Art. 46 Abs. 2 BV; inter-cantonal gift tax on movable property. In the inter-cantonal relationship, the canton of the donor's domicile is entitled to levy gift tax on gifts of movable assets. The donee's domicile is irrelevant to the existence of the tax claim; it matters only for collection and enforcement. Gift taxation is to be assimilated to inheritance taxation in this respect, since it constitutes its necessary complement and rests on the same fiscal rationale. Where the taxing right arises from the donor's domicile, no unconstitutional encroachment upon another canton’s sovereignty or breach of the prohibition of double taxation is made out (consid. 2-3).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
302 Staatsrecht. (Erbgang und Schenkung) bestimmt. Eine solche Rege- lung der subjektiven Steuerpflicht verstösst in keiner. Weise gegen Bundesrecht. Sie findet sich auch in andern Gesetzgebungen, insbesondere in dem von der Rekur- rentin angerufenen st. gallischen Gesetz über die Erb- schafts-, Vermächtnis-und Schenkungssteuer vom 17. Mai 1911, das in Art. 1 ausdrücklich für die Entstehung des Steueranspruchs auf den Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers abstellt, aber in Art. 15 bestimmt: ( Für die Schenkungssteuer haftet der Beschenkte, geht die Schenkung ausser den Kanton, so haftet für die betreffende Steuer der Schenker bezw. dessen Hinter- lassennhaft solidarisch mit dem Beschenkten. Sobald demnach der Steueranspruch als solcher dem Kanton Appenzell A.-Rh. zusteht, kann davon, dass dieser durch die Belastung der im Kanton St. Gallen wohnhaften Beschenkten in dessen Hoheit übergreife und damit die Art. 3 und 5 der Bundesverfassung verletze, keine Rede sein, ganz abgesehen von der Frage, ob die Rekurrentin zur Anrufung dieser Bestimmungen legitimiert sei. Die Vorschrift, dass die Niedergelassenen in der Regel unter dem Recht und der Gesetzgebung des Wohnsitz- kantons stehen (Art. 46 Abs. 1 BV), wird vollends zu Unrecht angerufen, weil sie sich nur auf die zivilrecht- lichen Verhältnisse bezieht, und für das interkantonale Steuerrecht (Abs. 2) besondere Regeln gelten. 3. - So frägt es sich denn nhr, ob der Kanton Appen- zell berechtigt sei, die Schenkung, die die Witwe Zürcher ihrer Schwester Fräulein Louise Zuberbüner machte, zur Schenknngssteuer heranzuziehen. In dieser Beziehung steht das ausserrhodische Gesetz, wie wohl die meisten oder alle andern kantonalen Gesetze, auf dem Boden, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer dem Kanton geschuldet wird für Immobilien, wenn sie im Kanton liegen, und von beweglichem Vermögen, wenn der Erb- lasser oder Schenker zur Zeit des Todes oder der Schen- kung im Kanton Wohnsitz, oder mangels eines ander- Doppelbesteuerung. N° 38.
weitigen Wohnsitzes Aufenthalt hatte. Letzteres ist im appenzellischen Gesetz nicht ausdrücklich ausge- sprochen, ergibt sich aber aus der ganzen Regelung der objektiven Steuerpflicht. Nachdem in Art. 1 die Vor- gänge genannt sind, die der Steuer unterliegen (Ver- mögensanfall von Todeswegen und Schenkung), womit grundsätzlich alle diese Vorgänge steuerpflichtig erklärt werden, die sich im Kanton Appenzell A.-Rh. abspielen, wird in Art. 5 erklärt, dass bei Grundstücken die Steuer- pflicht bestehe ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Erblassers und Schenkers und dass ausserhalb des Kantons Appenzell A.-Rh. gelegene Grundstücke hier- orts wohnhaft gewesener Erblasser oder wohnhaften Schenker ausser Betracht fallen. Und in Art. 6 wird gesagt, dass bei Anfall von Todeswegen oder Schenkung von beweglichem Vermögen die Steuerpflicht ohne Rücksicht darauf bestehe, wo sich dieses Vermögen befindet, sofern der Erblasser oder Schenker zur Zeit des Todes oder der Schenkung im Kanton Appenzell A.-Rh. Wohnsitz oder mangels eines anderweitigen Wohnsitzes Aufenthalt hatte. Daraus, in Verbindung mit Art. 12 des Gesetzes, der den Bezug der Steuer ordnet und in Abs. 2 vorschreibt, die Schenkungssteuer werde durch die Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Schenkers erhoben, ergibt sich, dass der Kanton Appenzell A.