Art. 35 ExprG, Art. 64 Satz 2 BZPO; Fristenlauf für den Rekurs gegen den Entscheid der eidgenössischen Schätzungskommission: Mangels besonderer Ordnung im Expropriationsgesetz richtet sich die Berechnung der Rekursfrist nach den allgemeinen bundesrechtlichen Prozessvorschriften, damals nach der BZPO. Art. 41 OG regelt nur die im OG selbst vorgesehenen Fristen und hebt entgegenstehende Bestimmungen anderer Gesetze nicht auf. Bei der am letzten Tag ablaufenden Frist muss die Handlung beziehungsweise die Postaufgabe spätestens bis 18 Uhr erfolgen; eine spätere Einreichung ist verspätet (vgl. Erw. 1).
Expropriationsreebt. B. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 27. Auszug aus dem Orten i. S. Hew Oie gegen A.-G. Bündner Xraftwerke. Frist zum RekuJ'se!andas Bundesgericht gegen den Entscheid der Schätzungskommission nach Art. 35 ExprG. Der Frist- ablauf bestimmt sich nach Art. 64 Satz 2 BZPO, nicht nach Art. 41 Abs. 3 OG. . Im Expropriationsstreite zwischen der A.-G. Bündner Kraftwerke als Expropnantin und der Firma Hew Oe in Klosters als Expropriatin rekurrierten beide Teile gegen den Entscheid der eidgenössischen Schätzungs- kommission an das Bundesgericht. Der Rekurs der Eipropriantin war zwar noch am letzten Tage der dreissigtägigen Frist, aber erst nach 6 Uhr abends zur Post gegeben worden. Das Bundesgericht trat infolge- dessen auf denselben nicht ein. Beg r ü n dun g : Das eidg. Expropriationsgesetz enthält über die Be- rechnung der in Art. 35 desselben vorgesehenen 30tä- gigen Frist zum Rekurse an das Bundesgericht gegen den Entscheid der Schätzungskommission keine Vorschriften. Es verweist für das Verfahren vor Bundesgericht, so- weit nicht das gegenwärtige Gesetz darüber besondere Vorschriften aufstellt -und damit auch inbezug auf den erwähnten Punkt -( auf die diesfälligen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen . Nach dem damaligen Stande der Gesetzgebung kann darin nur eine Bezug- nahme auf das Bundesgesetz betreffend das Verfahren bei dem Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitig- keiten (BZPO) enthalten sein, das kurz nach dem Erlasse des Expropriationsgesetzes, am 22. November
Exproprlationsreebt. N0 27. 167 provisorisch und am 13. Juli 1855 definitiv angenommen und in Kraft erklärt worden ist. Das Gesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 5. Juni 1849 kaim schon deshalb nicht gemeint sein, weil es wiederum die Frage des Fristenlaufs bei Anrufung des Bundesge- richts und überhaupt das Verfahren vor diesem nicht regelt, sondern dafür in Art. 87 auf ein noch zu erlassendes besonderes Gesetz verweist ( Die Vorschriften über das Prozessverfahren und die Gesetze, welche sowohl im Zivil-als im Kriminalprozess anzuwenden sind, bilden den Gegenstand besonderer Bestimmungen ). Mass- gebend für die Fristberechnung bei Expropriations- rekursen waren daher mit dem Inkrafttreten der BZPO die in ihr enthaltenen Vorschriften über Fristen, ins- besondere Art. 64. Danach kann aber am letzten Tage der Frist die in Frage liegende Handlung nur bis abends 6 Uhr vorgenommen werden. Es muss daher auch im Falle der Übermittlung einer Eingabe an das Bundesgericht durch die Post die Postaufgabe späte- stens am letzten Tage der Frist bis abends 6 Uhr erfolgt sein. An diesem Rechtszustande ist seither nichts ge- ändert worden. Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 17. Brachmonat 1874 befasst sich wiederum mit der Regelung der Fristen- berechnung überhaupt nicht, und der von der Expro- priantin angerufene Art. 41 des geltenden Organisations- gesetzes von 1893 spricht in Abs. 1 ausdrücklich nur von ( der Berechnung der in diesem Gesetze vorgesehenen Fristen . Auch die in Abs. 3 ebenda aufgestellte Vor- schrift, wonach schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der schweiz. Post übergeben sein müssen, hat demnach nicht die Bedeutung einer allge- meinen Regel über den Fristenlauf, sondern bezieht sich ausschliesslich auf die durch das OG selbst vorgese- henen Fristen (wie diejenige zur zivilrechtlichen Beru- fung, zivilrechtlichen Beschwerde, strafrechtlichen Kassa- tionsbeschwerde, zum staatsrechtlichen Rekurse usw.
