46 Schuldbeireibtings und Konkursrecht. N° 10.
nach dem Kreisschreiben Nr. 10 die nachträgliche Zu-
teilung der Konkursdividende aus dem ihm abgestrit-
tenen Prozessgewinn,
nur auf Grund einer rechtskräftigen
Zulassung seiner Wiederaufgelebten Forderung
im Kollo-
kationsplan beanspruchen. Denn
mit der Rückgängig-
machung der anfechtbaren Deckung einer Forderung
ist
nicht auch ohne weiteres entschieden, dass jene Forderung
überhanpt je bestanden hat, zumal in der dem Deckungs-
geschäft zugrunde gelegten Höhe,
und dass sie nicht etwa
sonstwie untergegangen ist. Hierüber kann sich das Kon-
kursamt keine endgültige Entscheidung anmassen, wie
es dies
in der vorliegend angefochtenen Verteilungsliste
mit Bezug aUf die wiederaufgelebte Forderung der
Firma Greuter und Lüber getan hat, indem es dieser von
sich aus die darauf entfallende Konkursdividende aus dem
bei
ihr erhobenen Prozessergebnis vorweg zuwies, und
wie es dies laut der Beschwerdevernehmlassung auch mit
Bezug auf die wiederaufgelebte Forderung des Reku-
renten zu
tun beabsichtigt. Vielmehr ist auch den Kon-
kursgläubigern, mindestens den
an der Nachtragsver-
teilung interessierten Zessionaren, Gelegenheit zu geben,
die wiederaufgelebte Forderung durch Kollokationsklage
zu bestreiten. Nachdem das beschwerdebeklagte
Amt das
Kreisschreiben Nr.
10 nicht befolgt hat, lässt sich nicht
vermeiden, dass es über die wiederaufgelebte Forderung
des Rekurrenten
jetzt nachträglich noch eine Kollo-
kationsverfügung trifft.
Freilich braucht diese Abände-
rung des Kollokationsplanes nicht öffentlich
bekannt
gemacht, sondern nur den an der angefochtenen Nach-
tragsverteilung des Prozessgewinns beteiligten Zessionaren
unter Ansetzung der zehntägigen Klagefrist mitgeteilt zu
werden,
und es steht auch nichts entgegen, dass die neue
Verteilungsliste damit verbunden wird,
mit dem Vorbe-
halt, dass sie
nur gilt, wenn die Kollokation der wieder-
aufgelebten Forderung
in Rechtskraft tritt. Mit Bezug
auf die Höhe dieser Forderung mag angesichts der im
Beschwerdeverfahren zutage getretenen Meinungsver-
schiedenheit dem
Konkursamt zu bedenken gegeben
Schuldbetrelbungs-und Konkursreeht. N0 11. 47
werden, dass der Betrag einer durch anfechtbares Dek-
kungsgeschäft getilgten, infolge Anfechtung nachträglich
wiederauflebenden Forderung in keiner Weise beein-
flusst wird durch die Summe, welche bei
der Verwertung
der zurückgeleisteten Deckung erzielt wird.
5 ...... .
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der ErWägungen begründet
erklärt.
11. Entsoheid vom a5. Xä.rz 19a4
i. S. Vormundaohaftabehärde von EggiwiL
SchKG Art. 110. Wann ist die Pfändung einer nicht durch
ein Wertpapier verkörperten Forderung vollzogen ?
A .. -In einer auf dem Ediktalwege eingeleiteten Be-
treibung der Vormundschaftsbehörde von Eggiwil gegen
Fritz Burger, damals unbekannten Aufenthaltes, wurde
am 22. November 1923 durch das Betreibungsamt
Signau in Langnau eine Forderung des Schuldners
an
Johann Schweizer in Woihusen gepfändet und dies am
23. November dem Drittschuldner Schweizer schriftlich
mitgeteilt, welcher
am 25. November den Empfang der
Mitteilung bestätigte. Dem betriebenen Schuldner wurde,
nachdem seine Adresse
bekannt geworden, eine Abschrift
der Pfändungsurkunde übersandt, die frühestens
um
24. Dezember zu seiner Kenntnis gelangte.
Am 12. Dezember 1923 erwirkte Fürsprecher
O. Salvis-
berg
für eine ihm zustehende Forderung an Burger einen
Arrest auf die gepfändete Forderung. Am gleichen Tage
leitete
er Betreibung ein und am 22. Dezember stellte
er das Fortsetzungsbegehren. Auf die Weigerung des
Betreibungsamtes,
ihn als Gruppengläubiger an der für
die Vormundschaftsbehörde von Eggiwil vorgenommenen
Pfändung teilnehmen zu lassen, erhob
er für sich und
namens des betriebenen Schuldners bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde Beschwerde
mit dem Begehren, jene
48 Schuldllneibungs und Konkursrecht. No 11.
Pfändung sei als ungesetzlich aufzuheben, eventuell sei.der
Betreibpngsbeamte antuweisen, ,ihn mit der 'Vormund:-
chaftsbehörde ;von Eggiwil.in eine Gruppe einzureihen.
