Art. 46 Abs. 2 BV; Art. 4 Abs. 1 und 2/3 des Konkordats über die gegenseitige Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche: Die Doppelbesteuerungsrüge ist im Rechtsöffnungsverfahren gegen einen ausserkantonalen Steuerentscheid nur insoweit zulässig, als damit die fehlende Steuerhoheit des anspruchserhebenden Gemeinwesens dem Betriebenen gegenüber überhaupt geltend gemacht wird; ausgeschlossen bleibt die blosse Beanstandung einer unrichtigen quantitativen Ausscheidung des Steuerobjekts. Hat der Pflichtige die Veranlagung bereits bei der kantonalen Rekursinstanz angefochten, so liegt eine Unterwerfung unter deren Entscheidungsgewalt vor; die Inkompetenz- bzw. Steuerhoheitsrüge ist alsdann im Vollstreckungsverfahren verwirkt. Die Zulassung dieses Einwands ist nur dort geboten, wo der ausserkantonale Pflichtige mangels Beziehung zum steuererhebenden Kanton an dessen Veranlagungsverfahren nicht notwendig teilnimmt und andernfalls rechtlos würde.
202 Staatsrecht. Betreibungsortes für solche Klagen, wie ihn der Re- kurrent postuliert, eben nicht vorsieht. Demnach erkennt das Blmdesgericht : Die Beschwerde "ird abgewiesen. IV. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES- RECHTS. FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL Vgl. Nr. 34. -Voir n° 34. V. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER ANSPRÜCHE. GARANTIE RECIPROQUE DES CANTONS POUR L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS DERIVANT DU DROIT PUBLIC. 30. Auszug a.us dem Urteil' vom ga. Kai lSa5 i. S. Bürgergemeinde lIüuenberg gegen Aargau Obergericht. Rechtsöffnungsbegehren für einen ausserkantonalen Steuer- entscheid. Einwendung, dass derselbe gegen das bundes- rechtliche Doppelbesteuerungsverbot (Art. 46 Abs. 2 BV) verstosse. Inwiefern im Rechtsöffnungsverfahren auf Grund des Rechtshilfekonkordates zulässig? Nach 102 des zugerischen Gesetzes betreffend das Gemeindewesen von 1876 haben an die Ausgaben einer Bürgergemeinde für das Armenwesen alle in der betref- fenden Gemeinde und im Gebiete der Eidgenossenschaft wohnhaften Gemeindebürger beizusteuern. Die Ein- schätzung zu den Gemeindesteuern erfolgt durch Ein- Interkantonale Rechtshilfe. N° 30. 203 tragung in das Steuerregister wobei für jede zu erhebende Steuer ein neues Register angefertigt werden soll ( 107). Als Grundlage dafür dienen nach 109 die Staatssteuer- register. Den Steuerpflichtigen ist mitte1st amtlicher Publikation die Fertigung und Einsichtnahme in das Steuerregister, unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 14 Tagen, anzuzeigen. Über die innert dieser Frist erhobenen Beschwerden entscheidet der Regierungsrat J ( 108). Gestützt auf diese Vorschriften und auf die Tatsache, dass im Kanton Aargau Armensteuern nur von den Bfu.- gern aargauischer Gemeinden erhoben werden, trug die zugerische Gemeinde Hünenberg drei im Kanton Aargau wohnhafte Gemeindebürger für die Jahre 1921, 1922 und 1923 als armensteuerpflichtig vom Vermögen und Erwerb in das Steuerregister ein. Die Auflegung des Steuerregisters im Sinne von 108 des Gemeindegesetzes wurde für jedes dieser Jahre jeweilen im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt g2macht (für 1921 am 23. und 30. Juli, für 1922 am 15. und 22. Juli, für 1923 am 4. und 11. August des entsprechenden Jahres). Eine individuelle Mitteilung der die drei Besteuerten bntreffen den Eintragungen an diese zur eventuellen Ergreifung des Rekurses fand nicht statt. Gegen die Betreibung für die Steuerbeträge schlugen die Betriebenen Recht vor. Das auf Grund des Kon- kordates betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechts- hilfe. zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Anspruche von der Gemeinde Hünenberg gestellte Rechtsöffnungs- begehren wurde zweitinstanzlich vom aargauischen Ol,ergericht abgewiesen, weil die Rechtsöffnungsklägerin zur Erhebung des zu vollstreckenden Steueranspruchs bundesrechtlich nicht berechtigt sei. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 46, Abs. 2 BV (BGE 49 I S. 2(5) stehe die Steuerhoheit auch inbezug auf die Er- hebung von Armensteuern ausschliesslich dem Wohn- sitzkanton der betreffenden Person zu. Ob der Wohn-
