Art. 154 SchKG; interruption of the realization period by objection and action for release from debt applies only to the maximum realization period, not to the minimum waiting period of one or six months. The purpose of the interruption rule is to prevent forfeiture of the creditor's right to request realization through the lapse of the maximum period during pending litigation. No corresponding teleological reason exists to suspend the minimum waiting period. Art. 98 VZG confirms this distinction by referring, in matters concerning third-party ownership, to the calculation of the realization periods in the plural and to interruption grounds only for the period during which realization may be requested.
186 and Kw WA rM Nef3. lauf-jener Frist zugestellt worden waren ; nach deren- Übergabe aber haben sie das Fortsetzungsbegehren ungesäumt gestent und damit alles getan, was ihnen oblag, um . definitiv an der Pfändung teilnehmen zu können. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Die Rekurse werden abgewiesen. 43. Entscheid vom 16. Dezember 1994 i. S. Eösch. SchKG Art. 154. Die Fristunterbrechung infolge Rechtsvor- schlages und Anhebung einer Klage bezieht sich nur auf die M a x i m a 1-verwertungs frist, nicht auf die Minlmal- frist von 1 bezw. 6 Monaten. . A. -Am 25. Juni 1923 hatte der Gläubiger Johann Binotto den Schuldner Johann Bösch in der Betreibung Nr.1356 des Betreibungsamtes Oberriet auf Verwertung eines Grundpfandes betrieben, worauf der Letztere Rechtsvorschlag erhob. Im Anschluss hieran fand ein Rechtsöffnungsverfahren statt, aus dem sich ein Aberkennungsprozess entwickelte, der am 17. Sep- tember 1924 -letztinstanzlich durch das Bundesgericht zu Ungunsten des Betriebenen erledigt wurde. Nach Zustellung des motivierten Entscheides stellte der Gläubiger Binotto das Verwertungsbegehren, worauf das Betreibungsamt Oberriet mit Verfügung vom 24. Oktober die erste Steigerung auf den 20. Dezember 1924 ansetzte und die Publikation auf den 13. November 1924 anordnete. B. -Eine vom Schuldner Bösch gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde sowohl von der untern als auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuläbetreibung und Konkurs, von letzterer mit Ent- scheid vom 28. November 1924, abgewiesen. C. -Hiegegen hat Bösch rechtzeitig den Rekurs Sebuldbetrelbunp-ondKonkursreebt. 'NI) 43. i87 an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren: Es sei die in der Betreibung Nt. 1356 Oberriet getroffene Anordnung der Steigerung auf den 20. Dezember -1924 (seither verschoben auf den 3. Januar 1924) aufzuheben und das am 24. Oktober 1924 gestellte Verwertungs- begehren als ungültig zu erklären. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Rekurrent ficht die vom Betreibungsamt Oberriet angeordnete Steigerung deshalb an, weil die in Art. 154 SchKG statuierte-sechsmonatliche Wartefrist noch nicht abgelaufen sei, indem der Fristenlauf durch den Aberkennungsprozess gehemmt worden sei. Die Vor- instanz hat dieser Argumentation nicht beigepflichtet, weil die Unterbrechung des Fristenlaufes gemäss Art.
SchKG sich nur auf die Maximalverwertungsfrist von zwei Jahren und nicht auf die Minimalfrist von 6 Monaten beziehe. Diese Auffassung, die auch von der Doktrin vertreten wird (vgl. JlEGER, Komm. zu Art.
