Art. 106/107 SchKG; Drittansprache an einem zur Pfandverwertung in Anspruch genommenen Hinterlagebetrag; Zulässigkeit des Widerspruchsverfahrens. Wird ein von einem Dritten zu Handen des Rechtes geleisteter Betrag als Retentionsobjekt in Betreibung gesetzt und bestreitet der Dritte die Haftung für die betriebene Forderung, so kann die Verwertung nicht vor vorgängiger richterlicher Entscheidung über das Recht an der Hinterlage vorgenommen werden. Das Widerspruchsverfahren ist der gegebene Weg, sobald Rechte eines Dritten geltend gemacht werden, die den Zugriff des Gläubigers ausschliessen. Art. 153 Abs. 2 SchKG ist auf Fälle beschränkt, in denen seine besonderen Voraussetzungen vorliegen; fehlt es an einer vom Dritten bestellten Pfandsicherheit für die betriebene Forderung, bleibt diese Bestimmung unanwendbar.
76 Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N° 16. 16. EntlcW4 vom 6. April 1924 i. S. c Bapid , Internationale 'l'ransportgeselllChaft, und. J)r. Bippstein. Betreibung auf Pfandverwertung. Der Streit darüber, ob die von einem Dritten zu Handen wes Rechtes geleistete Hinter- lage für die in Betreibung gesetzte Forderung hafte, ist im Widerspruchsverfahren auszutragen .. A. -Die Firma Rapid , Internationale Transport- gesellschaft in Chiasso, hatte im Auftrage der Speditions- firma Schenker Oe in Probstzella eine für Dr. Ripp- stein in Basel bestimmte Sendung in Chiasso über- nommen und durch ihre Beauftragte. die Firma Jacky, Mäder Oe in Basel, dem Empfänger zur Verfügung gestellt. Dieser weigerte sich die darauf haftende For- derung von Vi 3943.45 zu bezahlen, hinterlegte dann aber den Betrag zu Handen wes Rechtes bei der Gerichtskasse in Basel, worauf ihm as Frachtgut ausgehändigt wurde. In der .Folge betrieb die Firma Rapid die Firma Schenker Oe auf Pfandverwertung ; als Pfand- gegenstand bezeichnete sie den von Dr. Rippstein als Retentionsobjekt hinterlegten Betrag. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag, erklärte sich dann aber mit der Herausgabe des hinterlegten Betrages an die Firma Rapid einverstanden. 'Dem Verwertungsbegehren dieser letzteren wurde jedoch vom Betreibungsamt keine Folge gegeben, weil Dr. Rippstein sich der Her- ausgabe der Hinterlage durch die Gerichtskasse wider- setzte und diese die Herausgabe verweigerte. Darauf erhob die Firma Rapid bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Verwertung vorzunehmen, eventuell Dr. Rippstein von der Betreibung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls das Widerspruchsverfahren einzu- leiten. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 16. 77 B. -Durch Entscheid vom 15. März 1924 hat die Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt das Prinzipalbe- gehren der Beschwerde verworfen, dagegen das Be- treibungsamt angewiesen, gegenüber Dr. Rippstein das Widerspruchsverfahren nach Art. 106/107 SchKG ein- zuleiten. C. -Diesen Entscheid haben sowohl die Firma Rapid als auch Dr. Rippstein rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, erstere mit dem Antrag auf Gutheissung ihres ersten Beschwerdebegehrens, letzterer mit dem Begehren um Aufhebung von Er- kenntnis 2 des angefochtenen Entscheides, worin die Einleitung des Widerspruchsverfahrens angeordnet wird. Die Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt hat Abweisung beider Rekurse beantragt. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Firma Rapid nimmt mit ihrer Betreibung die von Dr. Rippstein geleistete Hinterlage als Re- tentionsobjekt für ihre Forderung an Schenker Oe in Anspruch. Dr. Rippstein widersetzt sich diesem Vorgehen, weil die Hinterlage nur hafte für das, was er selbst allenfalls schulde, und nur in einer gegen ihn selbst gerichteten Betreibung nach Feststellung seiner Schuld verwertet werden könne. Ob dieser Standpunkt materiell, was die Haftung der Hinterlage anlangt, begründet ist. hat der Richter zu entscheiden. Im Beschwerdeverfahren handelt es sich nur darum, ob die begehrte Verwertung ohne Rücksicht auf den Wider- spruch des Dr. Rippstein vorzunehmen oder wie sonst vorzugehen sei. Ersteres ist ohne weiteres zu verneinen. Denn die Behauptung des Dr. Rippstein, dass an der Hinterlage kein Retentionsrecht für die in Betreibung gesetzte Forderung bestehe, schliesst. wenn sie richtig ist, eine Verwertung für diese Forderung aus ; es muss deshalb
