Art. 131, 156 SchKG; Art. 72 VZG: Abtretung bzw. Übernahme einer Ausfallforderung gegen den säumigen Steigerungskäufer statt Versteigerung nur bei übereinstimmendem Begehren sämtlicher in Betracht fallender Gläubiger. Art. 72 VZG verweist ausdrücklich auf Art. 131 SchKG und schafft keine selbständige, von der Zustimmung aller Beteiligten losgelöste Verwertungsart. Die Fristansetzung bezweckt die Beschleunigung der Realisierung und den Ausschluss unnötiger Verzögerung; sie erlaubt nicht, aus dem Schweigen einzelner Gläubiger deren Mitwirkungsrecht zu beseitigen oder die Forderung nur zugunsten der fristwahrenden Gläubiger abzutreten. Im Betreibungsverfahren ist die ausserordentliche Verwertung daher nur zulässig, wenn sich alle betroffenen Pfand- oder Pfändungsgläubiger einig sind (consid. 1).
ttl SlllaaMbel lIl' 8Ild K oIuaa icdl . u. erscheint auch diese nicht gQteebtfertigt. Art . 7 des. Ge- bührentarifs kann' hier, entgegen der Auffa.ssungder YOIinstanz. Dicht zur Anwendung gelange , Delln wenn, wie dies bier der Fall war, eine S6lehe tzlJpg zugleieh. It,lit der Zustellung der PfAndtmgSurkunde auf derselben erfolgt, sie also als Bestandteil der Pfändungs- urkunde zu erachten ist, so kann. von einem Schrift- stück im Sinne des Art. 7 des Gebtihrentarifes n,ieht die Rede sein. Darunter sind zweifellos nur selbständige Mitteilungen zu verstehen. 41. Int8cheia TOm S. Dezember lSa4 i. S. Xehre1 Im Betreibungsverfahren darf die Ausfallforderung gegen den Ersteigerer wegen Nichterfüllung des Steigerurigskaufes nur bei übereinstimmendem Begehren sämtlicher in Be- tracht fallenden Pfand-oder Pfändungsgläubiger anders als durch Versteigerung verwertet werden. SchKG Art. 130, 131, 156; Verordnung über die Zwangs- verwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG) Art. 72. A. -In der Grundpfandverwertungsbetreibung gegen . E. Ott betreffend die Liegenschaft zum Zehnthaus in Weinfelden wurde der an der zWeiten Steigerung um 38.000 Fr. an Heinrich Bosshart erteilte Zuschlag wegen Zahlungsverzug des ErSteigerers aufgehoben und an der dritten Steigerung der Zuschlag um 28,000 Fr. an Giuseppe Mocetti, den betreibenden Gläubiger des Schuldbriefes von 9000 Fr. im dritten Rang mit Vorgang von 25,000 Fr. erteilt; infolgedessen kamen Mocetti mit seinem Schuldbrief teilweise und die Gläu- bigerin des nachgehenden Schuldbriefes, Frau Kehrer- Ott, gänzlich zu Verlust, während sie nach dem Ergebnis der früheren Steigerung gedeckt waren. Frau Kehrer-Ott mindestens zum Teil. Unter Verwendung des offiziellen Formulars Nr.14. zur VZG machte das Betreibungsamt SdluldIIelreIbuR .... und KoDkurareebt. No 41. 119 am 4. Juli den genannten Grundpfandgläubigem die MittälUng . dass' ( , die Ä:ulf:lllsumme; ' deren Betrag es DaebrAl)mdmung dervcln BosShatVgW. n ",,:1000 Fr. approXimativ' :auf9161 Fr. 65; Cts;.: JJe.,; stimmte' all mn4 r einzigen offentlidhennn9 ver .. kauft werden wird, sofern nicht von' den zü ,WkrlUit. ... kmimtenerr'Pfandgläubigem 'und pfän.denden Gläubigen binnen' 10 .Tägen.: , ein Begehren Um Verwertung nach Art. 130 Züf. 1 oder Art. 131 SehKG... gestellt wird. Hiamuf :vngtJe Frau' Kelirer.-Ott am 8. Juli die Abtre- tUng der Auifallfordenjngncbjht,;l31 SchKG. während Mocetti-die Frist unbenutzt verStrefdrenliess:AIs "'dU BenihliDfJsiuilt in ,der Folge . die Venng . der Ausfallfordenmg anordnete; führte FrauKeh",.. )ttnJJe;. schwerde' mit: 'dei :ARt : das. t.sei ,aIi zuweisen '1 di",, I)ffentlie.be' Versteigenm:g' ti.rZ11heben uni ihr die AusfallfordeniBg' anzuweisen . . B. -Durch Entscheid vom 11. November 1924 hat die RekurSkomniissioil des Obergerichts des Kantons Tburgau die Beschwerde abgewiesen. C. -Diesen Entscheid hat Frau Kehrer-Ott an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat angenommen, dass für die Abtre- tung einer Ausfallforderung gegen den Ersteigerer. welcher in einer Grundpfandverwertung den Steigerungs- kauf nicht gehalten hat. an einen oder an mehrere Gläubiger die Zustimmung der sämtlichen Pfandgläu- biger vorliegen müsse, wobei sie unter den sämtlichen Pfandgläubigern alle diejenigen Pfandgläubiger verstehen dürfte, welche bei der endgültigen Steigerung zu Verlust gekommen' sind. während sie durch das Ergebnis der wegen Zahlungsverzug des Ersteigerers aufgehobenen Steigerung gedeckt worden. wären. Dieser Auffassung ist beizustinn. Gemäss Art. 131 (und 156) SchKG
la Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 41. setzt die Anweisung von Geldforderungen an Zahlu.ngs- statt (Abtretung) an die Gläubiger oder einzehie . von .ihnen (Abs. 1) gleichwie deren übernahme zur Eintrei- bung (Abs. 2) den übereinstimmenden Antrag sämtlicher am Betreibungsverfahren beteiligten Gläubiger voraus. Art. 72 VZG würde sich also mit diesen gesetzlichen Vorschrüten in Widerspruch setzen, wenn er von dem erwähnten Erfordernis absehen sollte, wie die Rekurrentin meint. Dieser Sinn dürfte jener Bestimmung aber jeden falls nur dann beigelegt werden, wenn er in ganz unzWei- deutiger Weise zum Ausdruck gelangt wäre. Nun ist dies aber nicht nur nicht der Fall, sondern es verweist Art. 72 VZG ausdrücklich auf Art. 131 SchKG, indem er für ein allfälliges Begehren um Verwertung der Ausfall- forderung gern ä s s Art 131 SchKG eine zehntägige Frist setzt; einem solchen Begehren darf aber nach nach dem Ausgeführten nur mit Zustimmung sämtlicher am Verfahren beteiligten Gläubiger stattgegeben werden. Zu Unrecht glaubt die Rekurrentin, die Befristung wäre sinnlos, wenn an die Fristversäumnis nicht die Folge des Ausschlusses, mindestens von der Mitwirkung 'bei der Bestimmung des weiteren Vnrwertungsverfahrens, geknüpft, m. a. W. wenn nicht die Anweisung , sei es an Zahlnngsstatt oder doch zur Eintreibung, ausschliess- lieh an diejenigen Gläubiger erteilt würde, welche binnen der angesetzten Frist ein Begehr.en darum gestellt haben, auch ohne Zustimmung derjenigen, welche die Frist unbe- nützt haben verstreichen lassen. Denn der Zweck der Befristung besteht darin, zu vermeiden, dass, wie dies gerade vorliegend geschehen ist, die Verwertung der Ausfallforderung noch lange hinausgezögert werde, sofern sich die beteiligten Gläubiger nicht alsbald auf eine der ausserordentlichen Verwertungsarten einigen. Endlich geht auch der Hinweis auf Art. 131 VZG fehl, wonach im Konkurs die Ausfallforderung zu versteigern ist, wenn kein Konkursgläubiger deren Abtretung verlangt. weil diese Regelung im Anschluss an eigenartige Vor- Schuldntreibuugs-und Konkursrecht. N° 42. 181 schriften des Konkursrechts (Art. 260 SchKG, 79 Abs. 2 KV) getroffen worden ist und daher nicht auf das Betrei- bungsverfahren übertragen werden darf. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 42. Bntachti4 '10m 10. DaJlDl'ber 1924 i. S. Erben Koch Ula Konsorten. z u s tell u n g des Zahlungsbefehlsdoppels, wie der andem Mitteilungen a n den GI ä u b i ger durch rekomman- dierten Brief (Art. 34 SchKG) ; kann dieser nicht bestellt werden so darf das Betreibungsamt die Sendung nicht einfach' zur Verfügung des Gläubigers in Verwahrung nehmen sondern hat es gemäss Art. 64 SchKG zu verfahren. Die gesetzliche (Art. 281 SchKG) provisorische Te i 1 nah m e des Ar res t gl ä u b i ger sa n .d er:: n dung der A r res t g e gen s t ä n d e WIrd deflDltif, wenn er das Fortsetzungsbegehren binnen zehn Tngen stellt, nac dem er dazu in die Lage versetzt worden 1St, ma auch e ordentliche Teilnahmefrist bereits abgelaufen sem (KrelS- schreiben Nr. 27 vorn 1. November 1910). -. A. -Am 17. April 1924 nahmen Adele Waldmeyer in Basel und Adele Waldmeyer in Newtonville, U. S. A:., vertreten durch Anna Waldmeyer, Nonnenweg 12, m Basel, sowie letztere für sich selbst in Basel Arreste gege E. A. Waldmeyer-Schweizer in New-York henaus. ahel wurden mit Arrest belegt ..... Andere GläubIger, msbe- sondere die Rekurrenten, hatten schon vorher die gleichen Vermögensobjekte, mit Arrest belegen lasse . und. am 7. Mai wurde die Pfändung zugunsten emes. dneser Arrestgläubiger vollzogen, an welcher dann weItere Arrestgläubiger, die das Fortsetzungsbegehren ebenfalls . stellten definitiv teilnahmen (Gruppe Nr. 1290). In den von Anna Waldmeyer für sich und die heiden andern Gläubigerinnen Waldmeyer rechtzeitig angehobenen Ar- restprosequierungsbetreibungen stellte das Betreibungs-