204 Staatsrecht. sitzkanton diese Steuer auch von den Niedergelassenen andener . Kantone wirklich beziehe oder nicht, spiele dabeI kellle Rolle (ebenda 7 S. 447). Die Beklagten hätten aber während des ganzen in Betracht fallenden Zeitraums ihren Wohnsitz im Kanton Aargau gehabt. Die Bürgergemeinde Hünenberg ergriff dagegen den staatsrechtlichen' Rekurs wegen Verletzung des Konkor- dates, indessen ohne Erfolg, G r ü n d e : 1. Zu entscheiden ist, ob und inwieweit der vom Obergericht geltend gemachte Grund -Verstoss des zu vollstreckenden Entscheides gegen das bundesrechtliehe Doppelbesteuerungsverbot - überhaupt zur Verweige- rung der durch das Konkordat vom 18. Februar 1911 23. August 1912 vorgesehenen Rechtshilfe führen könne. Die Frage ist in dem von der Gemeinde Hünen- berg angerufenen Urteile in S. Hürlimann vom 2. Fe- bruar 1924 (BGE 50 I S. 237) aufgeworfen worden ohne dass sie indessen, entgegen der Behauptung des Rekurses, damals grundsätzlich entschieden worden wäre. Nach Art. 4 Abs. 1 des Konkordats kann der Betriebene gegenüber einem auf das Konkordat gestützten Rechts- öffnungsgesuche die in Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG vorgesehenen Einwendungen erheben: Tilgung oder Stundung der Schuld seit Erlass des zu vollstreckenden Entscheides, Verjährung, U n z u s t ä n d i 1 k e i t der Behörde. die de Entscheid erlassen hat ode; mangelnde Vorladung vor dieselbe, wobei der Einwand der mangeln- den Ladung, der Eigenart des Steuerveranlagungsver- fahn:ns entsprechend, .in der weiteren Bedeutung der Gewnhru?g des .rechtlichen Gehörs überhaupt gefasst und m diesem Slllne in Art. 4 Abs. 2 und 3 des Kon- kordats näner definiert ist. Die Z u s t ä n d i g k e i t der entscheldendnn Behörde fällt aber bei Steueransprü- chen lllsofern mIt der m a t e r i e I I e n S t e u e r- b e r e c h t i gun g des Gemeinwesens, das den Steuer- anspruch erhebt, zusammen, als sie -vom Falle einer freiwilligen Unterziehung des Besteuerten abgesehen Interkantonale Rechtshilfe. N° 30.
eine Beziehung des letzteren zu dem Gemeinwesen voraussetzt, die ihn dessen Steuerhoheit für die betreffen- de Abgabe nach den aus Art. 46 Abs. 2 BV folgenden Regeln des interkantonalen Steuerrechts unterwirft. Nur wo ein solches staatsrechtliches Unterwerfungsverhältnis zwischen dem besteuernden Gemeinwesen und dem Be- steuerten besteht, kann auch den Organen des Gemein- wesens die Befugnis zukommen, jenen mit verbindlicher Wirkung zu derartigen Steuerleistungen zu verpflichten.- In der Bestreitung der Steuerhoheit aus Art. 46 Abs. 2 BV liegt deshalb zugleich auch eine solche der Zuständig- keit der Behörde, von der die Festsetzung des Steuer- anspruchs ausging. Dieser Folge der Verwendung des Instituts der Rechtsöffnung für die Vollstreckung ausser- kantonaler Steueransprüche war man sich denn auch von Anfang an bewusst und es hatte deshalb der Bericht- erstatter über die Fr2ge der' Rechtshilfe unter den Kantonen für solche Ansprüche an den Verhandlungen des Juristenvereins von 1907 vorgeschlagen, die zu- lässigen Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsgesuch gegenüber der in Art. 81 SchKG für ausserkantonale ZivilurteiIe getroffenen Regelung durch Ausschliessung der ce Bestreitung der Kompetenz der Behörde, die die Steuerauflage gemacht hat , zu beschränken (Zschr. für schweiz. R. N. F. Bd. 26 S. 561 insbes. 563). Es sollte damit die Erhebung der Einrede bundesrechts- widriger Doppelbesteuerung noch im Vollstreckungs- verfahren verhindert und der Besteuerte dafür auf den Weg des staatsrechtlichen Rekurses gegen die Steuer- auflage selbst innert der Frist des Art. 175 Ziff. 3 OG verwiesen werden, durch den seine Interessen als hin- läng'.ich geschützt erschienen. Dementsprechend lautete Art. 4 Abs. 1 des Konkordats in der dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegten Fassung: Dem Be- triebenen stehen die in Art. 81 Abs. 1 und 2 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen Ein- wendungen zu mit Aus nah m e der Ein red e