SchKG Note 10 S. 524; weniger deutlich aber dem Sinne nach gleich: BLUMENSTEIN, Handbuch S. 519) ist zweifellos richtig. Wenn auch zuzugeben ist, dass aus dem Wortlaut des Art. 154 SchKG diese Unterschei- dung nicht klar zu Tage tritt, so ergibt sich diese Ein- schränkung doch mit Notwendigkeit aus dem Sinn und Geist dieser Bestimmung. Dadurch soll verhütet werden. dass ein Gläubiger; dem es während der Dauer eines derartigen Prozesses verwehrt ist, ein Verwertungs- begehren zu stellen, dieses Rechtes dadurch verlustig gehe, dass infolge der langen Dauer des betreffenden Verfahrens diese zweijährige Frist inzwischen verstreicht. Dagegen ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde auch die in Art. 154 SchKG statuierte sechsmonatliche Wartefrist unterbrochen werden sollte. Dadurch würde ein Schuldner, der durch eine unbegründete Bestreitung einer rechtmässigen Forderung den Gläubiger zur Klage zwingt, oder der grundlos eine Aberkennungsklage
188 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 43. erhebt -auf Kosten des, Gläubigers , besser gestellt, als derjenige, der seine Schuldpflicht anstandslos aner- kennt. Die Rechte des Gläubigers einer 'zu Unrecht bestrittenen Forderung sind dadurch schon beeinträch;' tigt, dass der Gläubiger während der ganzen Dauer des Prozesses. auch wenn,iniwischen - wie dies hier der Fall war -die sechsmonatliche Frist längst abgelaufen ist, kein Verwertungsbegehren' :stellen konnte. Es wäre nun nicht ersichtlich, warum' der Gläubiger nuninehr, nachdem dieUnbegründetheit der Bestreitung seiner Forderung feststeht, noch länger, zuwarten müsste. Auch wenn zuzugeben ist, dass die Bestreitung einer Forderung im guten Glauben erfolgt sein kann, so trägt doch der Schuldnerhiefür das Risiko, und er kann, wenn nachträglich, die Bestreitung sich als unbegründet erweist, sich nicht darauf berufen, dass er in der Hoffnung auf einen für ihn günstigen Prozessausgang die ihm vom Gesetz zugebilligte Schutzfrist unbenützt habe verstreichen lassen. Der Rekurrent hat sich für seinen Standpunkt auf Art. 98 VZG berufen. Zu Unrecht. Diese Bestimmung spricht gerade gegen die Auffassung des Rekurrenten. Dieser Artikel, welcher von den Fällen, handelt, wo das verpfändete Grundstück einem Dritten' gehört, 'enthält in Absatz 1 die Bestimmung, dass in' diesen Fällen für die Berechnung der VerwertungsfrlSten' (Mehrzahl) gemäsS Art. 154 ScbKG-if. h.alsö sowohl detMaxi- mal-als, der Mimmalfrist -das Datum des Zahlungs- befehls an den DritteigentÜIDer massgebend sei, und hierauf sieht er, wie Art. 154 SchKG;iri Absatz 2 die Unterbrechungsgründe vor, aber' nur für die Berech: nung der Frist (Einzahl), während welcher die Ver- wertung verlangt werden kann . Darunter kann nur die Maximalfrist verstanden werden. Dnnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskaninlir : ber Rekurs wird abgewiesen. SchuldbetreibUng -und Konkursrecht. N° 44. 189 44. "ohald vom 18. Dezember 19a4 i. S. WespL Beschwerdeverfahren : Hebt' 'die kantonale Aufsichtsbehörde den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, durch welchen auf eine Beschwerde nicht eingetreten oder die Beschwerdelegitimation verneint wurde, auf, so kann sie ohne Verletzung von Bundesrecht die Sache an die untere Aufsichtsbehörde ' zurückweisen, anstatt selbst über die Beschwerde zu entscheiden. SchKG Art. 13, 17, 18. Tatbestand, gekürzt: Die untere Aufsichtsbehörde trat wegen Fehlens der Beschwerdelegitimation des Rekurrenten auf dessen Beschwerde nicht ein. Diesen Entscheid zog der Rekur- rent an die obere Aufsichtsbehörde weiter mit den An- trägen. er sei aufzuheben. die Beschwerde sei materiell zu behandeln und seine Beschwerdeanträge seien gut zuheissen. Durch Entscheid vom 14. November hat die obere Aufsichtsbehörde den Rekurs in dem Sinne be- gründet erklärt, dass sie den Niehteintretensbeschluss' der unteren Aufsichtsbehörde aufhob und diese anwies, in der Sache materiell, zu entscheiden. Den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde 'hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antragjes seien seine Beschwerdeanträge gutzuheissen. .' Die Schuldbetrei.bungs-und KonkUrskammer zieht . , , ' ,in Erwiigung :' Der Helrurrent wird durch' den angefochtenen Ent-. scheid riur insofern beschwert, als dieYorinstanz, an- statt selbst über seine Beschwerde zu entscheiden, die Sache zur materiellen Beurteilung an die untere Auf- sichtsbehörde zurückgewiesen hat. Sein Rekurs könnte daher, ,hur gutgeheissen werden, wenn diese Rückwei- sung bundesrechtswidrig wäre. Dies ist jedoch nicht der Falt, Gemäss : Art. 13 SchKG müssen die Kantone zur Überwachung der Betreibungs-und Konkursämter je