-Rh. die objektive Steuerpflicht für bewegliches Gut eben- falls vom Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers abhängen lässt. Die Frage, ob die Anknüpfung an den Wohnsitz bezw. den Aufenthaltsort des Schenkers bei beweglichem Vermögen interkantonal, d. h. wenn der Beschenkte in einem andern Kanton wohnt (oder wenn sich die geschenkten Sachen nicht im Kanton befinden, wo der Schenker wohnte), zulässig sei, ist nun mit Bezug auf die Schenkungssteuer bis jetzt weder durch die Praxis der administrativen Bundesbehörden, noch durch das Bundesgericht gelöst worden ; sie ist noch in einem Entscheide des Bundesgerichts vom 4. Juli 1907 (AS
33 I S. 536) offen gelassen worden. Wohl aber ist für
die Erbschaftssteuer der Grundsatz aufgestellt
und in
ständiger Rechtsprechung der administrativen B,undes-
'behörden
und des Bundesgerichts festgehalten worden,
dass zu deren Bezug für bewegliche Sache der
Kanton
berechtigt sei, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz
hatte (vgl. ULLMER, Die staatsrechtliche Praxis der
Bundesbehörden Nr. 693
und 694; von bundesgericht-
lichen Entscheidungen u. a. AS 2
Besteuerung von Schenkungen
auf den Todesfall (AS
33 I S. 535). Da nun die Besteuerung der Schenkungen
unter Lebenden eine notwendige Ergänzung der. Erb-
schaftssteuer ist (vgl. z. B. EHEBERG, Finanzwissen-
schaft
S. 349; SCHÄFFLE, Die Steuern Bd. II S. 425 ;
SCHANZ, Steuern der Schweiz S. 160) und im wesent-
lichen
auf dem gleicben gesetzgeberischen Gedanken
wie diese beruht, wie sie denn auch überall insbesondere
in den schweiz. Steuerverordnungen im Anschluss an
die Erbschaftssteuer und in gleicher Weise geordnet
wird, so muss sie auch hinsichtlich der Behandlung
im
interkantonalen Verhältnis der Erbschaftssteuer gleich-
gestellt werden, d. h. es
ist bei Schenkungen von beweg-
lichem
Gut der Kanton des Wohnsitzes des Schenkers
als steuerberechtigt zu erklären. Auf diesem Boden
stehen die sämtlichen Entwürfe
für ein Bundesgesetz
betreffend die Doppelbesteuerung,
mit Ausnahme des-
. jenigen von 1862, der überhaupt die Erbschaftssteuer
nicht berücksichtigte; insbesondere der
Entwurf von
ZÜRCHER und seiner kritischen Darstellung der bundes-
rechtlichen Praxis, betreffend das
Verbot der Doppel-
besteuerung,
Art. 8, der bundesrätliche Entwurf von
1885, Art. 6, (BBI 1885 I S. 562), der SPEISER'sche
Entwurf von 1901, Art. 10 (Zeitschrift für schweiz. Recht
N. F. 21 S. 591), der Entwurf von BLUMENSTEIN vom
Jahre 1913. Art. 14. dem in diesem Punkte nicht nur
Speiser, sondern aucb LEOWEBER und BURcKHARDT
Pressfreiheit. N° 39. 305
in ihren Gutachten beistimmten, und endlich der Ent-
wurf des Bundesgerichts von 1916, Art. 10. Danach ist
denn das Recht des Kantons Appenzell A.-Rh. die in
Frage stehende Schenkung mit der dortigen Schenkungs-
steuer
zu belegen, bundesrechtlich nicht zu beanstanden
und da, wie schon ausgeführt, auch dagegen nichts ein-
gewendet werden kann, dass die beschenkte Rekurrentin
mit der Steuer belastet wird, erscheint ihr Rekurs als
unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. PRESSFREIHEIT
LffiERTE DE LA PRESSE
39. t1rten vom 14. November 1 i. S. !'rank
unc1 Kitrek. gegen Begieruprat St. GalleD.
Art. 55 BV: Die Pressfreiheit wird nur verletzt, wo ein Ge-
meinwesen
in Ausübung seiner staatshoheitlichen Befug-
nisse
ein Presserzeugnis verbietet oder bestraft.
-nicht. wo es als Eigentümerin der öffentlichen Plakat-
anschlagestellen den Anschlag eines Plakates an diesen
untersagt (Erw. 2) .
Art. 4 BV : Willkür und Rechtsungleichheit bei Nichtzulas-
sung eines Plakates (Erw. 3).
A. -Auf das am 1. August 1925 in St. Gallen begin-
nende Kantonalschützenfest
hatte die Vereinigung der
Friedensfreunde ein
Plakat ausgegeben, das auf schwar-
zem Hintergrund einen knieenden Schützen
-die Nach-
bildung des offiziellen Festplakates
-darstellt, über
welchem ein Totengerippe
mit Stahlhelm den Kranz
hält. Am 22. Juli 1925 verbot der Stadtrat von St. Gallen
den Anschlag des Plakats.
GegeD; dieses Verbot rekur-
AS 51 1-1925