likewise, a deadline set directly on the seizure deed is not a separate written communication within the meaning of Art. 7 GebT. The creditor is entitled to transparent itemization of advance costs, but not to separate tariff charges for furnishing information that should have been contained in the deed (consid. 1-4).
174 Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. N0 39. indem sie davon ausging, dass die Entscheidung dieser Streitfrage nicht vorweggenommen sei, weder d1U'Ch den Hegierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 1922, weil dem Regierungsrat' die sachliche ,Zuständigkeit dafür gefehlt habe, noch durch die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung. Im letzteren Punkte kann der Vorinstanz nicht beigestimmt werden; dies genügt aber zurGunheissung des Rekurses, sodass auf die Nachprü- fung der übrigen Punkte nicht eingetreten zu werden braucht. Der Anhebung der in Betracht kommenden Betreibung gegen die Konkursverwaltung im Konkurs des Otto Henzi kann nämlich schlechterdings keine andere Bedeutung beigemessen werden, als dass der Rekurrent eine Masseverbindlichkeit gegenüber der Kon- kursmasse des Otto Hetm geltend machen wollte; denn es war ohne weiteres klar, dass der Rekurrent nicht den Konkursverwalter persönlich betreiben wollte, ebenso dass er nicht etwa in Verletzung des Art. 206 SchKG für eine Konkursforderung Betreibung, anhob, da er als Forderungsurkunde den Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 1922 bezeichnete, in welchem die Steuer ausdrücklich als Masseschuld erklärt worden war. In- folgedessen kann dem Rekurrenten nicht versagt werden, seine Betreibung durch Pfännung des Konkursmasse- vermögens fortzusetzen, nachdem er die Beseitigung des von der Konkursverwaltung erhobenen Rechtsvor- schlages erwirkt hat. Der iill Rechtsöffnungsentscheid gemachte Vorbehalt der Entscheidung darüber, ob die Betreibung eine Masseverbindlichkeit oder aber eine Konkursforderung betreffe, ist belanglos, weil, gleichwie die Betreibung überhaupt nur für eine Masseverbindlich- keit, nicht aber für eine Konkursforderung angehoben, so' auch die Rechtsöffnung nur für eine Masseverbind- lichkeit, nicht aber für eine Konkursforderung bewilligt werden konnte. Durch die von der Konkursverwaltung unwidersprochen hingenommene Rechtsöffnung ist die Einrede, dass die verlangte Steuer nicht Masseverbind- Schulclbetrelbunp-'llDd Konkursrecht. N° 40. 175 lichkeit sei. für ,me vorliegende Betreibung endgültig beseitigt, und sie kami erst allfällig nach deren Durch- ng ,W1, Wege der betreibungsrechtlichen Rück- fo.ruQ.gsnge'wiede aufgenommen w n. Demnach erkennt 'die Schilldbdr.-und KoRkurskammer : Der Rekurs witd' begründet erklärt und das Betrei- bungsamt ' angewieSen, dem Fortsetzungsbegehren des Rekurrenten durch Pfändung von Vermögensstücken er Konkursmasse Otto Henzi Folge zu geben. 40. A 1IS1IS 6U c1em 1nta0he!4 VÖ1D U. November 19M i. S. L uber-Xöhltr. Das Betreibungsamt Ist verpflichtet, in der für den Gliiubiger bestimmten Abschrift der Pfändungsurkunde die Kosten d eta i 11 i e r taufzuführen. Hiefür darf keine besondere Gebühr berechnet werden. Art. 17 GebT nicht anwendbar (Erw.1-3). Für eine Fristansetzung gemäss Art. 109 SchKG auf der Pfändungsurkunde darf keine besondere Gebühr berechnet werden. Art. 7 GebT nicht anwendbar (Erw., 4). Dem Gläubiger Lauber-Köhler war in einer Betreibung eine Abschrift der Pfändungsurkunde zugestellt worden. Laut derselben waren