Art. 209, 219 Abs. 2 SchKG; Art. 250 Abs. 2 und 3 SchKG; collateral interest after bankruptcy, process gain and distribution plan: the security for pledge claims extends to interest accruing until realization only within the limits established by the collocation judgment and settlements; later interest, if not secured, remains an unsecured claim and participates in the bankruptcy dividend. A successful collocation challenge does not permit immediate payment of the process gain before the unsecured dividend has been determined, since the challenged creditor retains at least the dividend claim and this must be deducted from the lien proceeds. Supervisory authorities may draw the necessary consequences from a final collocation judgment for the distribution without reopening collocation. Where several properties are pledged separately and jointly, separate liquidation accounts are required; statutory tax liens are, absent special cantonal rules, to be allocated in proportion to the realized proceeds of the encumbered properties (consid. 2-3).
Vgl. Nr. 4. -Voir n° 4. OFDAG Offset-, Fonnular-und Fotodruck AG 3000 Bern I. Schuldhe'reihungs-und Konkursrecht. Poursuite et failliLe. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER ARMTS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES ET DES FAILLITES 12. Entscheid. vom aG. Kirl1994 i. S. Luerner Kantonalbank un4 Konsorten. Gutheissung der Kollokationsplananfechtungsklage eines nachgehenden Grundpfandgläubigers mit dem Antrag auf Wegweisung von zugelassenen vorge- he n den G run d p fan d r e eh te n. Art und Weise sowie Zeitpunkt der Berechnung des Pro z e s s g e- w i n n s. Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden bei Streit hierüber, speziell ihre Stellung zum Kollokationsurteil. Art. 250 Abs. 2 und 3 SchKG. Kollokation der während des Konkursverfahrens auflaufenden Pfandzinse? Art. 209 SchKG. Art und Weise der Erstellung des Ver t eil u n g s p I a n e s für die P fan d g I ä u b i ger im Konkurs bei ge- trennter Versteigerung mehrerer teils gemeinsam, tells getrennt verpfändeter Grundstücke, speziell auch betreffend Zugehör und Erträgnisse. Getrennte Versteigerung me h re r er als Ein he i t b e s t e u e r t e r L i e gen s c h a f t e n. Art und , Weise der Deckung der Steuerforderung. (Art. 219 Abs.
SchKG). P fan d s c h u I den s tun dun g nach der Verordnung betreffend Ergänzung und Abänderung der Bestim- mungen des SchKG betreffend den Nachlassvertrag vom 27. Oktober 1917 (PfStV): Die zeitliche Beschränkung der Pfandsicherheit für Zinsen nach Art. 24 Abs. 3 I. c. steht nicht entgegen, dass auch während des Konkurses die Pfandzinsen weiteraußaufen, allfAllig aber nur als un- versicherte Forderungen. AS 50 III -1924 5
52 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 12. A. -Der Liegenschaftskomplex Hotel Viktoria und Englischer Hof in Luzern besteht aus den drei Liegen- schaften Hirschmattstrasse 18, Pilatusstrasse 20 und Hof- areal mit Saalanbau. Hievon sind die erstgenannten beiden Liegenschaften je einzeln und sodann nachgehend sämtliche Liegenschaften gemeinsam verpfändet; die Pfandhaft umfasst auch das Hotelmobiliar und ein Realgasnhausrecht. Nachdem dem Eigentümer Albert Riedweg zunächst eine Pfandschuldenstundung gemäss der Verordnung vom 27. Oktober 1917 bewilligt worden war, rde am 8. November 1921 der Konkurs über ihn eröffnet. Im Konkursverfahren meldeten die Luzerner Kantonalbank, die Bank J. Spieler CIe, wie auch andere Grundpfandgläubiger die ausstehenden. seit 1915 bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen ihrer Gülten nebst Verzugszinsen alS pfandversichert an und wurden damit von der Konkursverwaltung (Konkursamt Luzern) zugelassen. (Über die seit der Konkurseröffnung bis zur Verwertung auflaufenden Zinsen wurde im Kollokations- plan keine Verfügung getroffen) Die nachgehende Grund- pfandgläubigerin Bank Falk CIe focht jene Kollo- kationsverfügungen durch Kollokationsklage an. In dem gegen die Luzerner Kantonalbank geführten Prozess fällte die zweite Zivilabteilung' des Bundesgerichts am 1. Februar 1923 das Urteil, dass im Kollokationsplan bei den Nummern 1 bis 14, 34, 35, 39, 41, 42, 43, 52 bis 69 nur die in den Jahren 1915, 1916, 1917. 1918 und 1919 verfallenen (bei den Nummern 34, 35 und 39 ausser- dem noch die im Jahre 1920 verfallenen) Gültzinse nebst Betreibungskosten und Verzugszinsen zu 5 % .. sowie der vom . letzten Zinstermin vor der Konkurser- öffnung an laufende Jahreszins (e in Jahreszins) als pfandversichert anerkannt werden. Den Erwägungen dieses Urteils ist zu entnehmen: vgl. AS 49 III S. 48 Zeilen 5 bis 11, S. 50 Zeile 8 von unten bis S. 52 Zeile 4. Auf dieses Urteil hin liessen sich die übrigen Beklagten zu inhaltlich mit jenem übereinstimmenden Prozessver- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12. 53 gleichen herbei. Als das Konkursamt darauf im Kollo- kationsplan(Lastenverzeichnis) die Bank Falk CIe als Gläubigerin der Gültzinsen eintrug, für welche nach Urteil und Vergleichen Pfandsicherheit nicht bestand, führten einzelne Gläubiger Beschwerde. Durch Rekurs- entscheid vom 14. Juni 1923 ordnete die Schuldbetrei ... bungs-und Konkurskammer des Bundesgerichts an, dass die Liegenschaften als mit den im ursprünglichen Kollokationsplan verzeichneten Grundpfandschulden be- lastet auf die Steigerung gebracht werden, diese also im Kollokationsplan stehen bleiben müssen, dass aber die Vormerkung des Prozessausgangs gemäss Art. 64 Abs. 2 KV nicht so gestaltet werden dürfe, als ob die betref- fenden Forderungen gestützt auf die erfolgreiche An- fechtung nunmehr geradezu auf Falk Cie übergegangen wären. In dem für die auf den 24. September 1923 anberaumte zweite Steigerung massgebenden Lastenverzeichnis stellte das Konkursamt ausser den Pfandkapitalforderungen und den im ursprünglichen Kollokationsplan zugelas- senen Zinsforderungen auch die seit der Konkurser- öffnung bis zur Verwertung verfallenen Zinsen, sowie Marchzinse für die Zeit vom letzten Verfalltag bis zum Steigerungstag ein, was von keiner Seite bean- standet wurde. Die Liegenschaften Hirschmattstrasse 18 und Pilatusstrasse 20 wurden für 395,000 Fr. bezw. 201,000 Fr., das Hotelmobiliar für 42,000 Fr., das Real- gasthausrecht für 7000 Fr. von Falk C te , das Hof- areal mit Saalanbau für 58,000 Fr. von Ueberschlag- Biser erworben. insgesamt also 703.000 Fr. erlöst. während die Pfandbelastung rund 1,600.000 Fr. be- trug. Die Gülten der Bank Falk Oe wurden nicht gedeckt; ihre Pfandausfallforderung macht unbestrit- tenermassen weit mehr aus, als sie maximal an Prozess- gewinn beanspruchen kann. Am 26. Oktober legte das Konkursamt eine Separatverteilungsliste ) in Verbin- dung mit einem Verteilungsplan über den Erlös der