206 Staatsrecht der I n kom pet e n z. Durch Beschluss vom 23. August 1912 hat dann aber der Bundesrat dem Konkordat nur unter Vorbehalt der Streichung der letz- ten 6 Worte in Art. 4 Abs. 1 die Genehmigung erteilt. Dabei kann er nicht bloss an den Fall gedacht haben, wo der Betriebene geltend macht, dass nach dem internen Recht des Kantons selbst, aus dem der Anspruch er- hoben wird, eine andere Behörde als diejenige, deren Entscheid vollstreckt werden soll, zur Festsetzung des Anspruchs berufen gewesen wäre. Denn die Fälle, in denen aus diesem Grunde gegen die Rechtsöffnung Einspruch erhoben wird und mit Erfolg erhoben werden kann, werden praktisch so selten und von so unterge- ordneter Bedeutung sein, dass der Bundesrat kaum dazu gekommen wäre, mit Rücksicht darauf die erwähnte Streichurg im Konkordatstexte vorzunehmen, wenn es seine Ansicht gewesen wäre, dass auch bei dieser ab- geänderten Fassurg die Erörterul"g der weitaus wich- tigeren Frage der Zuständigkeit der entscheidenden Behörde aus dem Gesichtspunkte der S te u e rho h e i t des besteuernden Gemeinwesens über den Besteuerten, der Kcgnition des Rechtsöffnurgsrichters entnognn sein solle. Vielmehr kann der Vorbehalt bei der Genehmigung gerade 4n Hinblick auf den Zweck, der mit den g3striche- nen Worten nach der Entstehurg g3schichte des Kon- kordates argestrebt worden wnr, nur so erklärt werden, dass die genehmigende Behörde eine solche Beschränkupg der Verteidigung gegen das Rechtsöffnurgngesuch für bundesrechtswidrig und es nur unter der Voraussetzung für mcgnich hielt, das in Art. 80, 81 SchKG vorgnsehene Institut der Rechtsöffnurg auch für die Vollstreckung öffentJichrechtJicher Ansprüche aus einem anderen Kan- ton zu benutzen, dass dem Betriebenen dabei mindestens die gleichen Verteidigurgsrechte eirgeräumt werden wie gfgenüber ein(m ausserkantonalen Zivilurteile. Schon der Berichterstatter des Juristenvereins hatte sich denn auch über die Zulässigkeit des Ausschlusses der In- Interkantonale Rechtshilfe. N° 30. 207 kompetenzeinrede in dem von ihm befürworteten Sinne bei. Regelurg der Materie auf dem Konkordatswege dubitativ ausgesprochen (Zschr. für Schweiz. R. N. F. Bd. 26 S. 546, 571) und diesen Vorschlag in erster Linie von der VoraussetzUI'g ausgehend gemacht, dass die für öffentlichrechtliche Ansprüche aus anderen Kantonen zu gewährende Vollstreckurgshilfe auf dem Wege der Bundefgesetzgeburg, durch Ergänzurg der Art. 80, 81 SchKG gzordnet werde. Auch bei ausserkantonalen Zivilurteilen ist aber der Rechtsöffnungsbeklagte nicht darauf beschränkt geltend zu machen, dass dem urteilen- den Gerichte nach dem Prozessrecht des betreffenden Kantons selbst die Zuständigkeit gefehlt habe, sondern es dient die ihm gesetzlich zustehende Inkompetenz- einrede mit und vor allem auch der Durchsetzung der bundesrechtlichen Grundsätze über die Abgrenzung der kantonalen Jurisdiktionsgewalten, indem damit ins- besondere gerügt werden kann, dass das Urteil die in Art. 59 BV enthaltene Garantie des Wohnsitzgerichts- standes verletze. Wenn der vor einem nach dieser Ver- fassungsvorschrift unzuständig:m Gerichte belargte Be- klagte nicht gngen das Urteil selbst durch staatsrecht- lichen Rekurs aufzutreten braucht, sondern den Versuch der Vollstreckurg des Urteils an seinem Wohnsitz abwarten kann, um die Einrede aus Art. 59 BV zu erheben, so muss dies deshalb in g'eicher Weise auch für die Bestreiturg eines Vollstreckurgngesuches für Steuer- ansprüche aus Art. 46 Abs. 2 BV gelten, soweit die Ver- einbarkeit der Steuerauflage mit dem hier ausgesproche- nen Doppelbesteuerurgsverbot zugneich eine Voraus- setzupgder Zuständigkeit der Behörde, welche den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, zu dessen Erlass bildet. In dem von der Rekurrentin angerufenen Falle Hürli- mann traf dies deshalb nicht zu, weil der Betriebene selbst gngenüber der Einschätzung zunächst die der Einschätzurgsbehörde ubergeordnete kantonale Steuer-