verschiedene Gegenstände ge- pfändet worden, an denen der Ehemann der Schuldnerin Eigentumsansprache erhob. Es wurde deshalb dem Gläubiger auf der Pfändungsurkunde eine Klagefrist gemäss Art. 109 SchKG angesetzt. Da die Urkunde keine detaillierte Kostenrechnung enthielt sondern nur ein Pauschalkostenbetrag aufgeführt worden war, mit dem der Gläubiger nicht einig ging, reklamierte dieser beim Betreibungsamt. Dieses übersandte ihm in der Folge eine detaillierte Kostennote. in der u. a. für die Fristansetzung eine besondere Gebühr von a Rp. be- rechnet war. Für die Zusendung dieser Detailrechnung, der ein Begleitschreiben beigegeben wurde, erhob das
176 . Schuldbetreibungs-und Konkur.srecht. N0 40. Betreibungsamt ausserdem eine Nachnahme von 1 Fr. 55 Cts. Gegen diese beiden Belastungen beschwerte sieh der Gläubiger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Snhuldbetreibung und Konkurs, wurde jedoch abge- WIesen, worauf er den Rekurs an das Bundesgericht ergriff. Das Bundesgericht schützte den Rekurs im vollen Umfange mit folgender Begründung:
übertragen worden war (vgl. den Geschäftsbericht des Bundesgerichts vom Jahre 1921 S. 20 IV und das Kreis- schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer an die kant.Aufsichtsbehörden vom April 1922). Dadurch wurde zum Ausdruck gebracht, dass auch die detaillierte Kostennote als Bestandteil der Pfändungsurkunde zu Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 40. 177 erachten und deshalb auch auf den Abschriften aufzu- führen sei. Denu ein Gläubiger, der in der Regel vor Vornahme der Pfändung einen Vorschuss zu leisten hat, soll . einen Anspruch darauf haben zu erfahren, wozu und wie dieser Vorschuss verwendet wurde. Damit wurde jene Bestimmung des Art. 14 i. f. der Bundesrats- verordnung vom 18. Dezember 1891 implizite aufge- hoben. Ist aber die Kostenrechnung als ein Bestandteil der Pfändungsurkunde zu erachten. so ist es auch nicht angängig, hiefür eine besondere Gebühr zu berechnen. Art. 17 des Gebührentarifes findet hier keine Anwendung. Das Betreibungsamt Bern-Land durfte also, nachdem es fälschlicherweise unterlassen hatte, die Kosten in der' Pfändungsurkunde detailliert aufzuführen, für die nach- trägliche Aussteliung dieser Kostennote keine Gebühr erheben. 2. -Das schliesst aber auch in sich, dass das Betrei- bungsamt auch für das Begleitschreiben zu dieser Kostenrechnung keine besondere Gebühr erheben durfte. Eines solchen hätte es gar nicht bedurft. Wäre die Kostenaufstellung dem Rekurrenten schon durch die Pfändungsurkunde bekannt gegeben worden, so hätte der Rekurrent dieser Orientierung, die. er -eben weil ihm die einzelnen Details der Kostennote noch nicht bekannt waren -verlangt hatte, nicht mehr bedurft. Die Bemer- kung des Rekurrenten in seinem Schreiben an das Be- treibungsamt, es hätte ihm ohne weiteres ein Verlust- schein zugefertigt werden können, geschah, wie sich aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt, nur beiläufig und nicht im Sinne einer Anfrage, sodass das Betrei- bungsamt zu einer Antwort nicht verpflichtet war. 3. - War aber das Betreibungsamt zur gebühren- freier Zusendung der Kostennote an den Rekurrenten verpflichtet, so durfte es ihn natürlich auch nicht mit den Portoauslagen belasten. 4. -Was schliesslich noch die Berechnung einer Ge- bühr von a Rp. für die Fristansetzung anbelangt, so