54 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 12. Liegenschaften mit Zugehör auf. ... In dieser durch den Verteilungsplan näher erläuterten Separatverteilungs- liste entschied das Konkursamt dariiber, welcher Teil des auf die einzelnen (gedeckten) Gülten nebst Zinsen, Verzugszinsen und Betreibungskosten entfallenden Erlöses den GUltgläubigern selbst oder aber als Prozessgewinn der Finna Falk Oe. zukomme. Dabei teilte es der Luzernnr Kantonalbank und der Bank J. Spieler Oe für ihre Giilten ausser dem Kapitalbetrag den Betrag von je fünf vor der Konkurseroffnung und je eines wäh- rend dem Konkursverfahren (nämlich des im Jahre 1922) verfallenen Zinses, sowie des seit dem letzten Ver- falltag bis zur Steigerung aufgelaufenen Marchzinses zu, der Bank Falck dagegen den Betrag der ttbrigen verfal- lenen rttckständigen Zinsen,nämlich von je zwei (von den Giilten Nr. 34, 35 und 39 der Luzerner Kantonal- bank je einem) vor der Konkurseroffnung und des im Jahre 1923 verfallenen Jahreszinses. Die für die Bezahlung der mit gesetzlichem Grundpfandrecht ausgestatteten Forderungen einschliesslich des hievon als Prozessge- winn an Falck Oe fallenden Teiles notwendige Summe nahm das Konkursamt ausschliesslich aus dem Erlös . für die Liegenschaft Hirschmattstrasse 18 vorweg. B. -Gegen die Separatverteilungsliste ftthrten die Luzerner Kantonalbank, die Bank J. Spieler Oe und die Bank Falck Oe Beschwerde. Die Luzerner Kanto- nalbank und die Bank J. Spieler. Oe beantragten. es seien ihnen sämtliche seit der Konkurseröffnung aufge- laufenen, insbesondere die im Jahre 1923 verfallenen Zinsen ihrer Gülten zuzuteilen, die Luzerner Kantonal- bank ausserdem, die gesetzlichen Grundpfandrechte seien im Verhältnis der Steigerungserlöse auf die drei Liegenschaften zu verteilen... Die Bank Falck Oe beantragte, es seien ihr auch die seit dem letzten Zins- verfalltag vor der Steigerung aufgelaufenen Mark-oder Ratazinsen zuzuteilen. Durch Entscheide vom 26. November 1923 hat die Sehuldbetreibungs-und Konknrsrecht. Ne 12. 55 untere Aufsichtsbehörde, der Vizepräsident des Amts- gerichts von Luzern-Stadt, die Beschwerden abgewiesen, dagegen von Amtes wegen das Konkursamt ange- wiesen, im Verteilungsplan neben den vor Konkurser- öffnung verfallenen Hypothekarzinsen und bezüglichen Verzugszinsen nicht mehr als den seit dem letzten Ver- falltag vor Konkurseroffnung laufenden Zins ein e s Jahres als pfandversichert aufzuführen und die weiter lau(enden Zinsen gesetzesgemäss unter den fahrenden Ansprachen zu kollozieren. Diese Entscheide zogen sämtliche Beschwerdeführer an die o Aufsichtsbehörde weiter, mit dem.Antrag auf Aufhebung derselben und unter Erneuerung ihrer Beschwerdeanträge ... C. Durch Entscheid vom 21. Februar 1924 hat die Schuldbetreibungs-und Konkurskommission des Ober- gerichts des Kantons Luzern die Beschwerden im Sinne der Motive erledigt , die Separatverteilungsllste aufge- hoben (Dispositiv 2) und das Konkursamt angewiesen, vor Aufstellung der Verteilungsliste die Bereinigung des Lastenverzeichnisses (durch Nachkollokation unter Be- rttcksichtigung der in den bundesgerichtlichen ,Urteilen vom 1. Februar und 14. Juni 1923 enthaltenen Fest- stellungen und Neuauflage des Kollokationsplanes) durch- zuführen (Dispositiv 3). Der Begrttndung dieses Ent- scheides ist zu entnehmen : In Übereinstimmung mit der untern Aufsichtsbehörde sei von der den Aufsichtsbe- hörden in Art. 13 SchKG vorbehaltenen Befugnis zum selbständigen Eingreifen Gebrauch zu machen und die Verteilungsliste aus von den Beschwerdeführern nicht geltend gemachten Grttnden aufzuheben. Immerhin dürfe dabei nicht auf das Gebiet der richterlichen Kognition übergegriffen werden, was die Vorinstanz getan habe. Die Verteilung des Steigerungserlöses setze das Bestehen eines rechtskräftigen Kollokationsplanes voraus, der noch fehle. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom
56 SehuIdbetreibungs-und' Konkmsrecht .. N° 1a. heit nur 6 Jahreszinsen (mit Einschluss des zUf Zeit der Konkurseröffnungnoch laufenden Marchzinses) zu- , komme, sei für die Konkursverwaltung die Notwendig- keit eingetreten, über die Kollokation der n ach dem Zinstag vom Jahre 1922 bis zum Zeitpunkte der Verstei- gerung erlaufenen Zinse eine neue Verfügung (analog Art. 128 VZG) zu treffen, ,auch ohne dass hierur Anmel- dungen erforderlich gewesen wären. Dabei war es Er- messenssache der Konkursverwaltung, entweder die seit dem sechsten' Zins erlaufenen Zinsforderungen zunächst im Kollokationsplan im Liegenden einzureihen und dann nach Massgabe der . bundesgerichtlichen Urteile die Wegweisung des Pfandrechtes unter Einweisung der Forderungen in die fünfte Klasse der Kurrentansprachen zu verfügen oder dann diese nach bundesgerichtlicher Auffassung in das Fahrende übergegangenen Ansprachen ohne weiteres unter die unversicherten Ansprachen fünfter Klasse zu kollozieren, oder auch endlich, sofern die Konkursverwaltung auch die Existenz des Forde- rungsrechts selbst bestreiten wollte, sie überhaupt weg- zuweisen, wobei... der Kollokationsplan hinsichtlich dieser Ansprachen neu aufzulegen war. Dass die Kon- kursverwaltung in dem in die Steigerungsbedingungen aufgenommenen Lastenverzeichnis eigenmächtig über Bestand Rang und Pfandsicherheit der noch gar nicht kollozierten Zinse verfügte, ..sei unzulässig gewesen. Dieses Vorgehen habe zur Folge gehabt, dass die Stei- gerung auf Grund eines dem wirklichen Kollokationsplan gar nicht entsprechenden Lastenverzeichnisses abge- halten wurde und der Zuschlag unter Überbindung von Pfandforderungen stattfand. die zum Teil weder nach Bestand, noch nach Pfandsicherheit und Rang rechts- kräftig festgestellt waren. Deswegen brauche aber doch nicht die Steigerung aufgehoben zu werden. Da die Auf- sichtsbehörden nicht zu Verfügungen darüber befugt seien, wem im einzelnen die streitigen Posten. in der angefochtenen Separatverteilungsliste zuzuweisen seien, Sehuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N° 12. 57 müsse diese Liste aufgehoben und die Konkursverwal- tung zur Durchführung des nachträglichen Kollokations- verfahrens über die streitigen Zinse aufgefordert werden. Erst wenn diese Nachkollokation in Rechtskraft er- wachsen sei, könne über den betreffenden Teil des Er- löses gesetzmässig verfügt werden ... D. -Diesen am 26. Februar zugestellten Entscheid haben sämtliche Beschwerdeführer an das Bundesgericht weitergezogen . die Luzerner Kantonalbank und J. Spie- ler Oe mit den Anträgen auf Aufhebung desselben und Gutheissung ihrer Beschwerden. Falck Oe, mit dem 'Antrag auf Aufhebung desselben, ausgenommen von Dispositiv 2 (betreffend Aufhebung der Separat- verteilungsliste), und Gutheissung ihrer Anträge. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
58 Schuldbetreibungs-und KoDkursreeht. Na 12. Jahreszinses noch auflaufende Gültzinsen nicht gelten lässt. Hiefür gab denn auch der Kollokationsplan insofern die Grundlage ab, als die Zulassung einer Pfandkapitalforderung im Kollokationsplan die von der Konkurseröffnung an bis zur Verwertung auf- laufenden Pfandzinsen regelmässig, d. h. mangels aus- driicklicher anderweitiger Verfügung, mitumfasst. Und aus dem Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils lässt sich diese Entscheidung über die laufenden Zinsen insofern entnehmen, als sich durch argumentum e con- lrario ergibt, dass ausser den dort ausdrücklich aufge- filhrten fünf verfallenen Jahreszinsen (nebst Betreibungs- kosten und Verzugszinsen) und dem vom letzten Zinstermin vor der Konkurseröffnung an laufenden ein e n