Art. 78 Abs. 2 SchKG; Rechtsvorschlag gegen nur einen Teil der Forderung; ein als Teilbestreitung zu qualifizierender Rechtsvorschlag ist unwirksam, wenn der Betriebene den bestrittenen Betrag nicht genau angibt. Eine Erklärung, welche den geschuldeten Betrag inhaltlich umschreibt und damit den anerkannten Teil konkretisiert, ist nicht als bloss gegen die ganze Forderung gerichteter Rechtsvorschlag zu behandeln. Anders liegt es nur, wenn der Betriebene nicht die Forderung als solche, sondern lediglich deren Liquidität in irgendeinem Betrag bestreitet. Ob der Gläubiger den bestrittenen Teil rechnerisch feststellen könnte, ist unerheblich (vgl. Erw. 2).
Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. N0 7. 7. Entschei4 vom 4. Kirs 1994 i. S. Lob. SchnG Art. 78 Abs. 2: Rechtsvorschlag, durch den nur ein Tell der Forderung bestritten wird. . In dnr B :reibung des J. Lob gegen Fritz Brügger In Frubgen uber 1875 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 7% seit 31. Dezember 1923 und Spesen für meine Heulieferung laut Rechnung vom 30. November 1923 erhob der Schuldner Rechtsvorschlag wie folgt: Wird Rechts- vorschlag erhoben. Die Lieferung betrug 19,100 Kg. Genäs der Expertise werden 7 Fr. 50 Cts. per 100 Kg. abzughch der Vorfrachten, Fuhrkosten, Lokalzinse an- erkannt. Zins a 7% wird nicht anerkannt .. Als der Gläu- bnger mit dem Bemerken, der Rechtsvorschlag sei als nIcht erfolgt zu betrachten, weil der Schuldner die Forderung nur teilweise bestreite, den bestrittenen Be- trag jedoch nicht genau angebe, das Fortsetzungsbe- . gehren stellte, wies es das Betreibungsamt zurück mit dem Beifügen: Nach unserer Ansicht lässt sich der anerkannte Betrag feststellen, nämlich 19,100 Kg. a 7 Fr. 50 Cts. pro 100 Kg. minus Vorfrachten etc., über welche der Gläubiger gewiss Aufschluss geben könnte. Mit der nach Abweisung durch die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern an das Bundesgericht weitergezogellen Beschwerde stellt der Gläubiger den Antrag, das Be- treibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung für den ganzen Betrag fortzusetzen. Die Schuldbetreibungs-und KQnkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz ist in Anlehnung an AS 23 I S. 413 f. d?von ausgngan?en, der Betriebene habe die Forderung lUcht nur teIlweIse bestritten, weil nicht die Bestreitung als solche, sondern bloss die ihr beigefügte Begründung das Zugeständnis des Schuldners enthalte, er bestreite Scpuldbetreibungs-und Konkursrecht. N:°7. 25. die Forderung nicht ganz, sondern nur teilweise. Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigestimmt werden. Was der Betriebene dem Eingang seiner Erklärung: (I Wird Rechtsvorschlag erhoben beigefügt hat, ist das Zuge- ständnis, einen gewissen Betrag zu schulden, in V erbin- dung mit der Angabe darüber, worin dieser Betrag be- stehe. Ein derart substantiiertes Zugeständnis steht im Widerspruch zur Bestreitung der ganzen Forderung und -darf daher nicht als blosse Begründung des Rechts- vorschlages gegen die ganze Forderung aufgefasst wer- den. Indessen ist nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsvorschlagserklärung auch dann als gegen die ganze Forderung gerichtet anzusehen, wenn der Be- triebene die Forderung nicht grundsätzlich bestreitet, wohl aber bestreitet, dass sie in irgend einem Betrage liquid sei (AS 25 I S. 360 f.). Allein eine solche Bestrei- tung der Liquidität irgend welchen Betrages der Forde- rung enthält die Rechtsvorschlagserklärung des Rekurs- gegners nicht. Im Gegenteil gibt sie an, inwieweit er die Forderung anerkennt, indem er selbst die Elemente seiner Schuld namhaft macht, ohne sich dabei etwa da- rauf zu berufen, er sei nicht in der Lage, jene genau zu bestimmen (wie in den Fällen AS 23 I S. 412 ff.; 25 I S. 360 f. Sep.-Ausg.2 S.140 f. ; 41 III S. 39 f.) Somit liegt eine nur teilweise Bestreitung der Forderung vor, die gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG mangels genauer An- gabe des bestrittenen Betrages unwirksam ist. Darauf, dass, wie das Betreibungsamt meint, der Gläubiger den bestrittenen bezw. anerkannten Betrag ziffermässig zu bestimmen in der Lage sei, kommt nichts an (AS 40 III S.354). Demnach erkennt dieSchuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und das Fort- setzungsbegehren zugelassen.