tfl Sdtnldbet .... ltr ud K6iJkwueelito Ne ,41. erscheint auch diese Dicht gerechtfertigt. Art. ,7 des, Ge- bührentarifs kann hier, entgegen der Auffa.ssung ,der YodDStanz. nicht zur Anwendung gelangeq., ))enn ",eu, . wie dies hier der, Fall war, eine sc lehe FristanztJJlg zugleich. mit der Zustellung der Pfändungsurk auf derselben erfolgt, sie also als Bestandteil der Pfändungs- urkunde zu erachten ist, so kann, von einem Schrift- stück im Sinne des Art. 7 des Gebührentarifes n,icht die Rede sein. Darunter sind zweifellos nur selbständige ,Mitteilungen zu -verstehen. 41. IntBcheia TOm 8. Dezember 1924 i. S. Xeluw. Im Betreibungsverfahren darf die Ausfallforderung gegen den Ersteigerer wegen Nichterfüllung des Steigerurigskaufes nur bei übereinstimmendem Begehren sämtlicher in Be- tracht fallenden Pfand-oder Pfändungsgläubiger anders als durch Versteigerung verwertet werden. SchKG Art. 130, 131, 156; Verordnung über die Zwangs- verwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG) Art. 72. A. -In der Grundpfandverwertungsbetreibung gegen ,E. Ott betreffend die Liegensc.haft zum Zehnthaus in Weinfeldenwurde der an der zWeiten Steigerung um 38,000 Fr. an Heinrich Bosshart erteilte Zuschlag wegen Zahlungsverzug des ErSteigerers aufgehoben und an der dritten Steigerung der Zuschlag um 28,000 Fr. an Giuseppe Mocetti, den betreibenden Gläubiger des Schuldbriefes von 9000 Fr. im dritten Rang mit Vorgang von 25,000 Fr. erteilt; infolgedessen kamen Mocetti mit seinem Schuldbrief teilweise und die Gläu- bigerin des nachgehenden Schuldbriefes, Frau Kehrer- Ott, gänzlich zu Verlust, während sie nach dem Ergebnis der früheren Steigerung gedeckt waren, Frau Kehrer-Ott mindestens zum Teil. Unter Verwendung des offiziellen Formulars Nr.14, zur VZG machte das Betreibungsamt Seliu1dbetrelbmi..--ud KoJikursreclJt. No 41. 119 am 4. Juli den genannten Grundpfandgläubigem ' die MitI:eihin ' dass "die Anlf:ilIsumme; / deren :Betrag es Iiaeb'Äf)nldrQuug dervQn ßosShait"gldnnng vft:' lOOO Fr. approXimativ' :auf916t'Fr. 6!); C oo.: stimmte' all' Ddr eibiigen offentlidhenSteigening ver.; kant werden wird, sofern nicht von' den zü Vkr t. ... kcnimtenenPfandgläubigemund pfändenden Glliubtgen binnen '10 Tagen.:., ein Begehren um Verwertung nach Art. 130 Ziff. 1 ,oder Art. 131 SchKG... gestellt wird Hiemuf a1Jlngte Frau' KeJirer.;.()tt am 8. Juli die Abtre- tUng der AlÖlllfordenJnguehArt.il31 SchKG, während Mooetti' die Frist unbenutzt, verStrefdIeIi ' AIs "dU t in .der Folge' die' Versteigeiung. der AusfaUfordet'W1R anordnete; führte Frau Kehieni" schwerde 'mit: 'dem-:ABtrag : das, t sei',aIi .. zuweisen -e djlJ bffentlicJ.le' Versteigerung' atlf1.Uheben.l "iia ihr die' AusfallfordenUig' anzuweisen . " B. -Durch Entscheid vom 11. November 1924 hat die RekurSkomniissioil des' Obergerichts des Kantons Thurgau die Beschwerde abgewiesen. C. -Diesen Entscheid hat Frau Kehrer-Ott an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat angenommen, dass für die Abtre- tung einer Ausfallforderung gegen den Ersteigerer , welcher in einer Grundpfandverwertung den Steigerungs- kauf nicbt gehalten hat, an einen oder an mehrere Gläubiger die Zustimmung der sämtlichen Pfandgläu- biger vorliegen müsse, wobei sie unter den sämtlichen Pfandgläubigern alle diejenigen Pfandgläubiger verstehen dürfte, welche bei der endgültigen Steigerung zu Verlust gekommen' smd, während sie durch das Ergebnis der wegen Zahlungsverzug des Ersteigerers aufgehobenen Steigerung gedeckt ,worden, wären. Dieser Auffassung ist beiZusti.nunßn. Gemäss Art. 131 (und 156) SchKG