Jahreszins keine weitem, insbesondere also auch nicht erst später auflaufende Gültzinse als pfand- versichert anerkannt werden, und gleiches gilt auch für die entsprechend formulierten Vergleiche. Diese sich aus dem Kollokationsurteil des Bundesgerichts und aus den Prozessvergleichen ohne weiteres ergebende Folgerung zu ziehen sind die Aufsichtsbehörden zuständig, denen es obliegt, dafür zu sorgen, dass das weitere Verfahren in Gemässheit jenes Urteils und der Prozessvergleiche durchgenührt wird. Wird sie gezogen, so erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Ergänzung der Lastenverzeichnisse durch Kollokationsverfügungen über die Zulassung der seit der 'Konkurseroffnung aufge- laufenen Gültzinsen und über deren Pfandsicherung im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz als unnötig, ja als gegenstandslos. Wenn nun das Konkursamt in die für die Steigerung massgebenden Lastenverzeichnisse die sämtlichen seit der Konkurseroffnung bis zur Verwertung aufgelaufenen Gültzinsen als pfandversichert eingntellt hat, obwohl nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923 die Pfandsicherung nur für einen Teil davon in Anspruch genommen werden kann, nämlich nur für den bis zum Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. Na 12. 59 ersten Zinsverfalltermin seit der Konkurseroffnung auf- gelaufenen Zins, so hat es sich doeh mit jenem Urteil nicht etwa in Widerspruch gesetzt. Denn die Wirkung des Urteils über die gegen einen von der Konkursver- waltung im Kollokationsplan zugelassenen Konkurs- gläubiger von einemandernKonkursgläubiger ange- strengte Klage, mit welcher er dessen Zulassung oder den ihm angewiesenen Rang bestreitet, ist auch im Falle der Gutheissung der Klage mindestens solange auf die Prozessparteien beschränkt, als meht der Prozessgewinn den zur Deekung des Klägers erforderliehen Betrag übersteigt, was vorliegend. unbestrittenermassen der Fall ist. Infolgedessen musste die Steigerung der Lie- genschaften mit allen naeh dem Kollokationsplan darauf haftenden Lasten vorgenommen werden, ganzabge- sehen davon, dass sieh das Konkursamt nur auf diese Weise die zur Ausschüttung des Prozessgewinnes an Falck . Oe erforderlichen Barmittel aus dem Liegen- schaftserlös . zu verschaffen vermoehte (vergl. Rekurs- entscheid des Bundesgerichts vom 14. Juni 1923 i. S. Luzerner Kantonalbank und Kons., AS 48111 S.106 ff.) Als im ursprünglichen Kollokationsplan anßrkannte Grundstücksbelastungen haben nun aber auch sämtliche bis zur Verwertung aufgelaufenen Gültzinsen zu gelten, weil die Gültgläubiger auf Grund der Kollokation der Gültkapitalforderungen mangels einer anderweitigen Ver- fügung im Kollokationsplan ohne weiteres auch für die bis zur Verwertung aufgelaufenen Gültzinsen hätten aus dem Liegenschaftserlös Befriedigung beanspruchen kön- nen, und zwar in gleicher Rangfolge wie für die Kapital- forderungen, wenn die Bank Falck Oe keine Kollo- kationsanfechtungsklagen angestrengt hätte. Eine Ergänzung des Kollokationsplanes ist auch nicht etwa erforderlich zur Entscheidung der Frage, ob die beklagten Gültgläubiger fti.r diejenigen Gült- zinsen, welche das Urteil des Bundesgerichts vom