rekursinstanz angerufen hatte und deren Entscheid es war, für den die Vollstreckung verlangt wurde. In einer solchen Weiterziehung liege aber, so wurde ausgeführt, notwendigerweise zugleich eine Unterziehung unter die Entscheidungsgewalt der betreffenden Rekursbehörde, die den Entscheid derselben bei unbenütztem Ablaufe der Frist zum staatsrechtlichen Rekurse dagegen un- anfechtbar werden lasse und gleich der Einlassung auf die Klage vor einem nach Art. 59 BV unzuständigen Richter die nachträgliche Erhebung der Inkompetenz- einrede ausschliesse, selbst wenn sie nach Art. 46 Abs. 2 BV an sich begründet gewesen wäre. Da die Verein- barkeit des zu vollstreckenden Entscheides mit Art. 46 BV nur aus diesem Gesichtspunkte der Kompetenz der entscheidenden Behörde nachgeprüft werden könnte, sei deshalb darauf in einem solchen Falle vom Rechts- öffnungsrichter nicht mehr einzutreten. An diesem Standpunkte ist auch heute festzuhalten. Aus gleichen Erwägungen wird der Einwand der Doppelbesteuerung im Rechtsöffnungsverfahren ferner da auszuschliessen sein, wo der Betriebene nicht die Steuerhoheit des betreffenden Gemeinwesens über ihn überhaupt in Abrede stellt, sondern lediglich geltend macht, dass bei Festsetzung einer Steuer, zu deren Erhebung dasselbe an sich bundesrechtlich befugt war, dem Unfange nach die Schranken überschritten worden seien, welche Art. 46, Abs. 2 BV dem Steueranspruche mit Rüchsicht auf die kollidierenden Anspruche anderer Kantone setze. Denn mit der Befugnis des öffentlichrechtlichen Verbandes zur Erhebung der Steuer ist auch die Zu- ständigkeit seiner Orglne zur Festsetzurg der ent- sprechenden Leistungspflicht gegenüber dem Steuer- pflichtigen gegeben. Der Einwand, dass die entschei- dende Behörde hiebei eine höhere Quote des Gesamt- vermögens oder -einkommens des Pflichtigen zur Steuer herangezogen habe, als sie dem betreffenden Kanton bundesrechtlich zur Besteuerung zukommen würde, Interkantonale Rechtshilfe. N° Sr).
richtet sich demnach nicht sowohl gegen die Kompetenz der Behörde als gegen die materielle Richtigkeit und Rechtmässigkeit ihres Entscheides, die im Rechts- öffnungsverfahren so wenig untersucht werden kann, wie bei einem ausserkantonalen Zivilurteil. Auch wenn Art. 4 Abs. 1 des Konkordates in der vom Bundesrat genehmigten abgeänderten Fassung in dem oben vertretenen weiteren Sinne ausgelegt wird, bleibt demnach die Rüge der Doppelbesteuerung im Rechts- öffnungsverfahren nur in begrenztem Umfange mönlich, indem sie nur auf die Bestreitung der SteuerberechtJgung des anspruchserhebenden Gemeinwesens gegenüber dem Betriebenen überhaupt -des Bestehens einer Beziehung, welche diese Berechtigung nach Bundesrecht zu begründen vermöchte -nicht auf eine unrichtige quantitative Abgrenzung des Anspruchs gestützt werden kann und als sie ferner auch im ersteren Falle dann versagt, wenn der Betriebene die Einschätzung durch Rekurs bei der der Einschätzungsbehörde übergeordneten kantonalen Rekursinstanz angefochten hatte. In dieser Begrenzung aber besteht für die Zulassung, abgesehen von den rechtlichen Gründen, die dazu führen müssen,-solange ein nicht abweisbares praktisches Bedürfnis, als nicht die Vollstreckung auf Grund des Konkordates von der individuellen Mitteilung der Veranlagung an den ausser- halb des Kantons wohnenden Pflichtigen abhängig gemacht ist. Art. 4 Abs. 2 und 3 des Konkordates stellt aber diese Voraussetzurg nicht auf, sondern ver- langt bei Rechtsöffnungsgesuchen für eine durch das Steuerregister festgesetzte Abgabe nur, dass der Be- triebene in der durch die Gesetzgebung des Kantons, in dem der öffentlichrechtliche Anspruch zur Entstehung gelangte, vorgeschriebenen Weise von der inschätzung Kenntnis erhielt. Es würde also -wemgstens dem Wortlaute nach - auch schon die blosse Publikation der Auflegung des Steuerregisters im kantonalen Amts- blatt unter Ansetzung einer Einsprachefrist, wie sie 108
