Art. 3 und 44 ExprG; Besteuerung des bei der Enteignung realisierten Liegenschaftengewinns; eine Expropriation stellt eine Handänderung dar, und der durch sie verwirklichte Mehrwert kann nach kantonalem Recht als Kapitalgewinn erfasst werden. Art. 3 ExprG gewährt dem Enteigneten zwar vollen Ersatz der Vermögensnachteile gegenüber dem Exproprianten, hindert aber nicht die Erhebung einer davon verschiedenen Wertzuwachssteuer durch den Staat. Art. 44 ExprG betrifft nur die auf den Erwerb des enteigneten Rechts bezogenen Steuern und Gebühren, namentlich Handänderungsabgaben, nicht jedoch eine auf der vorbestandenen Wertvermehrung beruhende Steuer (consid. 1-3).
C. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 49. t1rteU vom 6. November 1926 i. S. von Arx gegen Regierungsra.t aes Xa.ntons Solothurn. Es istkeine Willkür und keine Verletzung des eidgenössischen Exproprlationsgesetzes, wenn demjenigen, dem ein Grund- stück enteignet worden ist, infolgedessen eine Wertzuwachs- steuer auferlegt wird. A. -Die Schweizerischen Bundesbahnen haben in Olten eine Liegenschaft expropriiert, die dem Rekur- renten gehörte; dafür wurde diesem in Jahr 1923 eine Entschädigung von 26,275 Fr. zugesprochen. Der Re- gierungsrat des Kantons Solothurn entschied infolge- dessen am 8. Juni 1925, dass er der Gemeinde Olten eine Wertzuwachs-oder Kapitalgewinnsteuer bezahlen müsse, und setzte den steuerpflichtigen Wertzuwachs auf 2835 Fr. 40 Cts. fest. Aus der Begründung des Ent- scheides' ist folgendes hervorzuheben: Die im Streite liegende Steuerforderung stützt sich auf 7 Ziff. 5 des Steuerreglementes der' Einwohnergemeinde Olten vom 16. Dezember 1909 (genehmigt vom Regierungsrat den 11. April 1910), wonach der auf Liegenschaften bei Handänderungen erzielte Kapitalgewinn für das Steuer- jahr, in welchem er erzielt wird, als Einkommen berechnet wird. Nach den Ausführungsbestimmungen hiezu vom 29. April 1910/11. Dezember 1913 ist als Liegenschaf- tengewinn anzusehen die Differenz zwischen dem Ver- äusserungspreis und dem frühern Erwerbspreis. Der Rekurrent wendet ein, dass die Terminologie der Aus- führungsbestimmungen zum Gemeindesteuerreglement, Expropriationsrecht. N° 49. 355, die mit 14 ader Vollziehungsverordnung zum Staats- steuergesetz übereinstimmen,. sowie die Detailberatung über die Revision der kantonalen VolIziehungsverord- nung zum Staatssteuergesetz (vgl. Kantonsratsverhand- lungen vom Jahre 1912, S. 119/121/189) unbedingt darauf schliessen lassen, . dass bloss freiwillige Kaufs- geschäfte der Liegenschaftengewinnsteuer unterliegen. und niemals Entschädigungsforderungen der Eigen- tümer von Liegenschaften, die im Expropriationsver- fahren denselben als Schadenersatzwerte zugesprochen werden. Dieser Einwand ist aber unstichhaltig. Gemäss 7 Ziff. 5 des erwähnten Reglementes unterliegt der bei allen Handänderungen resultierende Liegen- schaftengewinn schlechterdings der Einkommenssteuer- pflicht. Eine solche Handänderung ist sicherlich auch die Expropriation. Es würde übrigens, wie' die Steuerkom- mission zutreffend hervorhebt, eine Rechtsungleichheit gegenüber den Eigentümern, die einen im Wege der freiwilligen Veräusserung erzielten Wertzuwachs zu versteuern haben, bedeuten" wenn anderseits der in- folge Zwangsenteignung realisierte Liegenschaftengewinn nicht besteuert würde. Art. 44 des Bundnesetzes be- treffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privat- rechten statuiert wohl, dass die Rechte, die Gegenstand der Abtretung sind, nach Bezahlung der Entschädigung ohne weiteres und ohne dass daher die Beobachtung irgend einer sonst etwa vorgeschriebenen Form erfor- derlich, oder der Bezug irgendwelcher daherigen Steuern oder Gebühren zulässig ist, an den Bauunternehmer übergehen, bezieht sich aber nicht auf eine allfällige, nach kantonalem Steuerrecht zu entrichtende Wertzu- wachssteuer, sondern hat lediglich die von dieser grund- verschiedene Handänderungssteuer und die Handände- rungsgebühren im Auge. B. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Ad. von Arx die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Es sei