60 SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12. nichtsdestoweniger in der fünften Klasse zuzulassen seien, weil auch diese Frage durch jenes Urteil gelöst worden ist. DieS ist ohne weiteres klar hinsichtlich der vor der Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen, da Falck Oe mit ihren Klagen nur das Pfandrecht, nicht das Forderungsrecht als solches angefochten haben; pie (teilweise) Gutheissung der Klage der Luzerner Kantonalbank, bezw. die (teilweise) Anerkennung der- selben durch Vergleich konnte somit nur die Verweisung der Zinsen in die fünfte Klasse, nicht aber deren Eliminie- rung aus dem Kollokationsplan zur Folge haben. Nicht anders kann es sich mit den erst seit der Konkurseröff- nung aufgelaufenen Zinsen verhalten, da ja auch das Urteil über die Pfandsicherung dieser Zinse auf den gleichen, nur auf Verneinung des Pfandrechts abzie- lenden Klageantrag zurückzuführen ist. Wollte man aber auch annehmen, diese Frage sei mit Bezug auf die erst seit der Konkurseröffnung bezw. seit dem ersten darauf- folgenden Verfalltermin aufgelaufenen Gültzinsen noch offen, weil sie von den Parteien im Prozess nicht aufge- worfen und infolgedessen auch weder im Dispositiv aus- drücklich entschieden, noch in den Motiven des Urteils ausdrücklich erörtert worden ist; so müsste sie doch von den Aufsichtsbehörden gelöst werden und dürfte sie nicht AllIass -zu einer Ergänzung des Kollokationsver- fahrens geben. Dies deshalb, wnil es sich dabei um nichts anderes als einen Ausschnitt aus der Frage nach dem Prozessgewinn der Firma Falck Oe handelt, dessen Bestimmung unzweifelhaft von den Aufsichtsbehörden im Verteilungsverfahren vorzunehmen ist, soweit sie zu Streitigkeiten Anlass gibt. Werden nämlich die nicht als pfandversichert anerkannten Giiltzinsen als un- versicherte Forderungen zugelassen, so kann doch nicht ihre Befriedigung aus dem Erlös der-allgemeinen Masse in Betracht fallen, weil die Rechtsstellung der übrigen unversicherten Gläubiger nicht dadurch verschlechtert werden darf, dass es einem Pfandgläubiger gelingt, Schnldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12. 61 das von einem andern Pfandgläubiger beanspruchte und von der Konkursverwaltung anerkannte Pfandrecht durch Kollokationsklage mit Erfolg zu bestreiten. Deshalb darf dem beklagten -Pfandgläubiger die Kon- kursdividende, auf die er nach Aberkennung des Pfand- rechts gegebenenfalls doch Anspruch hat, nicht aus der allgemeinen Masse ausgerichtet werden. Vielmehr ist sie gegebenenfalls aus dem auf die betreffende Forderung entfallenden Anteil am Liegenschaftserlös vorwegzunehmen und kann nur der danach verblei- bende Rest dem obsiegenden Kläger als Prozessgewinn zugeteilt werden. Bei selbständiger Prüfung der Frage aber, ob die GültgIäubiger für die sei t der Kon-- kurseröffnung bezw. seit dem ersten darauffolgen- den Zinsverfalltermin aufgelaufenen Gültzinsen, deren Pfandrecht aberkannt worden ist, mindestens doch noch die Konkursdividende beanspruchen können, könnten die Aufsichtsbehörden nicht zu einer andern als der erwähnten Lösung in bejahendem Sinne ge- langen. Massgebend muss nämlich die Überlegung sein, dass es sich bei den Gültkapitalforderungen um pfandversicherte Forderungen handelt, -daS daher gemäss Art. 209 SchKG der Zinsenlauf mi der Kon- kurseröffnung nicht aufgehört hat, der rucht davon abhängt, ob die auflaufenden Zinsen gleich dem Pfand- kapital der Pfandsicherung teilhaftig seien. . Die von der Vorinstanz getroffene Anordnung eIDer nachträglichen Ergänzung des Kollokationsverfahrens (Dispositiv 3 des angefochtenen Entscheides) ist so- mit aufzuheben. Hat aber die Verteilung auf Grund des bereits durchgeführten Kollokationsverfahrens statt- zufinden so müssen auch die von den Rekurrenten gestellte von den Vorinstanzen entsprechend ihrer grundsätnlich andern Stellungnahm unentschienen gelassenen Beschwerdeanträge beurteilt. wernen. e Rückweisung an die Vorinstanz erweIst SIch hiefür nicht als notwendig.