und richterlich gesetzte Fristen in solchen Streitigkeiten). Abweichende Bestimmungen über die Berechnung solcher Fristen. die nicht durch das OG, sondern in anderen Gesetzen vorgesehen sind, werden dadurch nicht be- rührt. Es ist also insbesondere der Art. 64 BZPO für diesen Fall durch das OG von 1893 nicht beseitigt. So führt denn auch Art. 227 OG unter den widerspre- chenden Bestimmungen früherer Gesetze , die durch das OG aufgehoben werden, den Art. 64 BZPO nicht auf, während sonst in Ziff. 5 eine Reihe von Artikeln dieses Gesetzes ausdrücklich als aufgehoben erklärt werden. Dass dem Art. 41 OG jene Tragweite nicht gegeben werden darf. folgt zudem klar aus der Botschaft des Bundesrates zum Entwurfe des Gesetzes (Bbl. 1892 11 p. 299), wo es heis t : Mit dem Verfahren vor dem Bundesgericht in Zivilstreitigkeiten hat sich der Entwurf nur insofern zu befassen, als es sich um die Zuständigkeit des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz gegen kan- tonale Urteile handelt. Im übrigen ist das Verfahren ... . durch das Bundesgesetz vom 22. Nov. 1850 geregelt ... . ... Die Revision jenes Gesetzes fällt nicht in den Bereich dieses OG. Dem entspricht denn auch die Praxis inbezug auf die betreibungsrechtlicben Rekurse. Es ist hier stets die Bestimmung des Art. 31 SchKG, wonach die Frist am letzten Tage abends 6 Uhr abläuft. auch auf die Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 19 ebenda bezogen und eine am letzten Tage der Frist nach 6 Uhr abends zur Post gegebene Rekursschrift als verspätet behandelt worden; hätte Art. 41 OG die von der Expro- priantin behauptete Bedeutung einer allgemeinen Regel über den Fristenlauf für ingaben an das Bundesgericht, so müsste er aber auch für die betreibungsrechtlichen Rekurse gelten. OFDAG Offset-, Formular-und fotodruck AG 3000 Sem STAATSRECHT . DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ. (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALI1'E DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) Vgl. Nr. 35. -Voir n° 35. 11. RECHT DER FREIEN MEINUNGSÄUSSERUNG UND PRESSFREIHEIT. LIBERTE DE MANIFESTER SON OPINION ET LIBERTE DE LA PRESSE. 28. trrteU vom 3. April 1925 j. S. Läubli gegen Obergericht Luzern. Bestrafung wegen Ehrbeleidigung und Verbreitung beun- ruhigender Gerüchte., liegend in Vorhalten, die in einem Press- erzeugnis und in Eingaben an Behörden gegenüber öffent- lichen Beamten erboben worden sind. Anfechtung wegen Verletzung von Art. 55, 57 BV und der kantonalen Ver- fassunnsgarantie freier Mei !l..!! . äusserung. Voraussetzungen, unter denen trotz objektiver Unrichtigkeit der Vorha1te der Scbutz dieser Verfassungsbestimmungen angerufen werden könnte. Einwendung, dass die vom zweiten Ver- gebenstatbestand (Verbreitung beunruhigender Gerüchte), handelnde Gesetzesbestimmung nicbt nach Art. 55 Abs. 2 BV dem Bundesrat zur Genehmigung un terbreitet worden sei. A. -Fürsprech Dr. Kramis in Luzern war seit dem Jahre 1921 Anwalt eines gewissen Hügi, den das luzer- nische Kriminalgericht im Jahre 1914, gestützt auf AS 51 1-1925