:110 Staatsrecht. des zugerischen Gemeindegesetzes vorsieht, genügen, um die Einschätzung nach unbenütztem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar werden zu lassen. Dagegen mag da nichts einzuwenden sein, wo der Be- triebene zu dem betreffenden Kanton eine Beziehung -Wohnsitz, Grundbesitz, Geschäftsbetrieb in demsel- ben -unterhält, welche ihn dessen Steuerhoheit unter- wirft; wo dies der Fall ist, darf ihm auch zugnmutet werden, dass er gleich einem innerkantonalen Pflichtigen das gesetzlich vorgeschriebene allgemeine Einschätzungs- verfahren dort, eventuell durch Bestellung eines Vertre- ters, verfolge und sich um darauf bezügliche Bekannt- machurg:m kümmere (BGE 30 I 612 und das nicht publizierte Urteil i. S. Hoffmann vom 22. Sept. 1923). Anders bei einem ausserkantonalen Pflichtigen, der einer solchen Beziehur g zum anspruchserhebenden Kanton ermargelt. Da er sich info!gedessen einer Besteuerung dort nicht zu versehen braucht, kann an ihn vernünf- tigerweise auch jenes Ansinnen nicht gestellt werden. Soll er der Einschätzurg gng:müber nicht rechtlos werden, so muss ihm deshalb die Bestreiturg der Steuerhoheit des betreibenden öffentlichrechtlichen Verbandes ihm gegenüber gemäss Art. 46 BV noch im Rechtsöffnungs- verfahnn gnstattet sein ,u der erörterten Verschieden- heit der tatsächlichen Verhältnisse in beiden Fällen liegt anderseits auch die innere Rechtfertigung dafür, warum diese Möglichkeit für die blosse Rüge quantitativ unrichtiger Steuerausscheidurg nicht besteht. Der Rechtsöffnungsrichter wird durch die Zulassung des streitigen Verteidjgurgfgrundes vor keine schwierigere Aufgabe gestellt als bei der Einrede aus Art. 59 BV g' genüber einem ausserkantonalen Zivilurteil, wo die Entscheidurg über die Begrundetheit der Anrufung dieser Vorschrift ebenfalls unter Umständen von der Lösurg nicht einfacher privatrechtlicher Fragen (per- sönliche Natur der Ansprache) oder tatsächlichen Er- heburgen über den Wohnsitz des Beldagten bei An- hebung der Klage abhärgt. Interkantonale Rechtshilfe. Nu 3:).
Das Obergericht hat deshalb die Einwendung der Rekursbekblgten, dass sie inbezug auf die Erhebung der Armensteuer für die streitigen Jahre nicht der Steuer- hoheit des Kantons Zug bezw. der Gemeinde Hünenberg, sondern ausschliesslich derjenigen des Kantons Aargau unterstanden hätten, mit Recht entgegerge- nommen und geprüft. Nur dagegen, dass dies geschehen sei, nicht gegen die Lösurg, welche der Steuerhoheit8- frage gngeben wurde, wendet sich aber der Rekurs. 2. -Aus dem GeSBgten folgt natürlich nicht, dass die Rüge der Doppelbesteuerung in diesem beschränkten Sinne auch bei einer Vollstreckung im Kantone des Anspruchs selbst statthaft sein müsse, soweit eine solche nach den Umständen möglich ist. Denn die Einrede der Inkompetenz des Gerichtes, welches das Urteil erlassen hat, wird in Art. 81 SchKG nur gegenüber ausserkanwnalen Urteilen vorgesehen, während bei Ur- teilen und Entscheiden aus dem eigenen Kanton die Kognition des Rechtsöffnungsrichters sich auf die in Abs. 1 ebenda erwähnten Einwendungen beschränkt. Ausschliesslich (was von Blumenstein in der Festgabe zum 50-jährigen Bestehen des Bundesgerichts S. 207 ff. übersehen wird) auf Rechtsöffnungen, die im Kanton des Anspruchs selbst ergargen waren, beziehen sich denn auch die bisherigen Urteile, in denen die Beschwerde wegen Doppelbesteuerurg gngenüber dem Rechtsöff- nurgsentscheide mit der BcgrunduI'g nicht zugelassen wurde, dass sie gegen die Steuerauflage selbst hätte gerichtet werden müssen.