62 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 12. 2. a) Dem Antrag der Kantonalbank, die mit gesetzlichem Pfandrecht ausgestatteten Steuern seien, . anstatt von dem für die Liegenschaft Hirschmatt- strasse 18 erzielten Erlös vorwegzunehmen, auf sämt- liche drei Liegenschaften zu verteilen, scheint das be- schwerdebeklagte Konkursamt nachträglich Folge geben zu wollen, wie aus einem dem Bundesgericht nach- träglich eingereichten. Aktenstück Steuerverteilung zu schliessen ist. In der Tat erweist sich dieser Antrag als grundsätzlich begründet. Und zwar ist diese Ver- teilung gemäss Art. 219 Abs. 2 SchKG im Verhältnis der Höhe des für die einzelnen Liegenschaften erzielten Erlöses vorzunehmen, sofern nicht etwa das kantonale Recht bestimmt, dass mehrere gemeinsam besteuerte Liegenschaften im Verhältnis ihrer Katasterwerte vom gesetzlichen Pfandrecht erfasst werden. b) Unbegründet ist dagegen der Antrag der Lu- zerner Kantonalbank und der Bank Spieler Oe auf Zuteilung der im Jahre 1923 verfallenen Zinsen ihrer Gülten. Wie bereits ausgeführt, ist die Pfand- sicherung durch das Urteil des Bundesgerichts vom
64 Sehuldbetreibungs-und Konkursreebt. N0 12. Klägerin erweist sich daher als verlehlt. Schon aus diesem Grunde muss die angefochtene Separatvertei.,. lungsliste aufgehoben werden. 3. -Die Art und Weise der Erstellung dieser Liste ist aber auch noch in anderen Beziehungen zu bean..; standen. Einmal trägt sie dem Umstand nicht genügend Rechnung, dass die Liegenschaften Hirschmattstrasse 18 und Pilatusstrasse 20 zunächst einzeln und sodann gemeinsam mit der Liegenschaft Hofareal mit Saal- anbau verpfändet und dass auch noch das Hotelmobi- liar, das Realgasthausrecht und die Miet-und Pacht- zinsen der Pfandhaft sämtlicher Gülten unterworfen sind. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht vermeiden, dass drei Liquidationsrechnungen aufgestellt werden, eine erste über den Erlös der Liegenschaft Hirschmatt- strasse 18 mit Einschluss des Erlöses der Zugehör dieSer Liegenschaft, des Überschusses der Miet-und Pacht- zinsen dieser Liegenschaft bezw. des darauf entfallenden Anteils und eines entsprechenden Teils des Erlöses des Realgasthausrechts, eine zweite über den Erlös der Liegenschaft Pilatusstrasse 20 nebst entsprechenden Akzessorien, und eine dritte über den Erlös sämtlicher Pfänder. In jede dieser Rechnungen ist ein entspre- ehen der. Teil der Pfand verwaltungs-und-verwertungs- kosten, sowie der Steuerlorderungen einzustellen. Das Nettoergebnis der ersten RechI).ung hat zur Befriedigung der ausschliesslich auf der Liegenschaft Hirschmatt- strasse 18, dasjenige der zweiten Rechnung zur Be- friedigung der auf der Liegenschaft Pilatusstrasse 20 lastenden Gülten nebst sämtlichen rückständigen und bis zur Verwertung aufgelaufenen Zinsen zu dienen (wobei von dem auf die durch das Urteil vom 1. Februar 1923 nicht als pfandversichert anerkannten Gültzinsen entfallenden Betreffnis der sub Ziff. 2 litt. c näher bezeichnete Teil der Bank Falck Oe als Prozess- gewinn zuzuweisen ist). Ein sich hiebei allfällig erge- bender Überschuss ist der dritten Rechnung gutzu- Sebuldbetreibungs-und Konkursreebt. N° 12. 65 schreiben, deren Nettoergebnis sodann zur Befriedigung der übrigen Gülten .. nebst Zinsen (bezw. des Prozess- gewinnanspruchs der ;Bank Falck oe) zu dienen hat. Nur wenn in d i ';sem Sinne gemäss der durch das Musterbeispiel zu-1 nkursformular 9 in der auf Ver- anlassung der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des Bundesgerichts herausgegebenen Sammlung der eidgenössischen' Erlasse über Schuldbetreibung und Konkurs gegebenen Anleitung verfahren wird, lässt sich genau ermitteln, inwieweit die einzelnen Kate- gorien von Gülten nebst Zinsen gedeckt sind, inwieweit sie als nicht gedeckte Pfandausfallforderungen an der allgemeinen Verteilung mit den übrigen tmversicherten Forderungen Anteil nehmen. und welche Konkurs- dividende sich infolgedessen ergibt. Erst dann kann ' zur Bestimmung des Prozessgewinns geschritten wer- den, indem von den Betreffnissen, welche auf die durch den Steigerungserlös zwar gedeckten, aber durch Urteil und Vergleiche nicht als pfandversichert anerkannten Gültzinsen entfallen, ein der Konkursdividende ent- sprechender Prozentsatz vorwegzunehmen und dem Gültgläubiger zuzuteilen ist, während der vernleibende Rest dieser Betreffnisse den Prozessgewinn der Bank Falck Oe darstellt. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Die Rekurse werden abgewiesen, soweit sie gegen Dispositiv 2 des Entscheides der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzem vom 21. Februar 1924 gerichtet sind; im übrigen werden die Rekurse im Sinne der Erwägungen teil- weise gutgeheissen und die Dispositive des angefochtenen Entscheides aufgehoben.