356 Expropriationsreeht. N° 49. der Wertzuwachssteuerentscheid wegen Rechtsverweige- rung und Willkür aufzuheben. 2. Es sei die dem Be- schwerdeführer zugesprochene Expropriationsentschädi- gung als nicht wertzuwachssteuerpflichtig zu erklären. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Entscheid der Regierung verstosse gegen das Gesetz über die Wert- zuwachssteuern, das den unverdienten Liegenschaften- gewinn 1 besteuere, sich also nicht auf die Expropriations- entschädigung beziehe. Diese müsse in der Hauptsache einen Ersatz ermöglichen und bringe keinen Gewinn. Bei der Enteignung gebe es auch keinen Veräusserungs- preis, der mit dem Erwerbspreis verglichen werden könne. Sodann lasse es das eidgenössische Expropriationsge- setz, speziell in Art. 3 und 44, nicht zu, dass der Expro- priat wegen der Enteignnng mit einer Steuer belastet werde. C ............................................. . D. -Der Regierungsrat und der Gemeinderat von Olten haben Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
auszugehen ist. Nun handelt es sich bei der Enteignung. wenn dabei, wie im vorliegenden Falle, der Expropriant das Eigentum an Grundstücken erwirbt, zweifellos auch um eine Handänderung. Und als ( Kapitalgewinn )) im Sinne der erwähnten Bestimmungen ist, wie das Bundesgericht schon einmal festgestellt hat (BGE 45 I S. 286, vgl. auch 47 I S. 472), die -durch die Konjunk- tur herbeigeführte -Vermehrung des Wertes einer Liegenschaft anzusehen, die bei einer Veräusserung oder Handänderung zu Tage tritt. Es ist klar, dass sich ein ExpropJiationsrecht. Ne 4 . 357 solcher Wertzuwachs auch bei einer Zwangsenteignung der vorliegenden Art ergeben und in der Expro- priationsentschädigung widerspiegeln kann. Beim Wort Vernusserungspreis hat man allerdings in der Regel nicht eine solche Entschädigung im Auge ; allein gleich wie die Ausführungsbestinuilungen zum OItener Steuer- reglement beim Tausch die amtliche Schätzung, ver.;. mehrt bezw. vermindert um das Nachgeld dem Ver- äusserungspreis beim Kauf gleichstellen, so kann mit diesem in analoger Weise der durch die Expropriations- entschädigung ersetzte Wert einer enteigneten Liegen- schaft auf eine Linie gestellt werden. Dazu kommt, dass sich nicht ohne Grund sagen lässt, es wäre ungleiche Be- handlung, wenn nur der bei einem Verkauf oder Tausch nicht auch der bei einer Zwangsenteignung zu Tage tretende Wertzuwachs besteuert würde; Der Vorwurf, dass das Oltener Steuerreglement mit den Ausführungs- bestimmungen in willkürlicher Weise angewendet worden sei, erweist sich demnach als unbegründet (vgl. den Ent- scheid des Bundesgerichts i. S. Büttlkofer gegen Bern vom 4. Mai 1923, wo die Frage der Willkür in einem ganz analogen Falle verneint wurde). 2. -Nach Art. 3 ExprG kann der Expropriat aller- dings vollen Ersatz aller Vermögensnachteile, die für ihn ohne seine Schuld aus der Enteignung erwachsen, bean- spruchen. Dieser Anspruch richtet sich aber nur gegen den Exproprianten, und das Bundesgericht hat im Ent- scheid i. S Karlen gegen SBB vom 16. Juli 1924 (BGE 50 I S. 137 ff.) bereits festgestellt, dass eine Wertzu- wachssteuerauflage nicht zu den Vermögensnachteilen gehöre, für die der Expropriant den Expropriaten ent- schädigen muss. Man kann zwar aus Art. 3 ExprG den Satz ableiten, dass der Staat nicht einen Teil der Expropriationsentschädigung für sich beanspruchen oder den Expropriaten speziell wegen der Ent- eignung mit einer besonderen Steuer belasten dürfe. Einen solchen allenfalls unzulässigen Anspruch stellt