B. -Dle Auf ichtsbehörne für den Kanton Bern, hiens
durch Entscheid, vom 28. Februar 1924 das Eventual ..
begehren gut mit der Begründung, die Pfändung sei erst
mit der amtlichen Mitteilung der Beschlagnahme an den
Schuldnnr rechtsgültig geworden und, das Pfändung
begehren des Beschwerdeführers falle daher noch in die
dreissigtägige Frist des Art.
110 SchKG.
C. -Diesen Entscheid hat die Vormundschaftsbe-
hörde von
Eggiwi!. rnhnltig an das, Bundesgericht
weitergezogen'
imt deiri'Begehren, das der Beschwerde-
führer
nicHt als Gruppengläubiger,zugelansen werde. Die
Begründung
geht dahin, die Pfändung sei vollzogen mit
dem Akt der Beschlagnahme, über welchen die Original-
pfändungsurkunde errichtet werde nicht erst mit der
Zustellung von Abschriften dieser
Urkunde an den Gläu-
biger oder den Schuldner,
und die dreissigtägige Frist für
die Anschlusspfändung somit hier am 22. Dezember aus-
gelaufen, bevor der Beschwerdeführer das Pfändungs-
begehren habe stellen können.
Die Schuldbetreibungs-und 'KQnkurskammer zieht
in
Erwägung:
Da der Beschwerdeführer Salvisberg selbst nicht be-
hauptet hat, dass er schon auf Grund seines Arrestes-zur
Teilnahme an der Pfändung berechtigtni; brauch,t, dnese
Frage nicht erörtert zu, werden. Die Entscheidung. des
Rekurses
hängt somit, einng davon ab; ann die' Pfän-
dung einer
nichtdnrch,ein:Wertpapier verkörperten For-
derung als
vollzognn.; zu gelten hat und demnach die
dreissigtägige
Frist dns Art,.; 110 SchKG zu laufen beginnt.
Die Frage, durch
welche,ll, Akt die Pfändung bewirkt
wird,
ist weder jm Geset , bst entschieden, noch durch
die bisherige
Rec.htsprenbung absnhliessend beantwortet.