78 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 16. der Verwertung vorgängig darüber entschieden werden. Dazu kommt, dass das, streitige Retentionsobjekt sich in Verwahrung eines Dritten befindet, dem es zu Handen wes . Rechtes übergeben worden ist und der es dieser Anordnung zufolge nur an denjenigen herausgeben darf, welcher sich durch Urteil als berechtigt ausweist, woraus wiederum folgt, dass die Firma Rapid nicht eher dnrauf greifen kann, als bis der Streit über das Recht an' dieser Hinterlage zwischen den heutigen Rekursparteien gerichtlich ausgetragen ist. Das Rekursbegehren der Firma Rapid , gerichtet auf sofortige Verwertung, ist demnach abzuweisen .. Anderseits behauptet der Rekurrent Dr. Rippstein . zu Unrecht, dass die Verwertung in der vorliegenden Betreibung überhaupt nicht möglich sei. Wenn richter- lich festgestellt wird, dass die Hinterlage für die mit dieser Betreibung geltend gemachte Forderung hafte, so steht ihrer Verwertung in dieser Betreibung nichts entgegen. Zur Herbeiführung der gerichtlichen Auseinander- setzung, von deren Ergebnis nach dem Gesagten das Sc1U.cksal der Betreibung abhängt, ist das Widerspruchs- verfahren der gegebene Weg .. Die Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls an Dr. Rippstein nach Art. 153 Abs. 2 SchKG kommt nicht in Betracht, weil keiner der dort genannten Fälle vorliegt, insbe- sondere Dr. Rippstein kein 'Pfandrecht für die in Be- treibung gesetzte Forderung bestellt, vielmehr die Haf- tung der Hinterlage für diese Forderung von jeher bestritten hat. Dagegen treffen die Voraussetzungen des Widerspruchsverfahrens zu. Nach seiner Aufgabe im System der Betreibung muss dieses Verfahren' immer dann platzgreifen, wenn an dem mit der Betreibung in Anspruch genommenen Gegenstand Rechte eines Dritten geltend gemacht werden, die den Zugriff des Gläubigers auf diesen Gegenstand ausschliessen. Das ist aber hier der Fall; denn Dr. Rippstein widersetzt Schuldbetreibungs. 'und Konkursrecht. N° 16; 19 sich der Verwertung und kann sich ihr nur wider- setzen kraft seines angeblichen u n b e s c h wer t e n Ei- gentums an der Hinterlage, unbeschwert, soweit ein Retentionsrecht für die in Betreibung gesetzte Forde.,. rnng in Frage kommt. Gegen die Zulässigkeit des Widnr spruchsverfahrens wird von Dr. Rippstein . eingewendet. es handle sich hier nicht um einen Streit über dingliche Rechte, sondern um einen Forderuugsstreit, darüber nämlich, ob und wieviel die Firma Rapid an ihn zu fordern habe, und es fehle . ferner an einem Dritt- ansprech,er. Diese Einwendungen halten nicht stand. Gegenstand des anzuhebenden Widerspruchsprozesses ist formell nicht das ,Fordenmgsverhältnis zwischen den Parteien. sondern das Recht an der Hinterlage und zwar auch dann, wenn es zum Entscheidiiber dieses Recht eines Eintretens auf jenes Forderungs- verhältnis bedürfen 'sollte. Der . zweite Einwand erledigt sich mit dem Hinweis darauf, dass für das Wider- spruchsverfahren jeder andere als der betreibende GläUbiger und der betriebene Schuldner ein Dritter ist. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung der Parteirollenist eventuell nicht angefochten. worden Ullddaher vom Bundesgericht nicht zu überprüfen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer.: . Heide Rekurse werden abgewiesen.