358 Exproprlationsrecht. No 49. aber die vorliegende Liegenschaftengewinnsteuer nicht dar ; ihr Objekt ist nicht die erwähnte Entschädigung als solche, sondern die Wertvermehrung, die bei der Liegenschaft des Rekurrenten vom Erwerb bis zur Ent- eignung eingetreten ist (BGE 45 I S. 286 und 47 I S. 473), und zudem wird die Steuer nach 7 Ziff. 5 des Steuerregl. von Olten bei jeder gegen Entgelt vor sich gehenden Handänderung, nicht bloss bei einer Enteignung erhoben. . 3. -Nach Art. 44 ExprG erwirbt der Expropriant die enteigneten Rechte, ohne dass der Bezug irgend welcher daherigen Steuern oder Gebühren zulässig ist (im franz. Text : sans qu'il puisse tre soumis a aucun impöt ou emolument quelconque ). Diese Vorschrüt befreit also nach ihrem .Wortlaut nur den Exproprianten, nicht auch den Expropriaten von gewissen Steuern (vgl. BGE 20 S. 375 40 I S. 322). Nimmt man aber auch an, dass sie jegliche Besteuerung des mit der Enteignung sich vollziehenden EigentumswechseIS, also die Belastung des Expropriaten mit einer Handänderungsgebühr oder -steuer ebenfalls ausschliesse, so folgt daraus doch nicht, dass diesem eine Wertzuwachssteuer der vor- liegenden Art auch nicht aufgelegt werden dürfe; denn diese Steuer trifft nicht, wie. jene, die Handänderung, sondern die bis dahin entstandene Vermehrung des Wertes der enteigneten liegenschaft. Nach HÖNIGER, Reichszuwachssteuergesetz S. 41 f. Anm. 6 N. 1 ist denn auch bei einer Enteignung zwar die Auflage der Reichsbesitzwechselabgabe, nicht aber diejenige der Reichszuwachssteuer ausgeschlossen. 4. -Die Annahme des Regierungsrates, dass der Wertzuwachs für Ad. von Arx 2835 Fr. 40 Cts. betrage, ist nicht angefochten worden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.
Expropriation: Il n'y a pas de recours par l10ie de joncUon en matiere d' expropriation. La suppression d'un droit de preempli.on confere au titulaire de ce droit la qualite d'exproprie et Iui donne droit a la reparation de tout Ie dommage cause y comprls celui resul- tant de Ia privation d'avantages de fait connexes. A. -Les Chemins de fer federaux exproprient, a Geneve, ies terrains necessaires a la reconstruction de la gare de Cornavin. Au tableau d'expropriation figure, notamment, un immeuble sis place de Montbrillant et appartenant aux hoirs Noirfalise (parcelle N° 5850, feuille 41, extrait du feuillet 2818, de 560,30 m
). Un hangar avait ete construit, dans les annees 1860 a 1865, sur le terrain en question. M. eh. Noirfalise y expioitait, autrefois, un commerce de combustibles. En date du 10 mai 1918, le Conseil d'administration de la Societe cooperative suisse de consommation ratifia l'entente intervenue avec Monsieur Noirfalise concer- nant la reprise de ses chantiers, savoir : prix de location . . . . . . . . . Fr. 13,000 prix d'achat des hangars . . . .. 25,000 reprise . . . . . . . . . . . .. 25,000 . La vente de la construction ne fit point l'objet d'une convention ecrite ni d'une annotation au registre foncier. Un contrat fut passe, en revanche, pour la location du terrain, le 25 juin 1918, et inscrit au registre foncier le 25 avril 1923. Aux termes de cet aecord, le bail etait consenti pour une duree de dix ans, soit jusqu'au 31 mai 1928. Il renfermait la clause suivante: Au cas Oll, pendant la periode allant du 1 er juin
au 31 mai 1928, M. Noirfalise recevrait de la part d'un tiers des offres d'acquisition des immeubles dont