Nach der Praxis des Bq,ndesgerichts :steht soviel fest,
Schuldbetrelbungs. und Konkursreeht. N° 11. ,49
dass die Mitteilung der Pfändungsurkunde an den
Schuldner kein Erfordernis
für die Gültigkeit der Pfän-
dung, mithin kein Bestandteil des Pfändungsaktes
ist
(Zitate bei JAEGER, N. 1 zu Art. 113 SchKG). In der Tat
kann dem Art. 113 SchKG nicht wohl etwas anderes ent-
nommen werden; denn wenn (( nach der Pfändung
Abschriften der Pfändungsurkunde zugestellt werden
sollen, so gehört. eben diese Zustellung nicht mehr zur
Pfändung selbst, sondern sie folgt
ihr nach. Zudem darf
die Möglichkeit der Pfändung nicht davon abhängen, ob
dem Schuldner die
Urkunde zugestellt werden kann oder
nicht. Auf der andern Seite wird die
Pfändung nicht allein
schon bewirkt durch die Erklärung des Pfändungsbe-
amten
in der Pfändungsurkunde. Das hat die Praxis für
gewisse Fälle bereits anerkannt, indem sie zur gültigen
Pfändung von Geld, Banknoten und Inhaberpapieren
mehr, nämlich die Inverwahrungnahme durch den
Pfändungsbeamten verlangt
(AS 44 III S. 185; 46 III
S. 3 ; 47 S. III 87 ; 48 III S. 98), es muss aber allgemein
gelten. Die Errichtung
der Pfändungs urkunde ist nicht
die Pfändung selbst, sondern bloss deren urkundliche
Feststellung und bestenfalls
nur ein Teil der als Pfändung
zu bezeichnenden Amtshandlung. Damit der Pfändungs-
wille des Beamten Rechtswirkungen hervorbringe, muss
er nach aussen in die Erscheinung treten und dazu ist
erforderlich, dass er einer andern Person gegenüber er-
klärt wird. Diese Person kann
in der Regel nur der
Schuldner sein
oder derjenige, welcher den Schuldner
bei der Pfändung gültig vertritt. Zur Pfändung von be-
weglichen Sachen, die sich
im Gewahrsam des Schuldners
befinden, bedarf es also ausser der genauen Bezeichnung
und Ausscheidung der zu pfändenden Gegenstände einer
Erklärung des Beamten an den Schuldner oder die
ihn
vertretende Person, dass diese Gegenstände gepfändet
seien. Eine ebensolche Erklärung ist aber auch notwendig
zur Pfändung einer nicht
in einem Papier verkörperten
Forderung,
nur fragt es sich, ob sie an den betriebenen
AS 50 III-1 24
, 4
50 SehuJdbetrelbunp-und Konkursrecht. N° 11.
Schuldner oder an den Schuldner der zu pfändenden
Forderung oder
an beide ergehen muss, damit die Pfän.,.
dung zustande kommt. DaS französische Recht (C. prQc.
civ. art. 565) steht auf dem ersten, das deutsche Recht
(ZPO 829) auf dem zweiten Standpunkt. Mangels einer
positiven Gesetzesbestimmung hierüber
wird nach un-
serem Recht mindestens dann. wenn eine
solche Er-
klärung, an den betriebenen Schuldner nicht möglich ist,
die Erklärung
an den Drittschuldner genügen müssen, .
da ja auch durch sie die Pfändung nach aussen in die
Erscheinung
tritt und dem betriebenen Schuldner die
Verfügung fiber die Forderung entzogen wird.
Im vorliegenden Falle ist spätestens am 25. November
1923 dem Drittschuldner die amtliche Mitteilung zuge-
kommen, dass die Forderung gepfändet sei. Damit
war
nach dem Gesagten die Pfändung vollzogen und die
dreissigtägige Frist des Art.
110 SchKG lief somit ab,
bevor der Beschwerdeführer Salvisberg in der von ibm
am 12. Dezember 1923 eingeleiteten Betreibung ein
Pfändungsbegehren
überhaupt stellen konnte, sodass
seine Teilnahme
an jener Pfändung ausgeschlossen ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der
Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der
Aufsichtsbehörde
in Betreibungs-und Konkurssachen
für den Kanton Bern vom 28. Februar 1924 aufgehoben
und die Beschwerde der Rekursgegner abgewiesen.
B. Sanierung Jon Hotel-und SfJckereiunternehmungen.
Assainissament das enLreprise8 hOtelieres ., des 8ntreprisas
da broderie.
Vgl. Nr. 4. -Voir n° 4.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
!. SchuldbeLreibungs-und lonkursrecht.
Poursuita et faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRgTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
12. Entscheld vom 99. Ki1'I1994
i. S. Luerner lCantonalbank und. lConsorten.
Gutheissung der Kollokationsplananfechtungsklage eines
nachgehenden Grundpfandgläubigers
mit dem Antrag auf
Wegweisung von zugelassenen vorge-
he n den G run d p fan d r e c h t e n. Art und Weise
sowie
Zeitpunkt der Berechnung des Pro z e s s g e-
w i n n s. Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden bei Streit
hierüber, speziell ihre Stellung zum Kollokationsurteil.
Art.
250 Abs. 2 und 3 SchKG.
Kollokation der während des Konkursverfahrens auflaufenden
Pfandzinse'1 Art. 209 SchKG.
Art und Weise der Erstellung des Ver t eil u n g s p I a n e s
für die P fan d g 1 ä u b i ger im Konkurs bei ge-
trennter Versteigerung mehrerer teils gemeinsam, teils
getrennt verpfändeter Grundstücke, speziell auch betreffend
Zugehör
und Erträgnisse.
Getrennte Versteigerung m
ehr e r e r als Ein h e i t
b e s t e u e r t e r L i e
gen s c h a f t e n. Art und
. Weise der Deckung der Steuerforderung. (Art. 219 Abs.
SchKG).
P
fan d s c h u I den s tun dun g nach der Verordnung
betreffend
Ergänzung und Abänderung der Bestim-
mungen des
SchKG betreffend den Nachlassvertrag vom
27. Oktober 1917 (PfStV): Die zeitliche Beschränkung
der Pfandsicherheit für Zinsen nach Art. 24 Abs. 3 I. c.
steht nicht entgegen, dass auch während des Konkurses
die Pfandzinsen weiteraufiaufen:
allfiUlig aber nur als un-
versicherte Forderungen.
AS 50 111 -1924 5